BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 61/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
in dem Verfahren
wegen Wiederaufnahme
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-
rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die
Rechtsanwältin Kappelhoff
am 22. April 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen- Anhalt in Naumburg vom 27. September 2001 wird als unzulässig verworfen.
Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert 10.225,84 Euro (20.000 DM) festgesetzt.
für das Beschwerdeverfahren wird auf
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Zur Be- gründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antrag- steller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 (m.w.N.).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Kieserling
Kappelhoff