Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.04.2002 – XII ZR 178/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2002

in dem Rechtsstreit

XII ZR 178/99

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 554b, 559 Abs. 2 Satz 2, 565 Abs. 4 a.F.

Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrü- ge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigener Kenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 122, 373, 378).

Artt. 557, 563 ff. Código de Procedimiento Civil (Dominikanische Republik)

Zur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach dominikanischem Zwangsvoll- streckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 CPC) zu erhebenden Klage auf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez, Artt. 563 ff. CPC).

BGH, Beschluß vom 10. April 2002 - XII ZR 178/99 - OLG Celle

LG Verden

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg.

I.

Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Be-

klagten seien durch das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück ("acto de

oposición") nach dominikanischem Recht nicht gehindert gewesen, das Hotel

an die Kläger zurückzugeben, und macht insoweit im Wege der Verfahrensrüge

geltend, das Berufungsgericht habe das maßgebliche ausländische Recht un-

zureichend ermittelt.

Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.

II.

Das Revisionsgericht kann die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht

habe das ausländische Recht fehlerhaft ermittelt, in vollem Umfang nachprü-

fen, auch wenn dies die Prüfung ausländischen Rechts voraussetzt (vgl. BGHZ

122, 373, 378.) Dies gilt mangels Bindungswirkung jedenfalls, soweit das Be-

rufungsgericht den Inhalt des ausländischen Rechts nicht festgestellt hat oder

darauf nicht eingegangen ist (vgl. BGHZ 40, 197, 201; Zöller/Geimer ZPO

23. Aufl. § 293 Rdn. 28 2. Absatz).

III.

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, entgegen

der auf ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und interna-

tionales Privatrecht gestützten Auffassung des Berufungsgerichts enthalte das

am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück ein dem Beklagten zu 1 als Dritt-

schuldner gegenüber nach dominikanischem Recht wirksames Verbot, das

Hotel an die Kläger herauszugeben.

Selbst wenn dies zuträfe, wäre ein solches Verbot nach Ablauf einer

Frist von acht Tagen wirkungslos geworden mit der Folge, daß einer Rückgabe

dann nichts mehr im Wege gestanden hätte. Eine im Vergleich zum Vorent-

haltungszeitraum von mehreren Jahren so kurzfristige Verhinderung der Rück-

gabe würde die (Teil-)Annahme der Revision nicht rechtfertigen.

1. Die dominikanische Zivilprozeßordnung (Código de Procedimiento Ci-

vil, CPC) beruht auf der durch Dekret Nr. 2214 vom 17. April 1884 in nahezu

wörtlicher Übersetzung übernommenen

französischen Zivilprozeßordnung

(Code de Procédure Civile, CPrC). Französische Rechtsprechung und Lehre

sind daher, der Praxis der dominikanischen Gerichte entsprechend, zum Ver-

ständnis und zur Auslegung des dominikanischen Prozeßrechts ergänzend

heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für die den Artt. 557 bis 567 CPC nahe-

zu wortgleich entsprechenden Artt. 557 bis 567 CPrC, die in Frankreich auch

nach Inkrafttreten des Nouveau Code de Procédure Civile (NCPC) bis zur Re-

form des Vollstreckungsrechts durch Gesetz vom 9. Juli 1991 weitergalten.

Nach Art. 557 CPC kann jeder Gläubiger aufgrund eines auf einen be-

stimmten Betrag lautenden notariellen oder privatschriftlichen Titels in den

Händen eines Dritten befindliche Vermögensgegenstände seines Schuldners

sowie dessen Forderungen gegen einen Drittschuldner pfänden (embargo re-

tentivo) und dem Drittschuldner untersagen, an den Schuldner zu leisten (opo-

sición). Gegenstand der Vollstreckung kann auch ein Herausgabeanspruch

sein (vgl. Woopen, Zwangsvollstreckung und Arrest in Forderungen nach fran-

zösischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Vollstreckung in

Bankkonten [1989] S. 103). Dieser erste, vorläufige Vollstreckungsakt liegt zu-

nächst in der Hand des Gerichtsvollziehers; nur bei Fehlen eines Titels oder

zur vorläufigen Bezifferung einer unbestimmten Geldforderung bedarf es nach

Artt. 558 f. CPC der Mitwirkung des Richters (vgl. zum frz. Recht Pirrung DGVZ

1975, 1, 7).

