Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.04.2002 – StB 10/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StE 11/00 StB 10/02
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des
Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten G.
bereits mehrfach geprüft und nimmt insoweit auf seine Beschlüsse vom 4. Au-
gust 2000 (AK 8/00), vom 17. November 2000 (AK 18/00), vom 16. März 2001
(AK 4/01), vom 23. Mai 2001 (StB 10/01) und vom 20. Dezember 2001 (StB 21,
22, 26/01) Bezug.
Der Angeklagte G. hat in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2002
beantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, hilfsweise Haftverschonung
gegen Auflagen zu gewähren. Darauf hat das Kammergericht in Berlin mit Be-
schluß vom 4. März 2002 entschieden, daß der "Antrag des Angeklagten auf
Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen wird",
und dabei ausgeführt, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft keinen
Verstoß gegen die Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitangeklagten
darstelle und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten G. vom 17. März
2002, mit der beantragt wird, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftver-
schonung zu gewähren.
Da das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß vom 4. März
2002 nicht nur Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO abgelehnt, sondern auch
"den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls" verworfen hat,
hat es der Sache nach über den Fortbestand des Haftbefehls insgesamt ent-
schieden. Damit unterliegt die Frage der Untersuchungshaft im Beschwerde-
verfahren in vollem Umfange der Nachprüfung des Senats.
Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die Vorausset-
zungen der Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie vor gegeben.
Der in den Vorentscheidungen näher begründete dringende Tatverdacht
ist - wie das Kammergericht zu Recht ausführt - durch die zwischenzeitlich ab-
gelegten Teilgeständnisse der Mitangeklagten S. , E. und H. be-
kräftigt worden. Denn der Umstand, daß diese Angeklagten nunmehr in einem
Teilbereich die Angaben des Hauptbelastungszeugen M. bestätigt haben,
erhärtet die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht nur in dem überein-
stimmenden Bereich, sondern grundsätzlich auch darüber hinaus. Umgekehrt
ist allein der Umstand, daß diese Mitangeklagten in einem Teilbereich an ihren
bestreitenden Einlassungen festhalten, für sich noch kein Beleg für die Un-
glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M. . Wie der Senat in den Vorent-
scheidungen bereits ausgeführt hat, wird es letztlich Aufgabe der Beweiswürdi-
gung durch das Tatgericht sein, die Angaben dieses Zeugen unter Berücksich-
tigung seines Interesses an einer Selbstentlastung und seiner besonderen
Stellung als Kronzeuge einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, um
schließlich eine Überzeugung zu gewinnen, inwieweit die gegen die Ange-
klagten erhobenen Vorwürfe zutreffen.
Derzeit besteht bei dem Angeklagten G. auch noch eine die Fort-
dauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Fluchtgefahr. Der Senat weist
dabei darauf hin, daß diese Frage für jeden Angeklagten gesondert mit Blick
auf die für ihn maßgeblichen Umstände zu beurteilen ist. Dabei obliegt es dem
Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, die Außervollzugsetzung
des Haftbefehls gegen die übrigen Mitangeklagten einer Bewertung zu unter-
ziehen. Maßgeblich ist allein, ob bei dem Beschwerdeführer nach wie vor
Fluchtgefahr gegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für den Angeklag-
ten G. besondere Hinweise für die Befürchtung gegeben sind, er könne
sich dem Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Dazu wird auf den Be-
schluß des Senats vom 4. August 2000 (AK 8/00) Bezug genommen. Danach
hatte sich der Angeklagte bereits einem früheren Verfahren durch Flucht ins
Ausland entzogen, ohne Rücksicht auf seine inländischen Beziehungen zu
nehmen. Ferner ist es für den Angeklagten G. aufgrund seiner guten Ver-
bindungen ins Ausland nicht schwierig, dort Aufnahme zu finden. Diese beson-
deren Umstände lassen Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO nicht geeignet
erscheinen, der Fluchtgefahr zu begegnen.
Derzeit steht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft noch nicht
außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe.
Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß die zunehmende Dauer
der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht
nur die Fluchtgefahr mindern kann, sondern auch die Verhältnismäßigkeit in
Frage stellt. Sofern die Hauptverhandlung nicht in absehbarer Zeit abgeschlos-
sen werden kann, erscheint eine erneute Prüfung der Haftfrage veranlaßt.
Tolksdorf Winkler Becker