BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 5/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli
2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1998
wurde er zum Notar bestellt.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 teilte das Finanzamt F. dem Prä-
sidenten des Landgerichts F. mit, daß der Antragsteller am 12. Januar 2000
vor dem Finanzamt die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und
regte zugleich an, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Daraufhin bat der Präsident des
Landgerichts den Antragsteller zu einer persönlichen Unterredung und wies
darauf hin, daß seine vorläufige Amtsenthebung als Notar gemäß § 50 Abs. 1
Nr. 7 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zu erwägen sei. Eine Abschrift dieses
Schreibens übersandte er der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ersuchte um
eine Terminsverlegung und kündigte zugleich an, an diesem Tage eine Erklä-
rung vorzulegen, wonach er auf die Rechte aus der Zulassung als Anwalt und
aus der Bestellung zum Notar verzichten werde; ein Amtsenthebungsverfahren
werde deshalb nicht erforderlich sein.
Mit an die Antragsgegnerin "über den Herrn Präsidenten des Landge-
richts" gerichtetem Schreiben vom 1. Februar 2000 erklärte der Antragsteller
"mit Wirkung vom 2. Februar 2000" den Verzicht auf die Rechte aus seiner
Zulassung als Rechtsanwalt. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 9. Februar 2000 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat je-
doch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller macht geltend, er habe die Ladung zur mündlichen
Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erhalten; er könne sich dies nur
so erklären, daß die Ladung unter einer falschen Adresse zugestellt worden
sei. Ob dem Antragsteller deshalb, wie er ersichtlich rügen will, im Verfahren
vor dem Anwaltsgerichtshof nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wor-
den ist, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch
geheilt, daß der Antragsteller vor dem als Tatsacheninstanz beschließenden
Senat rechtliches Gehör hatte (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994
- AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt. 1995, 76 f und vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B)
10/00 - NJW-RR 2001, 1642, 1643). Einen Anspruch auf zwei Tatsachen-
instanzen hat der Antragsteller nicht (BGHZ 77, 327, 329).
2.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet
hat.
a) Das Schreiben des Antragstellers vom 1. Februar 2000 enthält eine
solche Erklärung. Es ist auch an die zuständige Behörde, nämlich die Antrags-
gegnerin, gerichtet. Auf diese ist nämlich nach § 1 der insoweit bereits am
1. März 1999 in Kraft getretenen hessischen Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999
(GVBl. I S. 182) die Aufgabe, über die Rücknahme oder den Widerruf der Zu-
lassung nach § 14 BRAO zu entscheiden, übertragen worden (vgl. Feuerich/
Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 41 und § 224a Rn. 5).
b) Der einmal erklärte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus
seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem - wie hier - die zu-
ständige Stelle die Zulassung widerrufen hat (Senatsbeschluß vom 14. De-
zember 1981 - AnwZ (B) 26/81 - BRAK-Mitt. 1982, 73).
Zwar kann die Art und Weise des Zustandekommens eines Verzichts
dazu führen, daß dieser Erklärung nach dem auch im öffentlichen Recht gel-
tenden Grundsatz von Treu und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit ge-
nommen wird. Daran wäre etwa zu denken, wenn die Behörde bei dem Erklä-
renden einen Irrtum hervorgerufen oder in unzulässiger Weise auf dessen
Willensbildung eingewirkt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1987
- AnwZ (B) 61/86 - BRAK-Mitt. 1987, 207, 208; EGH München, BRAK-
Mitt. 1986, 225, 226 f). Für eine derartige Einflußnahme durch die Antragsgeg-
nerin oder den Präsidenten des Landgerichts gibt es vorliegend, wie der An-
waltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, keinen Anhalt. Insbesondere wird ein
dahingehender Verdacht nicht schon dadurch nahegelegt, daß im unmittelba-
ren zeitlichen Zusammenhang mit der Verzichtserklärung Umstände bekannt
geworden waren, aufgrund dessen ein Widerruf der Zulassung des Antrag-
stellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO - gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Widerrufsverfügung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO - in Betracht zu ziehen war
(vgl. Feuerich/Braun aaO § 14 Rn. 44).
Hirsch
Schlick
Frellesen
Otten
Salditt
Kieserling
Kappelhoff