BGH Beschluss vom 10.04.2002 – XII ZR 86/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 86/99
BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die
Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz vom 7. März
2002 (Kostenrechnung vom 14. März 2002 - Kassenzeichen:
780021012977 -) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kläger ha-
ben nach dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Februar 2002 die
Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der der Beklagten in der
Revisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt
gemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von
931,17 € im eigenen Namen von den Klägern beizutreiben. Dieser Anspruch ist
mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Bundeskasse gemäß § 130
Abs. 1 BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130
Abs. 2 BRAGO durchzusetzen.
Der Auffassung der Kläger, der Anspruch des beigeordneten Rechtsan-
walts sei infolge des vor Abschluß des Revisionsverfahrens am 20. Januar
2000 außergerichtlich geschlossenen Vergleichs der Parteien abgegolten und
habe daher nicht mehr auf die Bundeskasse übergehen können, ist nicht zu
folgen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Beklagten angefochtene
Vergleich vom 20. Januar 2000 wirksam ist und der Staatskasse auch dann,
wenn über seine Wirksamkeit Streit besteht, im Rahmen des Kostenfestset-
zungs- und -beitreibungsverfahrens entgegengehalten werden kann (vgl. dazu
Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 126 Rdn. 6, 15 m.N.), oder ob der Kosten-
schuldner mit Rücksicht auf die umstrittene Wirksamkeit des Vergleichs auf die
Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen ist (vgl. Zöller/Philippi aaO Rdn. 19
für den Fall der Aufrechnung).
Der letzte, die Verfahrenskosten betreffende Absatz des Vergleichs vom
20. Januar 2000 lautet nämlich:
"Erhalten EPB (= Kläger) aufgrund dieser Vereinbarung DM 45.000, so
sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien einschließlich gerichtlich fest-
gesetzter Kosten abgegolten."
Die Abgeltung der Verfahrenskosten steht demnach unter der Bedin-
gung, daß die Kläger aus den ihnen von der Beklagten eingangs des Ver-
gleichs abgetretenen Ansprüchen 45.000 DM erhalten haben. Diese Bedin-
gung ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger, die auf die Anhängigkeit der
entsprechenden Zahlungsklage gegen Rechtsanwalt F. verweisen, noch
nicht
eingetreten, so daß der Vergleich auch dann, wenn er wirksam sein sollte, dem
Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegenstand.
II.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Entscheidung über die Erinne-
rung entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung ihres Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt F. auszusetzen. Die
Entscheidung jenes Rechtsstreits ist für den auf die Bundeskasse übergegan-
genen Vergütungsanspruch nicht vorgreiflich, zumal die in dem Vergleich vor-
gesehene Bedingung nicht schon mit rechtskräftigem Abschluß jenes Verfah-
rens, sondern erst mit Zahlung der eingeklagten 45.000 DM an die Kläger ein-
tritt.
Gerber
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Vézina