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BGH Beschluss vom 23.04.2002 – StB 11/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 11/00 StB 11/02

BESCHLUSS

vom

23. April 2002

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerinnen am

23. April 2002 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des

Kammergerichts vom 6. März 2002 aufgehoben.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befindet sich im Verfahren (1) 2 StE 11/00 (4/00) des

Kammergerichts in Berlin in Untersuchungshaft. Mit Beschluß vom 6. März

2002 hat das Kammergericht eine beglaubigte Fotokopie des Schreibens vom

21. Januar 2002, das der Angeklagte aus der Haft heraus an Frau L.

richtete, sowie des dazugehörigen Briefumschlags als Beweismittel be-

schlagnahmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat Er-

folg.

In dem Schreiben wirft der Angeklagte den Mitgliedern des erkennenden

Senats des Kammergerichts vor, Geheimabsprachen mit Mitangeklagten ge-

troffen und während dieser Zeit ohne Interesse an einer wirklichen Aufklärung

der Tatvorwürfe eine Scheinhauptverhandlung gegen ihn und die übrigen an

der Absprache nicht beteiligten Angeklagten durchgeführt zu haben. Dies zeige

wieder einmal überdeutlich, zu welchen auch rechtswidrigen Mitteln diese

Richter griffen, um ihr vorgefaßtes Ziel einer Verurteilung zu erreichen. Die

Richter schreckten vor nichts zurück und entwickelten dabei auch noch eine

gehörige Portion krimineller Energie.

Das Kammergericht ist der Ansicht, diese Äußerungen könnten für die

Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der

Frage, ob der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende

Maßnahmen als deren Vollzug erreichbar sei (§ 116 StPO), Bedeutung haben,

da sie Schlüsse darauf zuließen, ob der Angeklagte bereit sei, sich dem weite-

ren Verfahren zu stellen. Dies rechtfertige eine Beschlagnahme einer Ablich-

tung des Briefes als Beweismittel (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO).

Dem kann nicht gefolgt werden. Es spricht kaum etwas dafür, daß dem

Inhalt des Schreibens für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr

oder die Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls irgendei-

ne Beweisbedeutung zukommt, die über die Umstände hinausgeht, die bisher

die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Vollzug rechtfertigen. Selbst

wenn dem Brief insoweit ein minimaler Erkenntniswert beigemessen werden

könnte, stünde der mit der Beschlagnahme verbundene Eingriff in das Briefge-

heimnis (Art. 10 GG) des Angeklagten dazu außer Verhältnis (vgl. allg. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 94 Rdn. 18 m. w. N.). Der Beschluß

des Kammergerichts kann daher keinen Bestand haben.

Tolksdorf Winkler Becker