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Grundbucheintragung des zu-

gunsten der Vollstreckungsgläubigerin bestehenden Vorrechts des nicht be-

friedigten Verkäufers einen geeigneten Titel im Sinne des Art. 557 CPC dar-

stellt, wie die Beklagten geltend machen, oder ob sie lediglich eine dingliche

Sicherung des Anspruchs der Verkäuferin auf bevorrechtigte Befriedigung vor

anderen Gläubigern darstellt und als Titel im Sinne des Art. 557 CPC vielmehr

der notariell beurkundete Kaufvertrag selbst in Betracht kommt.

Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt Drittschuldner

sind, was fraglich erscheint, da sich der Kaufpreisanspruch der Vollstreckungs-

gläubigerin C. C. C. C. por A. nicht gegen die Kläger persönlich,

sondern deren Besitzgesellschaft T. O. C. S.A. als Käufe-

rin richtet (für deren Verbindlichkeiten die Anteilsinhaber grundsätzlich nicht

haften), während die Beklagten die Rückgabe des Hotels nicht dieser, sondern

den Klägern persönlich als ihren Verpächtern schuldet.

Ferner bedarf es keiner Prüfung, ob das am 1. März 1995 zugestellte

Schriftstück den Anforderungen des Art. 559 Satz 1 CPC genügt, demzufolge

der "acto de embargo" neben dem zugrundeliegenden Titel auch die Pfän-

dungssumme bezeichnen muß, und welche Auswirkungen Art. 557 Abs. 2

CPC, demzufolge die ausgesprochene Verfügungsbeschränkung das Doppelte

des Wertes des der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungsbetrages

(hier: vier Kaufpreisraten à 4.166,67 $) nicht überschreiten darf, auf die Pfän-

dung eines unteilbaren Herausgabeanspruchs hat.

Denn selbst wenn das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück einen

zunächst wirksamen "acto de oposición" im Sinne des Art. 557 CPC darstellte,

verlor dieser alsbald kraft Gesetzes (Art. 565 CPC) seine Wirksamkeit, weil die

Vollstreckungsgläubigerin nicht innerhalb der grundsätzlich acht Tage nach der

Pfändung ablaufenden Frist des Art. 563 CPC bei dem Gericht des Wohnortes

der Vollstreckungsschuldnerin (Art. 567 CPC) gegen diese die erforderliche

Klage auf Wirksamerklärung der Pfändung (demanda en validez) erhoben und

dies innerhalb der gleichen Frist dem Drittschuldner angezeigt hat (Art. 564

CPC).

3. Der Auffassung der Revision, der Erhebung einer solchen Klage habe

es hier nicht bedurft, da eine Klage der Vollstreckungsgläubigerin auf Zahlung

des Kaufpreises und somit eine auf Seite 2 des Sachverständigengutachtens

als "Klage in der Hauptsache" bezeichnete Klage im Sinne der Artt. 563 ff. CPC

bereits anhängig gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

Artt. 563 - 565 CPC sprechen nicht von einer Klage "en lo principal" oder

"en cuanto al fondo", sondern von einer "demanda en validez", die der "de-

mande en validité" im Sinne der Artt. 563 - 565 CPrC entspricht. Diese darf mit

einer Klage in der "Hauptsache" - etwa im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO - nicht

verwechselt werden.

Diese "Bestätigungs- und Überweisungsklage" stellt vielmehr die zweite

Stufe der Zwangsvollstreckung dar und ist auf die Wirksamerklärung der Pfän-

dung und die Überweisung der Forderung gerichtet. Erst mit der Entscheidung

des Gerichts (jugement de validité) wird die Forderung gegen den Dritten auf

den Vollstreckungsgläubiger übertragen (vgl. Sonnenberger/Schweinberger,

Einführung in das französische Recht, 2. Aufl. S. 185 f.). Die endgültige materi-

ellrechtliche Zuweisung des Vollstreckungsgegenstandes bleibt somit einem

gerichtlichen Verfahren vorbehalten, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Voll-

streckungshandlungen und im Falle der Verfahrenseinleitung ohne Vollstrek-

kungstitel auch das Bestehen der Forderung des Vollstreckungsgläubigers ge-

prüft wird (vgl. Mössle, Internationale Forderungspfändung, S. 169).

Wird die Frist zur Erhebung dieser Klage nicht eingehalten, wird der ge-

samte Pfändungsakt unwirksam, so daß der Drittschuldner wieder befreiend an

den Schuldner leisten und dieser wieder frei über die Forderung verfügen kann

(vgl. Woopen aaO S. 140 ff.; Vincent, Voies d'exécution et procédures de dis-

tribution, 11. Aufl. [1974] Rdn. 136 = S. 192; Pirrung aaO).

