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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – BLw 24/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 24/01
BESCHLUSS
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2001 wird auf Ko-
sten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch et-
waige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
281.385 €
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 22. April 1999 kaufte der Beteiligte zu 3, ein
Vollerwerbslandwirt, von dem Beteiligten zu 2 im Grundbuch von S. , Blatt
0043, eingetragene landwirtschaftliche Flächen in einer Größe von rund 48 ha,
darunter Flächen in einer Größe von 13,7585 ha, an denen dem Beteiligten
zu 1 ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt ist.
Mit Schreiben vom 1. September 1999 übte der Beteiligte zu 1, der
selbst nicht Landwirt ist, das Vorkaufsrecht an diesen Flächen mit der Erklä-
rung aus, daß er sie für seinen Schwiegersohn, den Landwirt H. K. , und
seine Tochter erwerbe, an die er das Land verpachten wolle.
Die Genehmigungsbehörde, das Amt für ländliche Räume L. , ver-
längerte mit Zwischenbescheid vom 14. September 1999 die Entscheidungs-
frist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG bis zum 8. November 1999 und teilte mit Be-
scheid vom 3. November 1999 mit, daß die Schleswig-Holsteinische Landge-
sellschaft mbH in ihrer Eigenschaft als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen
mit Erklärung vom 29. Oktober 1999 ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssied-
lungsgesetz ausgeübt habe, um die Flächen sodann an den Beteiligten zu 3
weiterzuveräußern. Es führte weiter aus, daß die Genehmigung des durch die
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 zwischen diesem und
dem Beteiligten zu 2 zustande gekommenen Grundstückskaufvertrages nach
§ 9 Abs. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt mit dem Ziel der behördlichen Genehmigung des durch
die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Vertrages. Das
Landwirtschaftsgericht hat den Antrag durch Urteil abgewiesen. Die als soforti-
ge Beschwerde behandelte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zuge-
lassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren wei-
ter.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Einwendungen des Beteiligten zu 1 ge-
gen das von der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft mbH ausgeübte
Vorkaufsrecht nach § 10 RSG nicht für begründet. Der durch Ausübung des
Vorkaufsrechts seitens des Beteiligten zu 1 zwischen ihm und dem Beteiligten
zu 2 angestrebte Grundstückskaufvertrag hätte nämlich nicht genehmigt wer-
den können, da dies eine ungesunde Bodenverteilung zur Folge haben würde
Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
1. Soweit der Beteiligte zu 1 anmerkt, daß ein Kaufvertrag zwischen ihm
und dem Beteiligten zu 2 mangels Genehmigung des Ursprungsvertrages zwi-
schen den Beteiligten zu 2 und 3 nach § 2 GrdstVG noch gar nicht zustande
gekommen gewesen sei, als die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft
mbH ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausgeübt habe, vermag dies - die Rich-
tigkeit unterstellt - der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) Unklar ist schon die Zielrichtung dieses Einwands. Denn das vorlie-
gende Verfahren betrifft lediglich Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche
Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmi-
gung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung
nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (§ 10 RSG). Eine solche Einwen-
dung stellt das Vorbringen indes nicht dar.
b) Im übrigen ist der Einwand aber auch in der Sache nicht berechtigt.
Weder die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 noch die
Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesell-
schaft mbH setzen voraus, daß der Ursprungsvertrag zwischen den Beteiligten
zu 2 und 3 zuvor nach § 2 GrdstVG genehmigt wurde.
Zwar erlangt der Vertrag erst durch diese Genehmigung die volle Wirk-
samkeit. Der Vorkaufsberechtigte kann jedoch bereits vorher von seinem Vor-
kaufsrecht mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt Gebrauch machen
(BGH, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 89/97, NJW 1998, 2352). Infolgedessen
konnte der Beteiligte zu 1 sein rechtsgeschäftliches Vorkaufsrecht ausüben.
Die Wirksamkeit hing allerdings davon ab, daß sowohl der Vertrag zwischen
den Beteiligten zu 2 und 3 als auch der nach § 505 Abs. 2 BGB zustande ge-
kommene Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 genehmigt wurden.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische
Landgesellschaft mbH bezieht sich auf den nach § 505 Abs. 2 BGB möglicher-
weise wirksam werdenden Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2. Daß
die Genehmigung dieses Vertrages nicht Voraussetzung für die Ausübung ist,
ergibt sich schon aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 12 RSG. Doch bedarf es auch nicht
der vorherigen Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 2 und
3. Denn wenn man dem Beteiligten zu 1 die Ausübung seines Vorkaufsrechts
vor der Genehmigung des das Vorkaufsrecht auslösenden Vertrages erlaubt,
ist es nur folgerichtig, wenn man für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach
dem Reichssiedlungsgesetz, das wiederum an den Vertrag anknüpft, den der
rechtsgeschäftlich Vorkaufsberechtigte anstrebt, keine darüber hinausgehen-
den Anforderungen stellt.
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es eine Ge-
nehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem Beteilig-
ten zu 1 und 2 nach §§ 9 bis 11 GrdstVG verneint hat, begegnen keinen recht-
lichen Bedenken. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Rechtsbe-
schwerde greifen nicht durch.
Es ist zwar richtig, daß die Rechtsposition, die der Beteiligte zu 1 durch
Ausübung des Vorkaufsrechts erworben hat, frei übertragbar ist (vgl. RGZ 163,
142, 154). Das führt im konkreten Fall aber - entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde - nicht dazu, daß bei der Beurteilung, ob die Versagungs-
gründe des § 9 GrdstVG vorliegen, auf die Verhältnisse von Schwiegersohn
und Tochter des Beteiligten zu 1 abzustellen wäre. Der Beteiligte zu 1 hat die-
se nämlich nicht in seine Rechtsposition als Berechtigter nach Ausübung des
Vorkaufsrechts einrücken lassen, sondern lediglich geltend gemacht, er wolle
die Flächen an sie langfristig weiterverpachten und/oder sich erbvertraglich
verpflichten, sie ihnen zuzuwenden.
Richtig ist ferner, daß der Umstand, daß der Beteiligte zu 1 nicht selbst
Landwirt ist, nicht generell einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG entgegen-
steht. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht angenommen. Es hat
vielmehr - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 112, 86 ff;
116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249,
250) - im wesentlichen darauf abgehoben, daß mit dem Beteiligten zu 3 ein
erwerbsbereiter und -fähiger Inhaber eines leistungsfähigen Hofes bereit steht,
der auf den konkreten Landerwerb dringend angewiesen ist, und daß demge-
genüber schützenswerte Interessen des Beteiligten zu 1 von einigem Gewicht
nicht erkennbar sind. Es hat dabei auch mit zutreffender Begründung die Mög-
lichkeit verneint, den Versagungsgrund des §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG durch
eine Auflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GrdstVG auszuräumen. Das wird
von der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch hingenommen. Soweit sie in
diesem Zusammenhang hingegen wiederum darauf abstellen möchte, daß der
Beteiligte zu 1 schon bei Ausübung des Vorkaufsrechts einen Vollerwerbs-
landwirt in die mit der Ausübung erlangte Rechtsstellung habe eintreten lassen
wollen, so steht dem entgegen, daß dies - wie ausgeführt - gerade nicht der
Fall war. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht allein für wesentlich er-
achtet, daß der Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts
durch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH nicht einem Voll-
oder Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden kann (vgl. auch BGHZ 116,
348, 351).
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe bei der
Abwägung den Vortrag des Beteiligten zu 1 unberücksichtigt gelassen, daß der
Beteiligte zu 3 eigene Flächen an den Sohn verpachtet habe, bleibt sie im Er-
gebnis erfolglos. Das läßt nämlich die vom Beschwerdegericht festgestellte
Notwendigkeit, die betriebseigenen Flächen durch Zuerwerb der hier betroffe-
nen Flurstücke aufzustocken, nicht entfallen. Auch kann dem Beteiligten zu 3
nicht entgegengehalten werden, er habe diese Situation durch die Verpachtung
an seinen Sohn ohne Not selbst herbeigeführt. Der Beteiligte zu 3 hat nämlich
für die Verpachtung, die in keinem Zusammenhang mit dem jetzt getätigten
Zukauf steht, nachvollziehbare Gründe vorgebracht (gleitende Nachfolgerege-
lung; enge Verzahnung mit der eigenen Bewirtschaftung).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke