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BGH Beschluß vom 26.04.2002 – BLw 2/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
BLw 2/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie
zeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was
zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Zu-
kunftsorientiertheit.
BGH, Beschluß vom 26. April 2002 - BLw 2/02 - OLG Hamm
AG Ahaus
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen Beschluß des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der
Antragsteller zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 215.000 €
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2000 verkaufte der Beteiligte
zu 1, der einen Schweinemastbetrieb unterhält, dem Beteiligten zu 2 die im
Grundbuch von H. , Blatt 355, verzeichnete Fläche der Gemarkung H. ,
Flur 46, Flurstück 32, zum Preis von 420.000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist kein
Landwirt. Mit Vertrag vom 8. Juni 2000/Nachtrag vom 16. Juli 2000 hatte daher
der Beteiligte zu 1 die anschließend verkaufte Fläche für die Dauer von zehn
Jahren, davon die ersten fünf Jahre pachtfrei, zurückgepachtet, um sie wie bis-
her bewirtschaften zu können. Der Beteiligte zu 2 bot dem Beteiligten zu 1 fer-
ner eine Verlängerung der Pachtzeit nach deren Ablauf um weitere zehn Jahre
zu ortsüblichem Pachtzins an.
Im Rahmen des eingeleiteten Genehmigungsverfahrens zeigte der
Landwirt H. W. , der in etwa 7 km Entfernung einen Vollerwerbs-
betrieb mit rund 42 ha Eigenland und 27 ha Pachtland bewirtschaftet, Interesse
an einem Erwerb der Fläche an.
Aufgrund dessen übte die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 4. Januar
2001 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten von
H. W. aus. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1 und 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, den Grund-
stückskaufvertrag zwischen ihnen zu genehmigen und die Unwirksamkeit der
Vorkaufsrechtsausübung festzustellen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückge-
wiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Antrag
auf Genehmigung des Grundstückskaufvertrages weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrdstVG für gegeben. Die Veräußerung der Fläche an den Beteiligten zu 2
habe nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, da der Landwirt W.
an dem Erwerb der Fläche ein dringendes Interesse habe. Der Um-
stand, daß die verkaufte Fläche an den Beteiligten zu 1 für zehn Jahre rück-
verpachtet sei, stehe dem nicht entgegen, da der Erwerb zukunftsorientiert sei
und langfristig der Sicherung des Betriebes diene.
III.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann die Genehmigung einer Grund-
stücksveräußerung gemäß § 2 GrdstVG versagt werden, wenn dies eine unge-
sunde Verteilung des Grund und Bodens zur Folge hätte. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats liegt dieser Versagungsgrund vor, wenn ein land-
wirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, ob-
wohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benö-
tigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufver-
trages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Diese
Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall zu Recht be-
jaht.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand,
daß H. W. im Jahre 1988 12 ha seines Landes an die Gemeinde H.
verkauft hat, der Annahme eines Aufstockungsbedarfs nicht entgegen. Der
Verkauf an die Gemeinde beruhte darauf, daß die Fläche als Gewerbegebiet
ausgewiesen worden war. Daß H. W. sie an sich weiter be-
nötigte, zeigt sich an seinen jahrelangen - wenngleich erfolglosen - Bemühun-
gen um Tauschflächen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diesen Bedarf
auch dadurch als gesteigert angesehen, daß W. zwischenzeitlich sei-
nen Viehbestand noch aufgestockt hat. Dazu bedurfte es entgegen der Auffas-
sung der Rechtsbeschwerde keiner näheren Feststellungen zu der zeitlichen
Abfolge und zu dem Verhältnis von Viehbestand und Grundstücksbestand.
Denn der Grundstücksbestand ist nach den Feststellungen des Beschwerdege-
richts im wesentlichen gleich geblieben, da die verkauften Flächen durch An-
pachtungen ausgeglichen werden konnten. Eine Aufstockung des Viehbestan-
des unterstreicht daher in jedem Fall das Bestreben von W. , seinen
Betrieb weiter zu vergrößern, um sich auf dem Markt behaupten und entwickeln
zu können. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht
hieraus gefolgert hat, daß der von W. angestrebte Erwerb der Verbes-
serung der Agrarstruktur dient und daß angesichts dessen eine Veräußerung
an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führt.
b) Der Rechtsbeschwerde ist auch nicht dahin zu folgen, daß die von
dem Beschwerdegericht angenommene Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs
mit der in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarten Rückver-
pachtung in Widerspruch stehe. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist nicht in
erster Linie zeitlich orientiert. Es geht - entgegen der Auffassung der Rechts-
beschwerde - nicht darum, daß der erstrebte Erwerb des Landwirts eilig sein
müsse, daß er keinen Zeitaufschub dulde. Vielmehr ist der Begriff "dringend"
im Hinblick auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur zu
sehen. Allein darauf kommt es bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG
an (BVerfGE 21, 73, 86). Das bedeutet, daß der Zuerwerb für den Betrieb des
Landwirts dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit sein
muß. Das schließt zeitliche Erwägungen zwar nicht aus, läßt aber Raum für die
von dem Beschwerdegericht berücksichtigte Überlegung der Zukunftsorien-
tiertheit. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht dem
Umstand Rechnung getragen hat, daß W. ein besonderes Interesse an
einer mittel- bis langfristigen Perspektive seines Betriebes dargelegt hat. Das
vergebliche Bemühen, Tauschflächen zu erhalten, die mittelfristige Kompensa-
tion des Verkaufs an die Gemeinde durch Pachtflächen machen hinreichend
deutlich, daß der Erwerb der Flächen des Beteiligten zu 1 auch mit Rücksicht
auf die zehnjährige Rückverpachtungspflicht eine sinnvolle und für die Ent-
wicklung des Betriebes notwendige Maßnahme darstellt, die der Verbesserung
der Agrarstruktur dient.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daß der Vertrag dem
Beteiligten zu 1 die Option auf eine Verlängerung der Pacht um weitere zehn
Jahre gewährt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Wertung der kon-
kreten Umstände durch das Beschwerdegericht dahin, daß es völlig offen sei,
ob es zu einer Wahrnehmung dieser Option kommen werde, läßt Rechtsfehler
nicht erkennen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Beschwer-
degericht der bloßen Möglichkeit einer Pachtverlängerung für die Frage der
Notwendigkeit des Erwerbs zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur
keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke