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BGH Beschluss vom 18.04.2002 – IX ZR 294/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 294/00

BESCHLUSS

vom

18. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. April 2002

beschlossen:

Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 wird abge-

lehnt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 176.798,66 DM an die

Klägerin verurteilt worden ist.

Im übrigen wird die Revision angenommen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Annahme auf

164.247,02 € (321.239,24 DM),

für die Zeit danach auf

122.402,44 € (239.398,36 DM) festgesetzt.

Gründe

Soweit die Annahme abgelehnt wurde, hat die Revision keine grund-

sätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Bürgschaften

selbst bei einem Verstoß gegen §§ 30, 43 a GmbHG wirksam sind und die Er-

füllung auch nicht unter Berufung auf einen Mißbrauch der Vollmacht verwei-

gert werden kann.

Die Bürgschaft, die die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin be-

traf, ist nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin den Kredit später über den

31. Dezember 1991 hinaus verlängert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September

1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252).

Die Annahme der Revision erfaßt den Teil der Hauptsumme der für die

Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin erteilten Bürgschaft, der nach dem

Vorbringen der Klägerin den über 215.000 DM hinausgehenden Teil der bis

31. Dezember 1991 entstandenen Schuld (46.484,59 DM) sowie die ab dem

1. Januar 1992 entstandenen Forderungen betrifft. Die vom Berufungsgericht

berücksichtigten Sollbuchungen der Klägerin aus dieser Zeit (AM III 176 ff) be-

tragen für das Konto 05 16.155,54 DM, für das Konto 08 34.551,08 DM, für das

Konto 13 47.249,37 DM. Einschließlich der bis 31. Dezember 1991 entstande-

nen nicht gesicherten Forderung von 46.484,59 DM ergibt sich ein Gesamtbe-

trag von 144.440,58 DM.

Außerdem wird die Revision hinsichtlich des gesamten Zinsausspruchs

des Berufungsurteils angenommen.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser