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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 StR 44/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 44/02
BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers C. gegen das Urteil
des Landgerichts Köln vom 4. September 2001 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der
Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf
die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil
mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzes-
verletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt
(BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der
Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich
entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzte-
res spricht, daß in der Revisionsbegründung behauptet wird, die Urteilsgründe
trügen nicht den Strafausspruch von sieben Jahren.
Mit dem am 20. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz des Nebenklä-
gervertreters konnte die gebotene Klarstellung des Revisionsziels nicht mehr
nachgeholt werden, weil die Revisionsbegründungsfrist für den Nebenkläger
mit dem 22. November 2001 endete. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist kein Raum, da sich der Nebenkläger das Verschulden seines anwalt-
lichen Vertreters zurechnen lassen muß (BGHSt 30, 309).
Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmit-
tel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte insoweit eine
Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO
§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Jähnke Detter Bode
Otten Elf