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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – II ZB 5/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 5/01
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in dem Spruchstellenverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen des Antragstellers zu 15 wird der mit
Beschluß vom 21. Januar 2002 festgesetzte Geschäftswert von
25 Mio. € abgeändert und auf
1.643.157,00 €
festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller zu 15 und die Antragsgegnerinnen haben mitgeteilt,
daß die Zahl der in den Händen außenstehender Aktionäre im Zeitpunkt des
Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2002 befindlichen Aktien noch
21.143 Stück betrug. Mit Rücksicht auf den Gestaltungscharakter einer im
Spruchverfahren nach § 306 AktG erlassenen Gerichtsentscheidung ist der
nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmende Geschäftswert nach §§ 7 und 18
KostO unter Zugrundelegung der Zahl der Aktien festzulegen, die sich im Zeit-
punkt der Entscheidung noch in den Händen der außenstehenden Aktionäre
befinden, also 21.143 Stück. Da mit der außerordentlichen Beschwerde eine
Erhöhung des Abfindungsbetrages von 152,00 DM pro Aktie angestrebt worden
ist, wie der Antragsteller zu 15 vorgetragen hat, war der Geschäftswert aus der
Multiplikation der Faktoren 152 und 21.143 zu ermitteln. Das entspricht einem
Betrag von 3.213.736,00 DM = 1.643.157,00 € .
Da der Antragsteller zu 15 bis zum Jahre 2000 allein aus Abfindungsan-
sprüchen in diesem Verfahren 14.748.231,00 DM, Zinsen in Höhe von
6.678.694,90 DM und Dividenden, Erstattung von Körperschaftsteuer und Son-
derausschüttungen in Höhe mehrerer Millionen DM bezogen hat, erfüllt die
Festsetzung des Geschäftswertes mit 1.643.157,00 € nicht die Voraussetzun-
gen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1996
(NJW 1997, 311).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen kann der Ermittlung
des Geschäftswertes nicht die Zahl der außenstehenden Aktionäre zugrunde
gelegt werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages
oder der Einleitung des Spruchverfahrens vorhanden waren. Zwar trifft es zu,
daß nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum den Aktio-
nären, die ihren Abfindungsanspruch vor Beendigung des Verfahrens realisiert
haben, ein Abfindungsergänzungsanspruch zusteht, wenn der im Spruchver-
fahren zuerkannte Anspruch den im Unternehmensvertrag angebotenen über-
steigt (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 32 m.w.N.; MünchKomm. zum
AktG/Bilda, § 305 Rdn. 125 ff. m.w.N. in Fn. 161). Da die abgefundenen Aktio-
näre am Spruchstellenverfahren jedoch nicht mehr beteiligt sind, erscheint es
nicht gerechtfertigt, den Wert der Abfindungsergänzungsansprüche in den Ge-
schäftswert einzubeziehen (vgl. Bilda aaO, § 306 Rdn. 137; OLG Düsseldorf,
AG 1987, 314).
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke