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BGH Beschluß vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 31/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 31/01

BESCHLUSS

vom

22. April 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-

rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung

am 22. April 2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März

2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. hat mit Bescheid vom

19. November 1999 die Zulassung des seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassenen Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen, als die-

ser im Mai 1999 als Professor an der Fachhochschule M. in das Beamten-

verhältnis auf Lebenszeit berufen worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),

hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anlaß, von einer Sach-

entscheidung in der zweiten Tatsacheninstanz vor dem Bundesgerichtshof mit

Rücksicht auf das vom Antragsteller in erster Instanz gegen die Mitglieder des

Anwaltsgerichtshofs angebrachte Ablehnungsgesuch abzusehen (vgl. auch

BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00, AnwBl. 2002, 183); im üb-

rigen war jene Richterablehnung in der Sache aussichtslos.

In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend ausgeführt und be-

gründet worden, daß der angefochtene Widerrufsbescheid de lege lata der

auch für den Fall eines in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen

Hochschul- oder Fachhochschulprofessors uneingeschränkt geltenden Geset-

zeslage folgt; deren Anwendung und Auslegung wie deren Gültigkeit und Ver-

fassungsmäßigkeit wurden weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch durch

Art. 3 Abs. 1 GG noch durch Europäisches Gemeinschaftsrecht in Frage ge-

stellt. Die Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats

(vgl. nur BGHZ 92, 1; dazu BVerfG - Vorprüfungsausschuß - JZ 1984, 1042

m.Anm. Tettinger; zuletzt BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00,

AnwBl. 2002, 183, 184; hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht

zur Entscheidung angenommen: BVerfG

- Kammer -, Beschluß vom

14. September 2001 - 1 BvR 1462/01; vgl. ferner Feuerich/Braun, BRAO

5. Aufl. § 7 Rdn. 159 f. und § 14 Rdn. 52; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO

1997 § 7 Rdn. 113 f. und § 14 Rdn. 16 ff.; jeweils m.w.N.), von der abzugehen

der vorliegende Fall auch unter Berücksichtigung der vertieften Beschwerde-

begründung durch den Antragsteller keinen Anlaß gibt.

Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG kommt es sowohl für den Fall, in dem

ein auf Lebenszeit verbeamteter Professor die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft erstrebt, die ihm zu versagen ist (§ 7 Nr. 10 BRAO), als auch für den

vorliegenden Fall, in dem ein zugelassener Rechtsanwalt sich entschließt,

hauptberuflich eine Lehrtätigkeit als Professor in der Stellung eines Beamten

auf Lebenszeit zu übernehmen, was den Widerruf seiner Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft nach sich zieht (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO), gleichermaßen

auf den Gesichtspunkt der Zweitberufswahlfreiheit an. Bei der Einschränkung

der Möglichkeiten, den Beruf des Rechtsanwalts neben einem weiteren Beruf

auszuüben, ist dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter, Pauschalregelun-

gen

eher

zugänglicher

Spielraum

eröffnet

(vgl.

BVerfG

- Vorprüfungsausschuß - JZ 1984, 1042). Sofern dem Antragsteller in Bayern

- möglicherweise abweichend von anderen Bundesländern - dauerhaft keine

Möglichkeit verbleibt, die von ihm erstrebte Lehrtätigkeit an der Fachhoch-

schule anders als in der Stellung des Beamten auf Lebenszeit auszuüben, und

soweit ihm als Professor ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bereich

des Zivilrechts geringere Möglichkeiten zu nebenberuflicher praktischer

Rechtsberatung eingeräumt sind als in anderen Rechtsbereichen, sind dies

keine unmittelbaren Folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, aus denen sich Be-

denken gegen jene Pauschalregelung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG herleiten

ließen. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht zu ent-

nehmen, daß für Rechtsanwälte die eine Zulassung ermöglichenden Regelun-

gen im Bereich anderer rechtsberatender Berufe gleichermaßen gelten müß-

ten; angesichts unterschiedlicher Berufsbilder sind gleiche Zugangsvorausset-

zungen nicht zwingend. Aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft kann

der Antragsteller als Inländer in Deutschland aufgrund etwa großzügigerer Zu-

gangschancen für beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staaten

der europäischen Gemeinschaft für sich keine geschützte Rechtsposition her-

leiten (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 99/98, BRAK-Mitt.

2000, 44).

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Kieserling

Kappelhoff