Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 61/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 61/01

BESCHLUSS

vom

22. April 2002

in dem Verfahren

wegen Wiederaufnahme

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-

rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff

am 22. April 2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen- Anhalt in Naumburg vom 27. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert 10.225,84 Euro (20.000 DM) festgesetzt.

für das Beschwerdeverfahren wird auf

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Zur Be- gründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antrag- steller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 (m.w.N.).

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Kieserling

Kappelhoff