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BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 27/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 27/01

BESCHLUSS

vom

22. April 2002

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

g e g e n

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick

und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,

Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 nach

mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2001 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht A. zugelas-

sen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in

der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der

schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antrag-

stellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO)

zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war,

sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Wider-

rufsverfügung zutreffend dargetan.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.

Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abge-

geben. Durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 19. Dezember 2001 ist

über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet wor-

den.

Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlos-

sen, daß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verfügungsbeschränkung

des Antragstellers über sein Vermögen eintritt. Der Senat hat bereits mit Be-

schlüssen vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99 = BRAK Mitt. 2000, 144 und

vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99 entschieden, daß die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens weder den Vermögensverfall beseitige noch die regelmäßig

damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausräume.

Letztere ist insbesondere darin zu sehen, daß Mandanten - vorbehaltlich ihres

guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen

können.

Hirsch Basdorf Schlick Otten

Salditt Kieserling Kappelhoff