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BGH Beschluss vom 26.03.2002 – 2 StR 562/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2002

in der Strafsache

gegen

2 StR 562/01

1.

2.

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 3. September 2001 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten ergeben hat.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G. -U.

gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verwor-

fen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf