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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 ARs 84/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 84 und 85/02 2 AR 38 und 40/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Az.: 27 Ls 129 und 148/01 Amtsgericht Hameln

Az.: 89 Ls 3 und 4/02 Amtsgericht Cottbus

Az.: NZS 450 Js 52254/01, NZS 470 Js 65354/01 Staatsanwaltschaft Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. April 2002 gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG beschlos-

sen:

1. Über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verfahren 2 ARs 84

und 85/02 wird gemeinsam entschieden.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der beiden Sachen ist

das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Cottbus zuständig.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Hannover legt dem Angeklagten in Anklage-

schriften zum Jugendschöffengericht Hameln vom 23. Juli und 7. September

2001 in Hannover begangenen Raub und räuberischen Diebstahl sowie Hehle-

rei zur Last. Zur Zeit der Anklageerhebung verbüßte der Angeklagte seit dem

26. März 2001 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in der

Jugendanstalt Hameln. Im übrigen ist er ohne festen Wohnsitz. Das Jugend-

schöffengericht hat die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Am 5. Dezember 2001 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung

der Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt Spremberg im Bezirk des Amtsge-

richts Cottbus verlegt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hannover hat

das Jugendschöffengericht Hameln die Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an

das Jugendschöffengericht Cottbus abgegeben. Dieses hat die Übernahme der

Verfahren abgelehnt. Das Jugendschöffengericht Hameln beantragt, das zu-

ständige Gericht zu bestimmen.

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist für beide Anklagen

das Jugendschöffengericht Cottbus. Der in § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit

§ 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende

sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen,

darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung

des Verfahrens erheblich sind (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1987, 443). Diese

Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte befindet sich zur Ver-

büßung einer längeren Jugendstrafe und nicht nur kurzfristig in der Justizvoll-

zugsanstalt Spremberg. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht

Cottbus ist schon deshalb einfacher und mit weniger Aufwand verbunden, weil

der heranwachsende Angeklagte nicht längerfristig zur Hauptverhandlung nach

Hameln verschubt oder im Einzeltransport vorgeführt werden muß. Für die An-

klage vom 7. September 2001 ist mit einem Geständnis des Angeklagten zu

rechnen, so daß die auswärtigen Zeugen aus Hannover, Salzgitter und Braun-

schweig nicht benötigt werden. Zu dem Anklagevorwurf vom 23. Juli 2001 ist

zwar mit einem Geständnis des Angeklagten nach Auskunft seines Verteidigers

gegenüber dem Senat - vorerst - nicht zu rechnen. Sowohl das Tatopfer, das

die Täter nicht näher beschreiben kann, als auch der als Zeuge benannte Poli-

zeibeamte können aber unter den gegebenen Umständen kommissarisch ver-

nommen werden, so daß deren Anreise nach Cottbus voraussichtlich entbehr-

lich sein dürfte. Daß sich der Angeklagte nicht freiwillig im Bezirk des Amtsge-

richts Cottbus aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe

wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen

(vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew.

m.w.N.).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf