BGH Beschluss vom 24.04.2002 – II ZB 4/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 4/01
BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Der Einspruch (auch als "Wiederspruch, Beschwerde" bezeich-
net) des Beklagten vom 19. Februar 2002 gegen den Beschluß
des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2002 wird ebenso wie
sein Antrag vom 4. April 2002, das Ruhen des Verfahrens anzu-
ordnen, auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe
Beide Anträge sind unzulässig. Das Verfahren vor dem Bundesgerichts-
hof ist rechtskräftig abgeschlossen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des
Senats vom 14. Januar 2002 ist nicht möglich. Das ist dem Beklagten bereits
wiederholt - durch Schreiben der Rechtspflegerin vom 22. Februar 2002 und
des Vorsitzenden vom 25. März 2002 - vorsorglich mitgeteilt worden.
Da er gleichwohl an der Beschwerde festhält und lediglich die Anord-
nung des "Ruhens des Verfahrens und Beschwerde" beantragt, wofür ange-
sichts des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum ist, ist seine
Eingabe nunmehr mit dem im Beschlußausspruch angegebenen Ergebnis
förmlich zu bescheiden.
Der Beklagte wird vorsorglich zugleich darauf hingewiesen, daß weitere
Eingaben an den Bundesgerichtshof in dieser Sache keine Aussicht mehr auf
Bescheidung haben.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer