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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – 2 StR 44/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 44/02

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers C. gegen das Urteil

des Landgerichts Köln vom 4. September 2001 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der

Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die

Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf

die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil

mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzes-

verletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt

(BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der

Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich

entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzte-

res spricht, daß in der Revisionsbegründung behauptet wird, die Urteilsgründe

trügen nicht den Strafausspruch von sieben Jahren.

Mit dem am 20. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz des Nebenklä-

gervertreters konnte die gebotene Klarstellung des Revisionsziels nicht mehr

nachgeholt werden, weil die Revisionsbegründungsfrist für den Nebenkläger

mit dem 22. November 2001 endete. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist kein Raum, da sich der Nebenkläger das Verschulden seines anwalt-

lichen Vertreters zurechnen lassen muß (BGHSt 30, 309).

Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel

entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmit-

tel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte insoweit eine

Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO

§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf