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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – AK 11/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 24/00 - 7 2 StE 7/01 - 6 AK 11/02

BESCHLUSS

vom

26. April 2002

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 26. April 2002

gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den

Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf übertragen.

Gründe:

Der Senat hat zuletzt mit Beschluß vom 18. Januar 2002 - AK 1/02 - die

Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Haftvoraussetzungen beste-

hen unverändert fort.

Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Be-

schleunigung gefördert worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 10. April 2002 ist die Anklage des Generalbundesanwalts zur

Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandes-

gericht eröffnet worden. Die Hauptverhandlung wird - wie mit den Verteidigern

des Angeklagten abgesprochen - am 14. Mai 2002 beginnen.

In Anbetracht des Umstandes, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene

Tat während des Laufs einer Strafaussetzung zur Bewährung begangen und

mit der Verbüßung des noch offenen Strafrestes von 588 Tagen zu rechnen

hat, ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.

Tolksdorf Winkler Becker