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BGH Beschluss vom 10.04.2002 – XII ZR 86/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 86/99

BESCHLUSS

vom

10. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz vom 7. März

2002 (Kostenrechnung vom 14. März 2002 - Kassenzeichen:

780021012977 -) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kläger ha-

ben nach dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Februar 2002 die

Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der der Beklagten in der

Revisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt

gemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von

931,17 € im eigenen Namen von den Klägern beizutreiben. Dieser Anspruch ist

mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Bundeskasse gemäß § 130

Abs. 1 BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130

Abs. 2 BRAGO durchzusetzen.

Der Auffassung der Kläger, der Anspruch des beigeordneten Rechtsan-

walts sei infolge des vor Abschluß des Revisionsverfahrens am 20. Januar

2000 außergerichtlich geschlossenen Vergleichs der Parteien abgegolten und

habe daher nicht mehr auf die Bundeskasse übergehen können, ist nicht zu

folgen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Beklagten angefochtene

Vergleich vom 20. Januar 2000 wirksam ist und der Staatskasse auch dann,

wenn über seine Wirksamkeit Streit besteht, im Rahmen des Kostenfestset-

zungs- und -beitreibungsverfahrens entgegengehalten werden kann (vgl. dazu

Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 126 Rdn. 6, 15 m.N.), oder ob der Kosten-

schuldner mit Rücksicht auf die umstrittene Wirksamkeit des Vergleichs auf die

Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen ist (vgl. Zöller/Philippi aaO Rdn. 19

für den Fall der Aufrechnung).

Der letzte, die Verfahrenskosten betreffende Absatz des Vergleichs vom

20. Januar 2000 lautet nämlich:

"Erhalten EPB (= Kläger) aufgrund dieser Vereinbarung DM 45.000, so

sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien einschließlich gerichtlich fest-

gesetzter Kosten abgegolten."

Die Abgeltung der Verfahrenskosten steht demnach unter der Bedin-

gung, daß die Kläger aus den ihnen von der Beklagten eingangs des Ver-

gleichs abgetretenen Ansprüchen 45.000 DM erhalten haben. Diese Bedin-

gung ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger, die auf die Anhängigkeit der

entsprechenden Zahlungsklage gegen Rechtsanwalt F. verweisen, noch

nicht

eingetreten, so daß der Vergleich auch dann, wenn er wirksam sein sollte, dem

Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegenstand.

II.

Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Entscheidung über die Erinne-

rung entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger bis zur rechtskräftigen Ent-

scheidung ihres Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt F. auszusetzen. Die

Entscheidung jenes Rechtsstreits ist für den auf die Bundeskasse übergegan-

genen Vergütungsanspruch nicht vorgreiflich, zumal die in dem Vergleich vor-

gesehene Bedingung nicht schon mit rechtskräftigem Abschluß jenes Verfah-

rens, sondern erst mit Zahlung der eingeklagten 45.000 DM an die Kläger ein-

tritt.

Gerber

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Vézina