BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 28/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-
rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
am 22. April 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs in Jena vom
1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
46.016,27 Euro (90.000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit
1991 in Thüringen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des
Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Januar 1998 wegen Vermögensverfalls
widerrufen worden. Im Juni 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts die
sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet, von der die Vertretung in
strafrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen worden ist.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Eine
Rücknahme der Widerrufsverfügung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten
ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erfolgt. In der Sache
bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
1. Die verfahrensrechtlichen Einwände des Antragstellers können dem
Senat - zumal unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer - keinen
Anlaß geben, in der vor ihm eröffneten uneingeschränkten weiteren Tatsa-
cheninstanz von keiner eigenen abschließenden Entscheidung in der Sache
abzusehen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 15; Senatsbeschluß
vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, AnwBl 2002, 183; jeweils m.w.N.).
a) Dies gilt umso mehr, als die Einwände des Antragstellers weitgehend
offensichtlich unbegründet sind.
(1) Eine ”Anbindung” des Anwaltsgerichtshofs an das Oberlandesgericht
chendes hat hier auch nicht etwa deshalb zu gelten, weil die angefochtene
Verfügung aufgrund landesrechtlicher Delegation durch die Landesjustizver-
waltung vom Oberlandesgerichtspräsidenten erlassen worden ist. Dieser hat
insoweit als Verwaltungsbehörde gehandelt, die mit dem Anwaltsgerichtshof
ersichtlich nicht etwa derart eng organisatorisch verknüpft ist, daß sie nicht von
diesem unbedenklich überprüft werden dürfte.
(2) Gegen die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bestehen gleichfalls
keine Bedenken. Die in Art. 21 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Be-
rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2278) vorgesehene Ausnahme von § 101 Abs. 1 Satz 2 BRAO in
den neuen Bundesländern, wonach der dem Anwaltsgerichtshof vorsitzende
Rechtsanwalt nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Recht der Bun-
desrepublik Deutschland erlangt haben muß, bildet eine sachgerechte Lösung
für eine dort nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestehende Über-
gangsproblematik. Sie ist auch mit Rücksicht auf die grundgesetzlichen Anfor-
derungen an staatliche Gerichte - namentlich auch im Blick auf die Sonderre-
gelungen für im Richteramt verbleibende ehemalige DDR-Richter (vgl. die
Maßgaben zum Deutschen Richtergesetz
in Anl. I Kap. III Sachgeb. A
Abschn. III und IV zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889,
929, 939) - verfassungsrechtlich unbedenklich.
(3) Anhaltspunkte für die Mitwirkung berechtigt wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnter Richter an der angefochtenen Entscheidung liegen
nicht vor.
b) Die versehentliche Bezeichnung des Anwaltsgerichtshofs als "An-
waltsgericht" im erstinstanzlichen Protokoll begründet keinen Verfahrensver-
stoß. Daß der Anwaltsgerichtshof das nach § 40 Abs. 3 Satz 4 BRAO relevante
Verlangen des Antragstellers nach Herstellung der Öffentlichkeit übersehen
hat, ist nicht von derartigem Gewicht, daß deshalb Anlaß bestünde, von einer
Sachentscheidung des Senats abzusehen.
2. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dabei
sind die nicht näher begründeten Einwände des Antragstellers gegen eine Gül-
tigkeit der für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft relevanten
Vorschriften in Thüringen unverständlich.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese zwingenden Widerrufsvoraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-
nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen
kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun aaO § 7
Rdn. 142 m.N.). Diese Voraussetzung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des W i-
derrufsbescheides zutreffend allein durch von mehreren Gläubigern geltend
gemachte, nicht substantiiert bestrittene Lohn- und Gehaltsforderungen gegen
den Antragsteller in Gesamthöhe von über 140.000 DM, die er nicht in abseh-
barer Zeit zu befriedigen vermochte, als erfüllt angesehen worden. Der Antrag-
steller hat nicht bestritten, daß zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Forderungen
in Gesamthöhe von mehr als einer Million DM gegen ihn geltend gemacht wur-
den.
b) Der Vermögensverfall ist auch nicht etwa nachträglich weggefallen;
vielmehr haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ersichtlich –
von ihm letztlich unbestritten – nicht maßgeblich verbessert, eher gar ver-
schlechtert.
Gegen
ihn bestanden vollstreckbare Steuerforderungen von über
80.000 DM. Neben den Lohnforderungen war er nicht erfüllten Sozialversiche-
rungsansprüchen ausgesetzt. Er war mit Unterhaltsforderungen zugunsten sei-
ner Kinder beträchtlich in Rückstand geraten, so daß es zur Strafverfolgung
kam. Seine Büroräume mußten zwangsgeräumt werden. Am 28. April 1999 lei-
stete der Antragsteller vor dem Amtsgericht – – die eides-
stattliche Versicherung (s. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, zweiter Halbsatz; §§ 915,
807 ZPO). Im Januar 1999 wurde in einem Gutachten für gegen den Antrag-
steller gerichtete Gesamtvollstreckungsverfahren - in denen es letztlich nicht
zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung kam - seine Zahlungsunfähigkeit fest-
gestellt. Für verwertbare Vermögenswerte des Antragstellers ist nichts ersicht-
lich.
c) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch den Vermögens-
verfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
wären.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte der Umstand, daß die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Ver-
mögen vorlägen, weder zur Folge, daß dies den Vermögensverfall beseitigte,
für den so im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung begründet wird (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO), noch wäre vor diesem Hintergrund etwa hierdurch die mit
dem Vermögensverfall regelmäßig verbundene Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden ausgeräumt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2000
- AnwZ (B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1
= BRAK-Mitt. 2000, 144; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59 f.).
Auch sonst ist selbst unter Berücksichtigung der im Rahmen des be-
grenzten Sofortvollzuges ermöglichten weiteren Anwaltstätigkeit des Antrag-
stellers in Strafverfahren während des langandauernden Verfahrens – für einen
Ausnahmefall mangelnder Gefährdung der Rechtsuchenden nichts Tragfähiges
erkennbar. Zudem sind auch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten des An-
tragstellers in Geldangelegenheiten von Mandanten bekannt geworden, so
mindestens teilweise von ihm zugestandene Fälle der Nichtweiterleitung von
Fremdgeldern.
d) Für den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Ur-
sache des Vermögensverfalls regelmäßig ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. Se-
natsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271;
Feuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 148). Auch hier käme es daher nicht darauf an,
wenn sie - wie der Antragsteller geltend macht - in einer unverschuldeten mas-
siven, mittlerweile gar überwundenen psychischen Erkrankung zu finden wäre.
Es ist nicht erkennbar, daß allein der Wegfall einer solchen Ursache die be-
gründete Erwartung auf eine Beseitigung hierdurch ausgelöster massivster
wirtschaftlicher Folgen nach sich zöge.
Ein milderes Mittel als der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft in dem vom Antragsteller angesprochenen Sinne einer im Umfang der
Ausnahme vom angeordneten Sofortvollzug anzuordnenden Einschränkung
seiner Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für richterrechtliche Aus-
nahmen ist im Rahmen der aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend
ge-
troffenen und so unbedingt hinzunehmenden Regelungen über die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft kein Raum.
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Kieserling
Kappelhoff