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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 3 StR 106/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 106/02
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet ver-
worfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da
auch dessen Revision verworfen worden
ist
(vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ob die rechtlich bedenkliche Strafzumessung wegen versuchten Tot-
schlags (Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den ge-
fundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an
Hand gedachter Durchschnittsfälle, UA S. 40) auf die Revision der Nebenklä-
gerin, die die Nichtverurteilung wegen versuchten Mordes rügt, der Nachprü-
fung unterliegt, erscheint fraglich. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen
(ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 7). Für diese
Auffassung spricht, daß der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklagede-
likts nach § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulässigen
Revisionsrüge eines Nebenklägers sein kann. Diesem Anliegen des Gesetzge-
bers würde nicht Rechnung getragen werden, wenn eine solche Strafmaß-
nachprüfung allein dadurch erreicht werden kann, daß die Nichtaburteilung
eines tateinheitlichen - möglicherweise völlig fernliegenden Nebenklagedelikts
- gerügt wird. Dem entspricht, daß sich eine zulässige Revision des Nebenklä-
gers auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Ne-
benklagedelikt erstreckt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berech-
tigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Ne-
benklagedelikts - stehen würde (BGHSt 43, 15 f.). Hierauf kommt es jedoch
letztlich nicht an, da ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer, die
das Strafmaß gegenüber der ersten Verurteilung ohnehin schon um ein Jahr
Freiheitsstrafe erhöht hatte, ohne die bedenklichen Erwägungen zu einer noch
höheren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
Pfister von Lienen