BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 30/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
in dem Verfahren
wegen Wiederaufnahme
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-
rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff
am 22. April 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des
II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
6. November 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.564,59 Euro (50.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme von Verfahren, welche
die Bestellung eines Abwicklers für seine frühere Kanzlei bzw. Zweigstelle zum
Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig ver-
worfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Gegen Beschlüsse nach § 223 BRAO, der für Verfahren gilt, welche die
Bestellung eines Kanzleiabwicklers betreffen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO
5. Aufl. § 55 Rdn. 15 f.), ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof
nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelas-
sen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Sofern in diesen Verfahren eine Wieder-
aufnahme überhaupt statthaft sein sollte, kann für deren Versagung nichts an-
deres gelten (entsprechend § 591 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwer-
de nicht zugelassen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. die in an-
deren Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlüsse vom 12. April
1999 - AnwZ(B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185, und vom 19. November 2001
- AnwZ(B) 74/00).
Der Senat kann die unzulässige Beschwerde ohne mündliche Verhand-
lung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Kieserling
Kappelhoff