BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 24/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
g e g e n
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 beschlos-
sen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des I. Senats des Anwaltsgerichthofes Berlin vom
22. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfah-
ren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
46.016,27 € (90.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hatte als Staatsbürger der ehemaligen UDSSR von
1977 bis 1983 Rechtswissenschaften an der Staatlichen Universität in W.
studiert und mit der Qualifikation "Jurist" abgeschlossen. Er ist berech-
tigt, den akademischen Grad "Diplomjurist" zu führen. Seit 1983 lebte er in der
ehemaligen DDR und arbeitete dort als Justitiar. Nach der Wiedervereinigung
war er u.a. als Privatdozent an der Humboltdtuniversität Berlin und freier Mitar-
beiter einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Seit 1996 ist er deutscher Staatsange-
höriger.
Seinen Antrag, ihn als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 1 Rechtsanwaltsge-
setz (RAG) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht
Berlin zuzulassen, hat die Präsidentin des Kammergerichts - als Vorgängerin
der Rechtsanwaltskammer Berlin, auf die die Befugnisse und Aufgaben der
BRAO gemäß Verordnung vom 12. Juli 1999 (GVBl. 1999 S. 433) übergegan-
gen sind - mit Schreiben vom 10. August 1999 zurückgewiesen. Seinen dage-
gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-
hof durch Beschluß vom 22. Juni 2000 - auch soweit der Antragsteller die Be-
stätigung der Gleichwertigkeit seines Diploms mit dem des Diplomjuristen der
DDR und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung begehrt hat -
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen
Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses er-
strebt. Er hat zugleich beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft. Die Voraussetzungen für den hier allein in Betracht kommenden Erwerb
der
anwaltlichen Befähigung
nach Art. 21 Abs. 8
des BRAO-
Neuordnungsgesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) der ehemaligen DDR vom
13. September 1990 (GBl. I S. 1504) liegen nicht vor. Der Antragsteller hat
nicht - wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG vorschreibt - ein umfassendes Hochschulstu-
dium mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen in der DDR abge-
schlossen. Der Studienabschluß der Universität W. ersetzt diese Vor-
aussetzung nicht.
Allerdings hat der Senat entschieden, daß Deutsche aus der früheren
DDR auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland,
das von der DDR aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, die
Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllen können (Senatsbeschluß
vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95, BRAK-Mitt. 1996, 84, 85). Eine weite-
re Ausdehnung dieser Bestimmung dahin, daß auch Angehörige osteuropäi-
scher Staaten, die in ihrem Heimatland einen dem Diplomjuristen vergleichba-
ren und in der DDR anerkannten juristischen Abschluß erreicht haben, zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können, hat er hingegen abgelehnt
(Senatsbeschluß vom 4. Mai 1998 – AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1999, 90). An
dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Auslegung verfas-
sungsrechtlich unbedenklich und verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche
Verpflichtungen. Der an der Universität in W. von dem Antragsteller
erworbene Studienabschluß ist auch im wiedervereinigten Deutschland als
gleichwertig mit dem Abschluß "Diplomjurist" in der DDR anerkannt. Daraus
folgt jedoch nicht, daß dieser Abschluß auch zur Zulassung zur Rechtsanwal t-
schaft berechtigt.
Abs. 1 RAG war durch die historische Situation der Wiedervereinigung be-
stimmt. Nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit sollte sie zu einer
angemessenen Beteiligung aller Deutschen an der gesamtgesellschaftlichen
Aufgabe der Rechtspflege beitragen (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1998 - AnwZ
(B) 3/98, aaO). Demzufolge waren die eigentlichen Adressaten der Bestim-
mung die deutschen Diplomjuristen in der früheren DDR, wenn sie sich auch
nicht ausdrücklich auf diesen Personenkreis beschränkte und Ausländer, die
ein juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert hatten, nicht von der
Regelung ausgenommen worden waren. Vor diesem Hintergrund war es zwar
geboten, Deutschen aus der früheren DDR, die ein Auslandsstudium mit einem
in der DDR anerkannten, dem Diplomjuristen gleichgestellten Abschluß absol-
viert hatten, ebenfalls den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen,
hingegen forderte der Sinn und Zweck dieser Regelung nicht, auch Angehöri-
gen anderer Staaten mit vergleichbarem Studiengang und Abschluß in ihrem
Heimatland, die in der früheren DDR gelebt haben, ebenfalls den Zugang zur
Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen. Denn anders als die Deutschen in der frü-
heren DDR, die nach deren Beitritt ohne diese Regelung keine Rechtsanwalts-
zulassung im wiedervereinigten Deutschland hätten erhalten können, war es
den in der früheren DDR tätigen Angehörigen anderer Staaten möglich, ihren
Beruf in ihrem Heimatstaat auszuüben. Zudem würde - wie bereits im Senats-
beschluß vom 4. Mai 1998 ausgeführt - ein erleichterter Zugang zur Rechtsan-
waltschaft für diesen Personenkreis zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzu-
gung gegenüber den in der alten Bundesrepublik lebenden Ausländern mit
ausländischen Studienabschlüssen führen, die grundsätzlich die Vorausset-
zungen des § 4 BRAO erfüllen oder als EU-Angehörige den erfolgreichen Ab-
schluß einer Eignungsprüfung nachweisen müssen.
Da mithin die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet, war auch der Prozeßkostenhilfeantrag zurückzuweisen (§ 42 Abs. 6
Satz 2 BRAO i. V. m. §§ 114 ZPO, 14 FGG).
Hirsch Basdorf Schlick Otten
Salditt Kieserling Kappelhoff