Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.04.2002 – KZR 5/01

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 5/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: nein : BGHZ BGHR : ja

Verkündet am: 16. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag

ZPO § 322 Abs. 1; GWB § 34 F.: 20. Februar 1990

Die rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstöße gegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksam- keit nach § 34 GWB a.F., § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Urteilsgründe sich mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.

BGH, Urt. v. 16. April 2002 – KZR 5/01 – OLG Düsseldorf LG Dortmund

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. April 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch

und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-

Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien – zwei Kommanditgesellschaften, die Leuchten und Leucht-

technik herstellen und vertreiben – sind aus einer Realteilung hervorgegangen.

Ursprünglich verfügte die Klägerin über zwei Produktionsstätten, eine für Möbel-

einbauleuchten und eine für Leuchtentechnik. Gesellschafter der Klägerin waren

zu gleichen Teilen Uwe-Jens L. und Eckhard H. . Beide Gesellschafter

kamen überein, ihre Gesellschafterbeziehungen zum Ende des Jahres 1995 in der

Weise zu beenden, daß der Gesellschafter L. mit der Klägerin das Werk für

Möbeleinbauleuchten und der Gesellschafter H. mit der Ende 1995 gegrün-

deten Beklagten das Werk für Leuchtentechnik fortführen sollten.

Ab 1. Januar 1996 wurden beide Betriebe getrennt geführt. Die beiden Ge-

sellschafter verhandelten in der Folgezeit, um die Modalitäten der Trennung zu re-

geln. Am 20. Mai 1996 kam es schließlich zu einem Realteilungsvertrag zwischen

den Parteien, an dem auch die beiden persönlich haftenden Komplementärgesell-

schaften sowie die beiden Gesellschafter L. und H. beteiligt waren. § 15

dieses Vertrages enthält die folgende Wettbewerbsklausel:

[Die Beklagte] wird sich im Vertrieb im wesentlichen auf Leuchtenhersteller, Elektro- großhandel, Messebauer und Elektrohandel beschränken. Die Vertriebsbereiche Seri- enmöbelhersteller, Möbelzulieferer, Großhändler gemäß Anl. 15 zu diesem Vertrage, Innenausbauer, Ladenbauer, Messebauer mit ha. -Produkten, Wohnwagenher- steller und – mit den unten geregelten Ausnahmen – Paneelhersteller werden von [der Beklagten] nicht bearbeitet und nicht beliefert. Produkte gem. Anl. 16 aus dem ha. - Programm per Übertragungsstichtag werden von [der Beklagten] nicht vertrieben.

Diese Wettbewerbsklausel gilt nur für Deutschland und ist in ihrer Wirksamkeit aus rechtlichen Gründen auf 2 Jahre nach Abschluß dieses Vertrages beschränkt.

In Ausnahme der vorstehenden Wettbewerbsbeschränkung ist ausschließlich [die Be- klagte] zur Belieferung von Hü. mit allen verbundenen Unternehmen berechtigt. Die e. -Kunden werden ausschließlich von [der Klägerin] beliefert. Gegenseitigen Kun- denschutz gewähren sich [die Klägerin] und [die Beklagte] für die Paneelhersteller gemäß Anl. 17 zu diesem Vertrage. Die Übernahme weiterer Paneelhersteller bedarf in jedem Fall der vorherigen Abstimmung.

Bei Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zahlt der übertretende Beteiligte an den anderen Beteiligten eine Vertragsstrafe von 25 % des Umsatzes aus allen betreffenden Geschäften. ...

Die Anlage 15 enthält eine Liste mit den Namen von zwanzig inländischen

und elf ausländischen Großhändlern. Anlage 17 enthält eine Tabelle mit den Na-

men von insgesamt 25 Paneelherstellern, von denen sechzehn der Klägerin und

neun der Beklagten zugeordnet sind.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Einigkeit über diese – von den Ver-

tragspartnern nicht unterzeichneten und mit dem Hauptvertrag nicht fest verbun-

denen – Anlagen bestand.

Nach Unterzeichnung des Realteilungsvertrags kam es zwischen den Partei-

en unter anderem deswegen zum Streit, weil die Beklagte einen in Anlage 17 der

Klägerin zugeordneten Paneelhersteller beliefert hatte.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung im einzelnen bezeichneter

Vertriebshandlungen in Anspruch genommen und – nachdem Zweifel an der kar-

tellrechtlichen Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes geäußert worden waren –

die Feststellung beantragt, „daß die Wettbewerbsklausel ... in § 15 des Realtei-

lungsvertrages ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche Bestimmungen ver-

stößt“. Ferner hat die Klägerin Auskunft über weitere gegen die Wettbewerbsklau-

sel verstoßende Vertriebshandlungen der Beklagten begehrt und – als zweite

Stufe – Zahlung einer sich aus der Auskunft errechnenden Vertragsstrafe verlangt.

Das als Kartellgericht angerufene Landgericht Dortmund hat die beiden Ver-

fahrensteile getrennt und über die Unterlassungs- und Feststellungsklagen geson-

dert entschieden. Durch Urteil vom 4. Februar 1999 hat es die Unterlassungsklage

mit der Begründung abgewiesen, die für das Wettbewerbsverbot als Geltungsdau-

er vereinbarten zwei Jahre seien verstrichen; es hat jedoch festgestellt, „daß die

Wettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrages der Parteien vom 20. Mai

1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“. In den Urteilsgründen

heißt es hierzu:

Die Wettbewerbsregelung in § 15 des Realteilungsvertrages vom 20. Mai 1996 ist kartellrechtswirksam. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liegt nicht vor. Dabei kann es da- hinstehen, ob die Regelung in § 15 des Vertrages zur Sicherung der mit dem Realtei- lungsvertrag bezweckten Auseinandersetzung der Gesellschafter erforderlich war. Hierfür dürfte einiges sprechen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, läge eine Unwirk-

samkeit nach § 1 GWB aber nur vor, wenn eine spürbare Beeinflussung der Marktver- hältnisse durch das Kartell vorliegt. ...

Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Stufenklage. Nach Beweis-

aufnahme hat das Landgericht die Beklagte mit Teilurteil vom 11. Mai 2000 – wie

beantragt – zur Auskunftserteilung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat die Be-

klagte sich erstmals darauf berufen, die Wettbewerbsklausel sei wegen Verstoßes

gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. i.V. mit

§ 125 BGB nichtig, weil die Vertragsanlagen 15 und 17 weder unterzeichnet noch

mit der Haupturkunde fest verbunden seien. Das Berufungsgericht hat die Stufen-

klage in vollem Umfang abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-

ge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Akten

des Landgerichts Dortmund 13 O 180/97 (Kart.) sind beigezogen worden und wa-

ren – insbesondere das Urteil vom 4. Februar 1999 – Gegenstand der mündlichen

Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für zulässig er-

achtet, weil die in erster Instanz zur Erteilung einer Auskunft verurteilte Beklagte

mit mehr als 1.500 DM beschwert sei. Die Berufung sei auch begründet. Der gel-

tend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Realtei-

lungsvertrag wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis

nichtig sei. Dem stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund vom

4. Februar 1999 nicht entgegen. Urteile seien nur insoweit der Rechtskraft fähig,

als über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Inwieweit das Gericht über

den Streitgegenstand entschieden habe, sei durch Auslegung der Urteilsformel zu

ermitteln, wobei – soweit Zweifel bestünden – der Tatbestand und die Entschei-

dungsgründe heranzuziehen seien. Das in Rede stehende Urteil vom 4. Februar

1999 sei in dieser Hinsicht der Auslegung zugänglich. Denn der Wortlaut der Ur-

teilsformel lasse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entschei-

dung lediglich die Vereinbarkeit der umstrittenen Klausel mit materiellem Kartell-

recht oder auch die Einhaltung des Schriftformgebots gewesen sei. Zwischen den

Parteien sei die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit allein im Hinblick auf § 1

GWB erörtert worden. Dementsprechend äußerten sich auch die Entscheidungs-

gründe ausschließlich zu dieser Frage.

Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß der Feststellungs-

antrag auf die (unzulässige) Klärung einer Rechtsfrage gerichtet gewesen sei.

Zwar entfalte das – an sich unstatthafte – Feststellungsurteil des Landgerichts

Rechtswirkung und entfalte Rechtskraft. Eine extensive Auslegung des Urteils

komme aber unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei

zulässig, weil der Wert der Beschwer 1.500 DM übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO

a.F.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Wert

des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen

die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft in erster Linie nach dem Aufwand an

Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert

(BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Urt. v. 24.6.1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050);

auf ein ebenfalls zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse hat sich die Be-

klagte nicht berufen. Soweit die Revision zulässig ist, ist die Bemessung der Be-

schwer vom Revisionsgericht überprüfbar. Da es sich um eine Ermessensent-

scheidung handelt, beschränkt sich diese Prüfung jedoch darauf, ob das Beru-

fungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es

von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden

Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.1992 – VIII ZB 2/92, NJW

1992, 2020; NJW 1999, 3050 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 511 Rdn. 39).

Derartige Ermessensfehler zeigt die Revision indessen nicht auf.

Nicht zu beanstanden ist es, daß die eidesstattlichen Versicherungen der

beiden Mitarbeiter der Beklagten F. und M. , auf die sich das Berufungsge-

richt stützt, nicht im Original, sondern nur in Fernkopie (Telefax) vorgelegen ha-

ben. Eidesstattliche Versicherungen sind nicht formbedürftig. Sie können auch per

Telefax abgegeben werden (BayObLG NJW 1996, 406, 407 zu § 156 StGB; Zöl-

ler/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 294 Rdn. 4). Die Tatsache, daß – anders als in dem

zitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts – das Telefax hier vom

Absender an den Anwalt (mit der Bestimmung, es bei Gericht zu verwenden) und

nicht unmittelbar an das Gericht geschickt worden ist, mag im Rahmen der straf-

rechtlichen Beurteilung eine Rolle spielen. Im Streitfall ist sie nicht von maßgebli-

cher Bedeutung. Denn die Glaubwürdigkeit der beiden Mitarbeiter hängt nicht ent-

scheidend davon ab, ob das Gericht ihre Bekundungen als eidesstattliche Versi-

cherungen oder als schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs. 3 ZPO) be-

wertet. Auch letztere sind als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (vgl. Zöl-

ler/Greger aaO § 294 Rdn. 5; Musielak/Huber aaO § 294 Rdn. 4). Für den Be-

weiswert der Urkunden ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, nach welcher Be-

stimmung sich die beiden Mitarbeiter im Falle einer unrichtigen Erklärung strafbar

gemacht hätten, zumal sie im Streitfall aufgrund der erfolgten Belehrung von einer

Strafbarkeit nach § 156 StGB ausgehen mußten.

Das Vorbringen der Beklagten kann auch nicht deswegen als unglaubhaft

eingestuft werden, weil eine Löschung der EDV-Daten vor Ablauf der in § 257

Abs. 4 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen unwahrscheinlich sei. Die Beklagte

hat nicht behauptet, sie habe die aufzubewahrenden Unterlagen vernichtet oder

gelöscht. Vielmehr sind die Kundenaufträge nach Darstellung der Beklagten noch

vorhanden; sie müssen jedoch mit erheblichem Aufwand einzeln durchgesehen

werden, weil die entsprechenden Daten nicht mehr im Computer gespeichert sind.

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den Real-

teilungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformer-

fordernis des § 34 GWB a.F. als nichtig angesehen hat. Dieser Beurteilung steht

das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Landgerichts Dortmund vom

4. Februar 1999 entgegen, in dem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die

Wettbewerbsklausel in § 15 des Realteilungsvertrags der Parteien vom 20. Mai

1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die

Grenzen der Rechtskraft eines Urteils auf die Urteilsformel abzustellen ist, der in

erster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 15.6.1982

VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; Urt. v. 23.1.1979 – VI ZR 199/77, NJW 1979,

1046, 1047). Allerdings können zur Auslegung der Urteilsformel Tatbestand und

Entscheidungsgründe sowie in geeigneten Fällen auch das Parteivorbringen he-

rangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1979 – KZR 1/79, GRUR 1980, 242,

245 – Denkzettel-Aktion; Urt. v. 21.1.1986 – VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704;

Urt. v. 21.11.1989 – KZR 17/88, WuW/E 2615, 2619 – Schulbuch-Koppelungs-

geschäft; Urt. v. 11.11.1994 – V ZR 46/93, NJW 1995, 967; Urt. v. 8.2.1996

IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827; Urt. v. 28.5.1998 – I ZR 275/95, GRUR

1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA, m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß

die Urteilsformel zu Zweifeln Anlaß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur in

engen Grenzen möglich. Sie muß sich im Interesse der Rechtssicherheit an das

halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v.

30.11.1961 – VII ZR 12/61, LM ZPO § 1042 Nr. 8; NJW 1982, 2257; Urt. v.

16.3.1999 – XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006). Das Urteil schafft daher Rechts-

kraft auch insoweit, als es irrigerweise über einen Anspruch entscheidet, den die

Partei nicht erhoben hatte; die Parteien müssen sich gegen ein solches Urteil

durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert

(BGHZ 34, 337, 339 f.; BGH GRUR 1999, 183, 185 – Ha-Ra/HARIVA).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tenor des Urteils des Land-

gerichts Dortmund vom 4. Februar 1999 bedürfe der Auslegung; der Wortlaut las-

se es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung lediglich

die Vereinbarkeit der Wettbewerbsklausel mit materiellem Kartellrecht oder auch

die Einhaltung des Schriftformgebots des § 34 GWB a.F. gewesen sei. Dem ver-

mag der Senat nicht zu folgen. Der Tenor des fraglichen Urteils läßt keinen Zweifel

daran aufkommen, daß kartellrechtliche Gründe der Wirksamkeit des Realtei-

lungsvertrages nicht entgegenstehen. Insbesondere gibt die Urteilsformel keinen

Anlaß, zwischen der Vereinbarkeit mit materiellem und formellem Kartellrecht zu

unterscheiden.

aa) Bereits der Wortlaut des Tenors („Es wird festgestellt, daß die Wettbe-

werbsklausel ... nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt“) ist eindeutig.

Bei dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. handelt es

sich um eine kartellrechtliche Vorschrift, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit

der entsprechenden Vertragsklausel (und damit grundsätzlich des gesamten Ver-

trages) nach sich zieht. In nichts deutet der Wortlaut auf eine Beschränkung etwa

in dem Sinne hin, daß lediglich ein Verstoß gegen das Kartell- oder das Preisbin-

dungsverbot in Rede gestanden hätte.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann eine solche Beschrän-

kung auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß die Unwirksamkeit wegen

Nichteinhaltung des kartellrechtlichen Schriftformgebots nicht allein eine einzelne

Bestimmung, sondern den gesamten Vertrag betrifft (Bornkamm in Langen/Bunte,

Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB Rdn. 26). Der Klägerin ging es bei ihrer

Klage allein um die Durchsetzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, so daß

sich die Beschränkung des Antrags auf diese Bestimmung zwanglos erklärt.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Tenor auch nicht deswegen

auslegungsbedürftig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am

4. Februar 1999 noch nicht feststand, mit welchem Inhalt der fragliche Vertrag zu-

stande gekommen war. Zwar war es zwischen den Parteien streitig, ob sich die

getroffene Vereinbarung auf die Anlagen 15 und 17 bezog. Das Landgericht hat

jedoch zum Ausdruck gebracht, daß seine Entscheidung auf einer „abstrakten

kartellrechtlichen Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustande-

kommen im übrigen unterstellt“ beruhte.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründen auch die verfah-

rensrechtlichen Besonderheiten der kartellrechtlichen Feststellungsklage keine

Zweifel; sie unterstreichen vielmehr die Eindeutigkeit der vom Landgericht getrof-

fenen Feststellung.

Mit Recht weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß die Feststel-

lungsklage, über die das Landgericht Dortmund entschieden hat, unzulässig war.

Denn sie war auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht auf die Fest-

stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet

(§ 256 Abs. 1 ZPO). Dennoch waren derartige auf die Klärung einer abstrakten

Rechtsfrage gerichteten Feststellungsanträge unter der Geltung des § 96 Abs. 2

GWB a.F. nicht selten. Diese Bestimmung sah vor, daß immer dann, wenn sich in

einem Verfahren vor einem für Kartellstreitigkeiten nicht zuständigen Gericht

(§§ 87, 89, 92 GWB a.F.) eine kartellrechtliche Vorfrage stellte, das Verfahren

auszusetzen und den Parteien Gelegenheit zu geben war, die kartellrechtliche

Frage mit einer Feststellungsklage vor dem für Kartellstreitigkeiten zuständigen

Gericht zu klären. Mit dieser Feststellungsklage konnten daher abstrakte Rechts-

fragen geklärt werden. Diese Besonderheit beschränkte sich aber auf die nach

Aussetzung gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. erhobene Feststellungsklage. Es war

zwar möglich, eine solche Klage – wie im Streitfall – vorab beim Kartellgericht zu

erheben; für sie galten aber die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des

§ 256 ZPO (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 96 GWB Rdn. 25

a.E.).

Danach war die erhobene Feststellungsklage zwar im konkreten Fall man-

gels eines nach § 96 Abs. 2 GWB a.F. ausgesetzten Verfahrens unzulässig;

gleichwohl war die Verfahrensweise aber nicht ungewöhnlich. Unter der Geltung

des § 96 Abs. 2 GWB a.F. wurden häufig derartige Feststellungsklagen erhoben,

in denen es immer wieder um die Klärung der kartellrechtlichen Wirksamkeit von

Verträgen ging. Zu klären waren dabei im allgemeinen die Frage einer möglichen

Unwirksamkeit nach § 1 oder § 15 GWB a.F. sowie die Einhaltung des kartell-

rechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 34 GWB a.F.). Typischerweise sollten

auch sämtliche kartellrechtlichen Vorfragen geklärt werden, um eine (erneute)

Aussetzung des Hauptprozesses zu vermeiden. Die Urteilsformel, wonach die

fragliche Wettbewerbsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstieß,

entsprach daher damals einer üblichen Tenorierung und ließ erkennen, welche

kartellrechtlichen Fragen damit geklärt sein sollten.

dd) Auch im vorliegenden Fall ist der Streitstoff vom Landgericht auf dieses

übliche Maß reduziert worden. Die Klägerin hatte nämlich die Feststellung bean-

tragt, „daß die Wettbewerbsklausel ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche

Vorschriften verstößt“. Da sonstige Wirksamkeitsfragen nicht Gegenstand des

Verfahrens vor dem für Kartellsachen zuständigen Gericht sein sollten, hat das

Landgericht den Ausspruch entsprechend begrenzt und hierzu ausgeführt (Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 4.2.1999 im Verfahren 13 O 180/97 (Kart.)):

Das Feststellungsinteresse der Klägerin für den Klageantrag zu 1 ist gegeben gemäß § 96 Abs. 2 GWB a.F. ... Der Antrag ist, wie die Erörte- rungen im Termin ergeben haben, allein auf die abstrakte kartellrechtli- che Überprüfung der Vertragsregelung, ihr wirksames Zustandekom- men im übrigen unterstellt, gerichtet.

Daraus wird deutlich, daß es der Klägerin zunächst um eine noch umfassen-

dere Feststellung zur Wirksamkeit gegangen war. Das Landgericht hielt jedoch

das Klagebegehren nur für zulässig, soweit es um die Klärung der kartellrechtli-

chen Wirksamkeit ging. Daß das Landgericht sich in seinem Urteil nur zur Frage

einer möglichen Unwirksamkeit nach § 1 GWB geäußert hat, erlaubt entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, daß das Landgericht seinen

Ausspruch zur Wirksamkeit entsprechend beschränken wollte. Es ist vielmehr

gang und gäbe, daß das Gericht sich auf die von den Parteien behandelten Streit-

punkte beschränkt und andere von den Parteien nicht angesprochene Punkte un-

erörtert läßt. Unterläuft dem Gericht hierbei ein Fehler, indem es einen Gesichts-

punkt übersieht, der die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel

hätte begründen können, folgt daraus noch nicht ein Wille, den Gegenstand der

ausgesprochenen Feststellung zu beschränken.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist

nunmehr darüber zu entscheiden, ob das Landgericht die Beklagte zu Recht zur

Auskunft verurteilt hat. Hierfür ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens

zu übertragen ist.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck