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BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 28/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 28/01

BESCHLUSS

vom

22. April 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-

rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

am 22. April 2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs in Jena vom

1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

46.016,27 Euro (90.000 DM) festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit

1991 in Thüringen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des

Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Januar 1998 wegen Vermögensverfalls

widerrufen worden. Im Juni 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts die

sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet, von der die Vertretung in

strafrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen worden ist.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Eine

Rücknahme der Widerrufsverfügung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten

ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erfolgt. In der Sache

bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände des Antragstellers können dem

Senat - zumal unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer - keinen

Anlaß geben, in der vor ihm eröffneten uneingeschränkten weiteren Tatsa-

cheninstanz von keiner eigenen abschließenden Entscheidung in der Sache

abzusehen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 15; Senatsbeschluß

vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, AnwBl 2002, 183; jeweils m.w.N.).

a) Dies gilt umso mehr, als die Einwände des Antragstellers weitgehend

offensichtlich unbegründet sind.

(1) Eine ”Anbindung” des Anwaltsgerichtshofs an das Oberlandesgericht

ist gesetzlich vorgesehen (s. §§ 100, 102 BRAO) und unbedenklich. Abwei-

chendes hat hier auch nicht etwa deshalb zu gelten, weil die angefochtene

Verfügung aufgrund landesrechtlicher Delegation durch die Landesjustizver-

waltung vom Oberlandesgerichtspräsidenten erlassen worden ist. Dieser hat

insoweit als Verwaltungsbehörde gehandelt, die mit dem Anwaltsgerichtshof

ersichtlich nicht etwa derart eng organisatorisch verknüpft ist, daß sie nicht von

diesem unbedenklich überprüft werden dürfte.

(2) Gegen die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bestehen gleichfalls

keine Bedenken. Die in Art. 21 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Be-

rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994

(BGBl. I S. 2278) vorgesehene Ausnahme von § 101 Abs. 1 Satz 2 BRAO in

den neuen Bundesländern, wonach der dem Anwaltsgerichtshof vorsitzende

Rechtsanwalt nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Recht der Bun-

desrepublik Deutschland erlangt haben muß, bildet eine sachgerechte Lösung

für eine dort nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestehende Über-

gangsproblematik. Sie ist auch mit Rücksicht auf die grundgesetzlichen Anfor-

derungen an staatliche Gerichte - namentlich auch im Blick auf die Sonderre-

gelungen für im Richteramt verbleibende ehemalige DDR-Richter (vgl. die

Maßgaben zum Deutschen Richtergesetz

in Anl. I Kap. III Sachgeb. A

Abschn. III und IV zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889,

929, 939) - verfassungsrechtlich unbedenklich.

(3) Anhaltspunkte für die Mitwirkung berechtigt wegen Besorgnis der

Befangenheit abgelehnter Richter an der angefochtenen Entscheidung liegen

nicht vor.

b) Die versehentliche Bezeichnung des Anwaltsgerichtshofs als "An-

waltsgericht" im erstinstanzlichen Protokoll begründet keinen Verfahrensver-

stoß. Daß der Anwaltsgerichtshof das nach § 40 Abs. 3 Satz 4 BRAO relevante

Verlangen des Antragstellers nach Herstellung der Öffentlichkeit übersehen

hat, ist nicht von derartigem Gewicht, daß deshalb Anlaß bestünde, von einer

Sachentscheidung des Senats abzusehen.

2. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dabei

sind die nicht näher begründeten Einwände des Antragstellers gegen eine Gül-

tigkeit der für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft relevanten

Vorschriften in Thüringen unverständlich.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese zwingenden Widerrufsvoraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-

nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun aaO § 7

Rdn. 142 m.N.). Diese Voraussetzung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des W i-

derrufsbescheides zutreffend allein durch von mehreren Gläubigern geltend

gemachte, nicht substantiiert bestrittene Lohn- und Gehaltsforderungen gegen

den Antragsteller in Gesamthöhe von über 140.000 DM, die er nicht in abseh-

barer Zeit zu befriedigen vermochte, als erfüllt angesehen worden. Der Antrag-

steller hat nicht bestritten, daß zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Forderungen

in Gesamthöhe von mehr als einer Million DM gegen ihn geltend gemacht wur-

den.

b) Der Vermögensverfall ist auch nicht etwa nachträglich weggefallen;

vielmehr haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ersichtlich –

von ihm letztlich unbestritten – nicht maßgeblich verbessert, eher gar ver-

schlechtert.

Gegen

ihn bestanden vollstreckbare Steuerforderungen von über

80.000 DM. Neben den Lohnforderungen war er nicht erfüllten Sozialversiche-

rungsansprüchen ausgesetzt. Er war mit Unterhaltsforderungen zugunsten sei-

ner Kinder beträchtlich in Rückstand geraten, so daß es zur Strafverfolgung

kam. Seine Büroräume mußten zwangsgeräumt werden. Am 28. April 1999 lei-

stete der Antragsteller vor dem Amtsgericht – – die eides-

stattliche Versicherung (s. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, zweiter Halbsatz; §§ 915,

807 ZPO). Im Januar 1999 wurde in einem Gutachten für gegen den Antrag-

steller gerichtete Gesamtvollstreckungsverfahren - in denen es letztlich nicht

zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung kam - seine Zahlungsunfähigkeit fest-

gestellt. Für verwertbare Vermögenswerte des Antragstellers ist nichts ersicht-

lich.

c) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch den Vermögens-

verfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

wären.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte der Umstand, daß die

Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Ver-

mögen vorlägen, weder zur Folge, daß dies den Vermögensverfall beseitigte,

für den so im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung begründet wird (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO), noch wäre vor diesem Hintergrund etwa hierdurch die mit

dem Vermögensverfall regelmäßig verbundene Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden ausgeräumt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2000

- AnwZ (B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1

= BRAK-Mitt. 2000, 144; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59 f.).

Auch sonst ist selbst unter Berücksichtigung der im Rahmen des be-

grenzten Sofortvollzuges ermöglichten weiteren Anwaltstätigkeit des Antrag-

stellers in Strafverfahren während des langandauernden Verfahrens – für einen

Ausnahmefall mangelnder Gefährdung der Rechtsuchenden nichts Tragfähiges

erkennbar. Zudem sind auch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten des An-

tragstellers in Geldangelegenheiten von Mandanten bekannt geworden, so

mindestens teilweise von ihm zugestandene Fälle der Nichtweiterleitung von

Fremdgeldern.

d) Für den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Ur-

sache des Vermögensverfalls regelmäßig ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. Se-

natsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271;

Feuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 148). Auch hier käme es daher nicht darauf an,

wenn sie - wie der Antragsteller geltend macht - in einer unverschuldeten mas-

siven, mittlerweile gar überwundenen psychischen Erkrankung zu finden wäre.

Es ist nicht erkennbar, daß allein der Wegfall einer solchen Ursache die be-

gründete Erwartung auf eine Beseitigung hierdurch ausgelöster massivster

wirtschaftlicher Folgen nach sich zöge.

Ein milderes Mittel als der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft in dem vom Antragsteller angesprochenen Sinne einer im Umfang der

Ausnahme vom angeordneten Sofortvollzug anzuordnenden Einschränkung

seiner Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für richterrechtliche Aus-

nahmen ist im Rahmen der aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend

ge-

troffenen und so unbedingt hinzunehmenden Regelungen über die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft kein Raum.

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Kieserling

Kappelhoff