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BGH Beschluss vom 25.04.2002 – StB 10/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 11/00 StB 10/02

BESCHLUSS

vom

25. April 2002

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des

Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten G.

bereits mehrfach geprüft und nimmt insoweit auf seine Beschlüsse vom 4. Au-

gust 2000 (AK 8/00), vom 17. November 2000 (AK 18/00), vom 16. März 2001

(AK 4/01), vom 23. Mai 2001 (StB 10/01) und vom 20. Dezember 2001 (StB 21,

22, 26/01) Bezug.

Der Angeklagte G. hat in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2002

beantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, hilfsweise Haftverschonung

gegen Auflagen zu gewähren. Darauf hat das Kammergericht in Berlin mit Be-

schluß vom 4. März 2002 entschieden, daß der "Antrag des Angeklagten auf

Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen wird",

und dabei ausgeführt, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft keinen

Verstoß gegen die Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitangeklagten

darstelle und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten G. vom 17. März

2002, mit der beantragt wird, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftver-

schonung zu gewähren.

Da das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß vom 4. März

2002 nicht nur Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO abgelehnt, sondern auch

"den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls" verworfen hat,

hat es der Sache nach über den Fortbestand des Haftbefehls insgesamt ent-

schieden. Damit unterliegt die Frage der Untersuchungshaft im Beschwerde-

verfahren in vollem Umfange der Nachprüfung des Senats.

Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die Vorausset-

zungen der Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie vor gegeben.

Der in den Vorentscheidungen näher begründete dringende Tatverdacht

ist - wie das Kammergericht zu Recht ausführt - durch die zwischenzeitlich ab-

gelegten Teilgeständnisse der Mitangeklagten S. , E. und H. be-

kräftigt worden. Denn der Umstand, daß diese Angeklagten nunmehr in einem

Teilbereich die Angaben des Hauptbelastungszeugen M. bestätigt haben,

erhärtet die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht nur in dem überein-

stimmenden Bereich, sondern grundsätzlich auch darüber hinaus. Umgekehrt

ist allein der Umstand, daß diese Mitangeklagten in einem Teilbereich an ihren

bestreitenden Einlassungen festhalten, für sich noch kein Beleg für die Un-

glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M. . Wie der Senat in den Vorent-

scheidungen bereits ausgeführt hat, wird es letztlich Aufgabe der Beweiswürdi-

gung durch das Tatgericht sein, die Angaben dieses Zeugen unter Berücksich-

tigung seines Interesses an einer Selbstentlastung und seiner besonderen

Stellung als Kronzeuge einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, um

schließlich eine Überzeugung zu gewinnen, inwieweit die gegen die Ange-

klagten erhobenen Vorwürfe zutreffen.

Derzeit besteht bei dem Angeklagten G. auch noch eine die Fort-

dauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Fluchtgefahr. Der Senat weist

dabei darauf hin, daß diese Frage für jeden Angeklagten gesondert mit Blick

auf die für ihn maßgeblichen Umstände zu beurteilen ist. Dabei obliegt es dem

Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, die Außervollzugsetzung

des Haftbefehls gegen die übrigen Mitangeklagten einer Bewertung zu unter-

ziehen. Maßgeblich ist allein, ob bei dem Beschwerdeführer nach wie vor

Fluchtgefahr gegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für den Angeklag-

ten G. besondere Hinweise für die Befürchtung gegeben sind, er könne

sich dem Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Dazu wird auf den Be-

schluß des Senats vom 4. August 2000 (AK 8/00) Bezug genommen. Danach

hatte sich der Angeklagte bereits einem früheren Verfahren durch Flucht ins

Ausland entzogen, ohne Rücksicht auf seine inländischen Beziehungen zu

nehmen. Ferner ist es für den Angeklagten G. aufgrund seiner guten Ver-

bindungen ins Ausland nicht schwierig, dort Aufnahme zu finden. Diese beson-

deren Umstände lassen Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO nicht geeignet

erscheinen, der Fluchtgefahr zu begegnen.

Derzeit steht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft noch nicht

außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe.

Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß die zunehmende Dauer

der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht

nur die Fluchtgefahr mindern kann, sondern auch die Verhältnismäßigkeit in

Frage stellt. Sofern die Hauptverhandlung nicht in absehbarer Zeit abgeschlos-

sen werden kann, erscheint eine erneute Prüfung der Haftfrage veranlaßt.

Tolksdorf Winkler Becker