Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 29/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 29/01

BESCHLUSS

vom

22. April 2002

in dem Verfahren

wegen Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin

Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechts-

anwältin Kappelhoff

am 22. April 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März

2001 wird aus den Gründen des Schreibens des Berichterstatters

vom 4. Februar 2002 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Oktober

2001 - AnwZ (B) 63/00) als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Kieserling

Kappelhoff