Zum Verständnis der besonderen Funktion der "Validitätsklage" ist auch

der von der dominikanischen Kommission zur Reform und Modernisierung der

Justiz am 23. Februar 2000 vorgelegte Vorentwurf einer neuen Zivilprozeßord-

nung heranzuziehen, dessen Artt. 1275 ff. den embargo retentivo durch einen

embargo retentivo de atribución (etwa: Pfändung und Überweisung) ersetzen.

Dieser bedarf keiner nachfolgenden "validación" und ermächtigt den Dritt-

schuldner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, befreiend an den Vollstrek-

kungsgläubiger zu leisten. Damit würde das dominikanische Recht der franzö-

sischen Reform des Vollstreckungsrechts folgen, die die saisie-arrêt ebenfalls

durch eine (einaktige) saisie-attribution ersetzt hat.

Anlaß zu der Reform in Frankreich war im übrigen auch die Kritik an der

bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juli 1991 bestehenden Notwendig-

keit, die Wirksamkeit der Pfändung in einem besonderen Verfahren bestätigen

zu lassen. So führen Perrot/Théry (Procédures civiles d'exécution [2000]

Rdn. 340 = S. 360) rückblickend aus:

»Die saisie-arrêt ... wies einen Mischcharakter auf: zunächst als Siche- rungsmaßnahme und schließlich als Vollstreckungsmaßnahme. Die e r- ste Phase begann mit der Pfändung, die zur Folge hatte, daß über die gepfändete Forderung nicht verfügt werden konnte. Sodann mußte der Gläubiger die Klage auf Wirksamerklärung der Pfändung erheben, un- abhängig davon, ob er einen vollstreckbaren Titel hatte oder nicht. So- bald er das Validitätsurteil erstritten hatte, wurde die Pfändung zu einer Vollstreckungsmaßnahme ... und das Urteil hatte die Übertragung der Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger zur Folge. ... So sehr dieser Mechanismus seine Berechtigung hatte, wenn der Gläubiger nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügte, so sehr gab er im umgekehrten Fall

Anlaß zur Kritik... Wie soll man verstehen, daß es nach einem ersten Prozeß, der dazu dient, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, erfor- derlich sein soll, einen zweiten für die Vollstreckung anzustrengen?«

Daß die zuvor oder nachträglich erhobene Klage zur Hauptsache mit der

nach Artt. 563 ff. CPC erforderlichen Klage auf Wirksamerklärung nicht iden-

tisch sein kann, ergibt sich zudem aus der ausschließlichen örtlichen Zustän-

digkeit des Wohnsitzgerichts des Vollstreckungsschuldners für die Erhebung

dieser Klage (Art. 567 CPC). So hat die Cour de Cassation (Civ. 2, Urteil vom

15. Februar 1995, Bulletin 1995 II n° 56 S. 32), deren Rechtsprechung großen

Einfluß auf die dominikanische Rechtspraxis hat, zum inhaltlich entsprechen-

den Art. 567 Abs. 1 CPrC entschieden, daß der Vollstreckungsgläubiger, der

eine saisie-arrêt wegen einer Unterhaltsforderung ausgebracht hat, die nach-

folgende Klage auf Wirksamerklärung nicht unter Berufung auf die Rechtsnatur

der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung wahlweise auch vor dem

Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben kann, denn Art. 46 NCPC, der

diesen Wahlgerichtsstand für Unterhaltsklagen eröffnet, findet auf eine solche

Klage keine Anwendung, weil diese etwas anderes ist als eine auf die Verur-

teilung des Schuldners zu Unterhaltszahlungen gerichtete Klage ("une deman-

de en validité d' une saisie-arrêt, distincte d' une demande de condamnation

d' un débiteur d' aliments"). Auch im Rahmen der Vollstreckung wegen einer

Klageforderung, für die die Zuständigkeit des Handelsgerichts oder des Land-

wirtschaftsgerichts gegeben ist, kann die Validitätsklage nur vor den Zivilge-

richten erhoben werden (vgl. Vincent aaO Rdn. 134 m.N.).

4. Die Beklagten waren daher mangels wirksamer Verbotsverfügung

nicht gehindert, das Hotel nach Ablauf der Frist des Art. 563 CPC schuldbefrei-

end an die Kläger zurückzugeben. Mangels Rückgabe schulden sie

- zumindest

abgesehen von den wenigen Tagen bis zum Ablauf dieser Frist - die Nut-

zungsentschädigung, zu der sie verurteilt wurden, sowie dem Feststellungs-

ausspruch entsprechend Ersatz des durch verspätete Rückgabe entstandenen

und entstehenden weiteren Schadens.

Gerber

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Vézina