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BGH Beschluss vom 24.04.2002 – II ZB 4/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 4/01

BESCHLUSS

vom

24. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Einspruch (auch als "Wiederspruch, Beschwerde" bezeich-

net) des Beklagten vom 19. Februar 2002 gegen den Beschluß

des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2002 wird ebenso wie

sein Antrag vom 4. April 2002, das Ruhen des Verfahrens anzu-

ordnen, auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe

Beide Anträge sind unzulässig. Das Verfahren vor dem Bundesgerichts-

hof ist rechtskräftig abgeschlossen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des

Senats vom 14. Januar 2002 ist nicht möglich. Das ist dem Beklagten bereits

wiederholt - durch Schreiben der Rechtspflegerin vom 22. Februar 2002 und

des Vorsitzenden vom 25. März 2002 - vorsorglich mitgeteilt worden.

Da er gleichwohl an der Beschwerde festhält und lediglich die Anord-

nung des "Ruhens des Verfahrens und Beschwerde" beantragt, wofür ange-

sichts des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum ist, ist seine

Eingabe nunmehr mit dem im Beschlußausspruch angegebenen Ergebnis

förmlich zu bescheiden.

Der Beklagte wird vorsorglich zugleich darauf hingewiesen, daß weitere

Eingaben an den Bundesgerichtshof in dieser Sache keine Aussicht mehr auf

Bescheidung haben.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer