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BGH Beschluß vom 27.03.2002 – III ZB 43/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2002

in dem Rechtsstreit

III ZB 43/00

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung

eines ausländischen Schiedsspruchs.

BGH, Beschluß vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - OLG Hamm

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. März

2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August

2000 wird angenommen, soweit der Schiedsspruch des Schieds-

richters Fred Wennerholm vom 21. Juni 1999 (ICC Schiedsverfah-

ren Nr. 9945/AMW/BWD) zugunsten der Antragstellerin zu 7 für

vollstreckbar erklärt worden ist.

Der vorbezeichnete Beschluß wird im Umfang der Annahme und

im Kostenpunkt aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin zu 7, den vorbezeichneten

Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin die

außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 sowie

6/7 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Ko-

sten auferlegt; die Antragstellerin zu 7 hat ihre eigenen außerge-

richtlichen Kosten sowie 1/7 der Gerichtskosten und der außerge-

richtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 345.490 DM

(= 176.646,23 €).

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des ICC-Schiedsrich-

ters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 DM

nebst Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 Dänischen

Kronen, 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerin-

nen begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antrags-

gegnerin hat unter anderem gerügt, die erstinstanzlichen Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmächtigt gewesen.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zu-

rückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bittet.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der Schieds-

spruch zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 für vollstreckbar erklärt

worden ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat

auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit der Schiedsspruch zugun-

sten der Antragstellerin zu 7 für vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem

Punkt beruht der angefochtene Beschluß auf der Verletzung eines Gesetzes

(§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den

Rechtsanwälten G. für die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichte

Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist als unzulässig abzuweisen. Das folgt aus

den §§ 80, 88 ZPO.

1.

Die Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch diejenigen zur Pro-

zeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO), sind im Streitfall anwendbar.

Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch ("Award

Sentence") des ICC-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen aus-

ländischen Schiedsspruch. Der insoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025

Abs. 1 ZPO) lag in Kopenhagen/Dänemark (vgl. S. 3 und 27 des Schieds-

spruchs, Nr. 18 Satz 4 des Consortium Agreement vom 8. Dezember 1989).

Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-

sprüche folgt aber - soweit nicht gemäß den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO

vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen - demjeni-

gen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Denn

(vgl. Münch in MünchKomm ZPO, 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; Schwab/Walter,

Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 25). Ergänzend gelten - so-

weit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Er-

kenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die Allgemeinen Vorschriften der

ZPO (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1 und 6; Stein/Jo-

nas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/Voit,

ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-

mann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl.

2002 § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den

§§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeß-

vollmacht (§§ 80 ff ZPO) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2.

Die Rechtsanwälte G. haben - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht

rügt - das Vollstreckbarerklärungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigte der

Antragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmächtigt zu sein.

a) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des

Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Bevollmächtigte hat auf die-

se Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Son-

derfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) - durch eine

schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzuge-

ben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur

durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form

(§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher

Art genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR

190/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 26). An einer sol-

chen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches

Interesse und ein Interesse des Prozeßgegners (v. Mettenheim in MünchKomm

ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1

Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- und

Untervollmacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; Stein/Jonas/

Bork aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. Mettenheim aaO Rn. 5 und § 88 Rn. 2;

Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmäch-

tigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Ver-

tretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur

die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Per-

son, von der er die Untervollmacht ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986

- IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000

§ 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG München

OLGZ 1993, 223, 224).

b) Bezüglich der Antragstellerin zu 7 ist - auch nach dem Hinweis des

Senats - eine den vorbeschriebenen Anforderungen genügende Vollmacht der

Rechtsanwälte G. nicht vorgelegt worden.

Die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zu den Akten gereichte Voll-

macht der Rechtsanwälte N. (vormals Rechtsanwälte G.) ist nicht von der

Antragstellerin zu 7, der T E-GmbH in D., sondern von einer anderen GmbH,

nämlich von der T K-GmbH in B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die

T K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der T E-GmbH oder der T-AG (inzwischen an-

geblich T K-AG), auf die die T E-GmbH unstreitig verschmolzen ist, gehabt

hätte. Die Antragstellerin hat eine solche Bevollmächtigung weder behauptet

noch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; sie hat lediglich vorge-

tragen, die - anstelle der T E-GmbH - bevollmächtigende T K-GmbH sei deren

"Rechtsnachfolgerin" bzw. "(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die T-AG

(nunmehr T K-AG) verschmolzenen T E-GmbH". Die bestrittene Rechtsnach-

folge der T K-GmbH ist jedoch nicht belegt.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke