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BGH Beschluss vom 17.04.2002 – AnwZ (B) 56/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 56/00

BESCHLUSS

vom

17. April 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 17. April 2002

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslegen werden in beiden Rechtszü-

gen nicht erhoben.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 3. Juni 1993 als Rechtsanwalt bei dem

Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 2. November

1999 hat die Landesjustizverwaltung Mecklenburg-Vorpommern wegen Verlet-

zung der Kanzleipflicht die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Dieser hat

beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Unterdessen

ist die Zuständigkeit in Zulassungssachen in Mecklenburg-Vorpommern von

der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am

8. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die Einrichtung neuer Kanzleiräume

durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar

2002 den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Parteien ha-

ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der

§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es ange-

messen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. Dem Antrag-

steller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen,

die der Antragsgegnerin entstanden sind. Denn diese Kosten hat er veranlaßt

(§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung war gerechtfertigt, weil

der Antragsteller seinerzeit keine Kanzlei unterhielt. Da er nicht nur Einzelhei-

ten der Kanzleiführungspflicht vernachlässigt hatte, sondern für das rechtsu-

chende Publikum überhaupt nicht mehr erreichbar war, stand der Antragsgeg-

nerin ein schonenderes Mittel nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Ok-

tober 1995 - AnwZ (B) 22/95, BRAK-Mitt. 1996, 33, 34).

Hirsch Ganter Otten Frellesen

Schott Wüllrich Frey