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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – BLw 33/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 33/01

BESCHLUSS

vom

11. April 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April

2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr nach § 78b Abs. 1 ZPO einen

Rechtsanwalt (Notanwalt) beizuordnen, wird als unzulässig zu-

rückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen

"Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfah-

rens 10 Lw " AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom

6. Oktober 2000 für die Beteiligte zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbe-

halt u.a. mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche Auseinandersetzungen" einge-

richtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens im

Hinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung der

Nichtigkeit der in dem Verfahren 10 Lw AG B. ergangenen Beschlüsse bean-

tragt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. März

2000 als unzulässig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben.

Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-

schaftssachen - ebenso zurückgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag.

Dagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsbe-

schwerde - bisher ohne Begründung - eingelegt.

Nunmehr beantragt die Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Notanwalts

(§ 78b Abs. 1 ZPO), weil sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

nicht gefunden habe.

II.

Der Antrag ist nicht zulässig, weil die Beteiligte zu 1 nicht prozeßfähig

ist. Ob sie geschäftsunfähig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu wer-

den. Falls sie geschäftsunfähig sein sollte, wäre sie von vornherein nicht pro-

zeßfähig. An der Prozeßfähigkeit fehlte es jedoch auch dann, wenn die Bete i-

ligte zu 1 geschäftsfähig wäre. Zwar bleiben geschäftsfähige Betreute trotz Be-

stellung eines Betreuers grundsätzlich prozeßfähig; sie können selbständig

klagen und verklagt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Betreuung mit

Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB): Im Aufgabenkreis des Betreuers

und des Vorbehalts ist der Betreute einem partiell beschränkt Geschäftsfähigen

(§§ 106 ff BGB) gleichgestellt und deswegen

insoweit prozeßunfähig

(MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., §§ 51, 52 Rdn. 14; Musielak/Weth,

ZPO, 2. Aufl., § 52 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 52 Rdn. 8).

Da die Beteiligte zu 1 insoweit, als es um ihren Antrag auf Bestellung

eines Notanwalts geht, nicht von ihrem Betreuer vertreten wird, für dessen Ge-

nehmigung des Antrags nichts ersichtlich ist und es in dem Rechtsbeschwer-

deverfahren auch nicht um die Frage ihrer Geschäftsfähigkeit geht (vgl. zur

eventuellen Zulässigkeit des Antrags in einem solchen Fall BGHZ 143, 122,

127), fehlt es ihr an der erforderlichen Prozeßfähigkeit. Das macht den Antrag

unwirksam mit der Folge, daß er als unzulässig zurückzuweisen ist.

Wenzel

Krüger

Lemke