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BGH Beschluss vom 26.03.2002 – 2 StR 562/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2002
in der Strafsache
gegen
2 StR 562/01
1.
2.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 3. September 2001 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G. -U.
gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verwor-
fen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf