BGH Beschluss vom 09.04.2002 – X ZR 141/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 141/00
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tatbestand des am 12. Dezember 2001 verkündeten Urteils
wird dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 3 in der drittletzten
Zeile statt "die Parteien" richtig "die Beklagten" heißt.
Gründe
Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Un-
richtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten
Parteivorbringens, die im übrigen, soweit sie - in gekürzter Form - im Revisi-
onsurteil erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft besitzt
und deshalb der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO grundsätzlich nicht
unterliegt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796).
entbehrlich.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf