Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 30/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 30/01

BESCHLUSS

vom

22. April 2002

in dem Verfahren

wegen Wiederaufnahme

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-

rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff

am 22. April 2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des

II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

6. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.564,59 Euro (50.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme von Verfahren, welche

die Bestellung eines Abwicklers für seine frühere Kanzlei bzw. Zweigstelle zum

Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig ver-

worfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Gegen Beschlüsse nach § 223 BRAO, der für Verfahren gilt, welche die

Bestellung eines Kanzleiabwicklers betreffen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO

5. Aufl. § 55 Rdn. 15 f.), ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof

nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelas-

sen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Sofern in diesen Verfahren eine Wieder-

aufnahme überhaupt statthaft sein sollte, kann für deren Versagung nichts an-

deres gelten (entsprechend § 591 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwer-

de nicht zugelassen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. die in an-

deren Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlüsse vom 12. April

1999 - AnwZ(B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185, und vom 19. November 2001

- AnwZ(B) 74/00).

Der Senat kann die unzulässige Beschwerde ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Kieserling

Kappelhoff