Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.04.2002 – X ZR 141/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 141/00

BESCHLUSS

vom

9. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Tatbestand des am 12. Dezember 2001 verkündeten Urteils

wird dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 3 in der drittletzten

Zeile statt "die Parteien" richtig "die Beklagten" heißt.

Gründe

Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Un-

richtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten

Parteivorbringens, die im übrigen, soweit sie - in gekürzter Form - im Revisi-

onsurteil erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft besitzt

und deshalb der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO grundsätzlich nicht

unterliegt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796).

Eine mündliche Verhandlung war gemäß §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO a.F.

entbehrlich.

Melullis Keukenschrijver Mühlens

Meier-Beck Asendorf