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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – AK 11/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 BJs 24/00 - 7 2 StE 7/01 - 6 AK 11/02
BESCHLUSS
vom
26. April 2002
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 26. April 2002
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den
Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Düsseldorf übertragen.
Gründe:
Der Senat hat zuletzt mit Beschluß vom 18. Januar 2002 - AK 1/02 - die
Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Haftvoraussetzungen beste-
hen unverändert fort.
Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Be-
schleunigung gefördert worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 10. April 2002 ist die Anklage des Generalbundesanwalts zur
Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandes-
gericht eröffnet worden. Die Hauptverhandlung wird - wie mit den Verteidigern
des Angeklagten abgesprochen - am 14. Mai 2002 beginnen.
In Anbetracht des Umstandes, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene
Tat während des Laufs einer Strafaussetzung zur Bewährung begangen und
mit der Verbüßung des noch offenen Strafrestes von 588 Tagen zu rechnen
hat, ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.
Tolksdorf Winkler Becker