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BGH Beschluss vom 17.04.2002 – AnwZ (B) 56/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 56/00
BESCHLUSS
vom
17. April 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 17. April 2002
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslegen werden in beiden Rechtszü-
gen nicht erhoben.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 3. Juni 1993 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 2. November
1999 hat die Landesjustizverwaltung Mecklenburg-Vorpommern wegen Verlet-
zung der Kanzleipflicht die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Dieser hat
beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Unterdessen
ist die Zuständigkeit in Zulassungssachen in Mecklenburg-Vorpommern von
der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am
8. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die Einrichtung neuer Kanzleiräume
durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar
2002 den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Parteien ha-
ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der
§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es ange-
messen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. Dem Antrag-
steller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen,
die der Antragsgegnerin entstanden sind. Denn diese Kosten hat er veranlaßt
(§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung war gerechtfertigt, weil
der Antragsteller seinerzeit keine Kanzlei unterhielt. Da er nicht nur Einzelhei-
ten der Kanzleiführungspflicht vernachlässigt hatte, sondern für das rechtsu-
chende Publikum überhaupt nicht mehr erreichbar war, stand der Antragsgeg-
nerin ein schonenderes Mittel nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Ok-
tober 1995 - AnwZ (B) 22/95, BRAK-Mitt. 1996, 33, 34).
Hirsch Ganter Otten Frellesen
Schott Wüllrich Frey