Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2002 – 3 StR 106/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 106/02

BESCHLUSS

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklä-

gerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglo-

sen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Kleinknecht/

Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den ge-

fundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an

Hand gedachter Durchschnittsfälle (UA S. 40) bemerkt der Senat, daß derarti-

ge Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der

Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-

RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Daß diese Me-

thode zu unrichtigen Ergebnissen führen kann, zeigt sich insbesondere bei De-

likten wie Totschlag, bei denen der statistische Regelfall im oberen Bereich des

gesetzlichen Strafrahmens anzusiedeln sein wird (vgl. BGH StV 1999, 576,

577). Der Tatrichter muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an

weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den ge-

fundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum

aller strafzumessungsrelevanten Umstände (Schäfer, Praxis der Strafzumes-

sung, 3. Aufl. Rdn. 624, 625). Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich

die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausge-

wirkt hat.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

Pfister von Lienen