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BGH Beschluß vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 31/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 31/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-
rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung
am 22. April 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März
2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. hat mit Bescheid vom
19. November 1999 die Zulassung des seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassenen Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen, als die-
ser im Mai 1999 als Professor an der Fachhochschule M. in das Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit berufen worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),
hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anlaß, von einer Sach-
entscheidung in der zweiten Tatsacheninstanz vor dem Bundesgerichtshof mit
Rücksicht auf das vom Antragsteller in erster Instanz gegen die Mitglieder des
Anwaltsgerichtshofs angebrachte Ablehnungsgesuch abzusehen (vgl. auch
BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00, AnwBl. 2002, 183); im üb-
rigen war jene Richterablehnung in der Sache aussichtslos.
In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend ausgeführt und be-
gründet worden, daß der angefochtene Widerrufsbescheid de lege lata der
auch für den Fall eines in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen
Hochschul- oder Fachhochschulprofessors uneingeschränkt geltenden Geset-
zeslage folgt; deren Anwendung und Auslegung wie deren Gültigkeit und Ver-
fassungsmäßigkeit wurden weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch durch
Art. 3 Abs. 1 GG noch durch Europäisches Gemeinschaftsrecht in Frage ge-
stellt. Die Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats
(vgl. nur BGHZ 92, 1; dazu BVerfG - Vorprüfungsausschuß - JZ 1984, 1042
m.Anm. Tettinger; zuletzt BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00,
AnwBl. 2002, 183, 184; hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen: BVerfG
- Kammer -, Beschluß vom
14. September 2001 - 1 BvR 1462/01; vgl. ferner Feuerich/Braun, BRAO
5. Aufl. § 7 Rdn. 159 f. und § 14 Rdn. 52; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO
1997 § 7 Rdn. 113 f. und § 14 Rdn. 16 ff.; jeweils m.w.N.), von der abzugehen
der vorliegende Fall auch unter Berücksichtigung der vertieften Beschwerde-
begründung durch den Antragsteller keinen Anlaß gibt.
Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG kommt es sowohl für den Fall, in dem
ein auf Lebenszeit verbeamteter Professor die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft erstrebt, die ihm zu versagen ist (§ 7 Nr. 10 BRAO), als auch für den
vorliegenden Fall, in dem ein zugelassener Rechtsanwalt sich entschließt,
hauptberuflich eine Lehrtätigkeit als Professor in der Stellung eines Beamten
auf Lebenszeit zu übernehmen, was den Widerruf seiner Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach sich zieht (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO), gleichermaßen
auf den Gesichtspunkt der Zweitberufswahlfreiheit an. Bei der Einschränkung
der Möglichkeiten, den Beruf des Rechtsanwalts neben einem weiteren Beruf
auszuüben, ist dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter, Pauschalregelun-
gen
eher
zugänglicher
Spielraum
eröffnet
(vgl.
BVerfG
- Vorprüfungsausschuß - JZ 1984, 1042). Sofern dem Antragsteller in Bayern
- möglicherweise abweichend von anderen Bundesländern - dauerhaft keine
Möglichkeit verbleibt, die von ihm erstrebte Lehrtätigkeit an der Fachhoch-
schule anders als in der Stellung des Beamten auf Lebenszeit auszuüben, und
soweit ihm als Professor ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bereich
des Zivilrechts geringere Möglichkeiten zu nebenberuflicher praktischer
Rechtsberatung eingeräumt sind als in anderen Rechtsbereichen, sind dies
keine unmittelbaren Folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, aus denen sich Be-
denken gegen jene Pauschalregelung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG herleiten
ließen. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht zu ent-
nehmen, daß für Rechtsanwälte die eine Zulassung ermöglichenden Regelun-
gen im Bereich anderer rechtsberatender Berufe gleichermaßen gelten müß-
ten; angesichts unterschiedlicher Berufsbilder sind gleiche Zugangsvorausset-
zungen nicht zwingend. Aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft kann
der Antragsteller als Inländer in Deutschland aufgrund etwa großzügigerer Zu-
gangschancen für beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staaten
der europäischen Gemeinschaft für sich keine geschützte Rechtsposition her-
leiten (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 99/98, BRAK-Mitt.
2000, 44).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Kieserling
Kappelhoff