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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – BLw 26/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 26/01

BESCHLUSS

vom

26. April 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April

2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und

Gose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-

schluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dres-

den vom 30. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beschluß des

Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 19. Juni

2000 teilweise abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die Antrags-

gegnerin (frühere Antragsgegnerin zu 2) das Vermögen der

LPG i.L.

schuldrechtlich

und

dinglich

rechtswirksam übernommen hat, wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten aller Instanzen und die

außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerde-

und Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen werden außerge-

richtliche Kosten nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 73.000

(cid:0)

Gründe

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG , in die

er landwirtschaftliche Flächen und Inventarbeiträge eingebracht hat. Mit

Schreiben vom 27. August 1990 kündigte er die Mitgliedschaft zum Ende des

Monats.

Am 2. Mai 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG die Auflösung

ohne Abwicklung auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

1990 und die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mit

zwei weiteren

landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Am

18. August 1991 wurde die Antragsgegnerin durch acht natürliche Personen

gegründet, die die Aktien zum Teil treuhänderisch übernehmen sollten. Das

Grundkapital sollte durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligten

Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erbracht werden. Zusätz-

lich wurde darüber am 14. Juli 1992 ein sogenannter Einbringungsvertrag ge-

schlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 31. August 1992 in das Handelsre-

gister eingetragen. Das Registergericht stellte 1994 fest, daß eine Umwand-

lung der LPG nicht erfolgt ist, so daß diese mit Wirkung vom

31. Dezember 1991 kraft Gesetzes als aufgelöst galt. Die eingesetzten Liqui-

datoren erstellten eine Liquidationsbilanz zum 1. Januar 1992, die kein Vermö-

gen auswies. Am 16. Juni 1997 genehmigten sie den Einbringungsvertrag vom

14. Juli 1992.

Der Antragsteller meint, ihm stünden Abfindungsansprüche nach § 44

LwAnpG zu, die er unter Verrechnung einer unstreitigen Zahlung der Antrags-

gegnerin von 16.400 DM auf 177.545,77 DM beziffert hat. Da er die Antrags-

gegnerin infolge unwirksamer Umwandlung nicht für passiv legitimiert hält,

verlangt er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - fest-

zustellen,

daß

die

Antragsgegnerin

das

Vermögen

der

LPG i.L. schuldrechtlich und dinglich nicht rechtswirksam

übernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag ent-

sprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antrags-

gegnerin zurückgewiesen und auf ihren Hilfsantrag den Antragsteller zur Rück-

zahlung der erhaltenen 16.400 DM verpflichtet. Mit der - zugelassenen -

Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag wei-

ter.

II.

Das Beschwerdegericht hält die beantragte Feststellung für zulässig, da

zwischen den Parteien streitig sei, ob "eine rechtswirksame Umwandlung oder

Vermögensübernahme nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungs-

gesetzes wirksam ist". Der Antrag sei auch begründet, da die beabsichtigte

Umwandlung nicht den nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dafür vor-

gesehenen Möglichkeiten entspreche und daher nichtig sei.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Feststellung ist unzu-

lässig, da der Antragsteller an der begehrten Feststellung kein schützenswer-

tes Interesse (§ 256 ZPO) hat.

1. Allerdings ist dem Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zuzustim-

men, daß ein ehemaliges LPG-Mitglied ein Interesse an der Feststellung haben

kann, daß eine beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der LPG in eine

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wirksam oder unwirksam ist, da hier-

von die Frage abhängt, gegen wen etwaige Abfindungsansprüche nach dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu richten sind (Senat, BGHZ 137, 134,

136 ff, und seitdem st. Rspr.). Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfah-

ren jedoch nicht. Schon der Antrag ist nicht auf die Feststellung gerichtet, daß

die Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG

hervorgegangen ist. Solches ist zwischen den Parteien

auch gar nicht streitig. Einen ursprünglich auf diese Feststellung gerichteten

Antrag hat der Antragsteller daher in erster Instanz wieder zurückgenommen.

2. Für den danach gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Antrags-

gegnerin das Vermögen der LPG nicht übernommen habe, besteht auch kein

Rechtsschutzinteresse. Zwar haben die Parteien zeitweilig darüber gestritten,

ob die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nach § 419 BGB übernommen

hat. Eine Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren ist jedoch für

den Antragsteller ohne Bedeutung und vermag daher ein Feststellungsinteres-

se nicht zu begründen. Unterstellt man nämlich die Wirksamkeit einer Vermö-

gensübernahme (vgl. demgegenüber aber Senat, BGHZ 138, 371; Beschl. v.

8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650), so bleibt dadurch eine etwaige

Haftung der LPG unberührt (§ 419 Abs. 1 BGB). Die bean-

tragte Feststellung, daß eine Vermögensübernahme nicht stattgefunden hat,

beseitigt folglich nicht die nach Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen-

de "Unklarheit über den 'wahren' Schuldner etwaiger Abfindungsansprüche".

Soweit die Beteiligten in den Vorinstanzen zunächst auch über die Frage

gestritten haben, ob die Antragsgegnerin die Schulden der LPG möglicherwei-

se mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB übernommen hat, so würde

eine Entscheidung hierüber zwar klären, ob die LPG oder die Antragsgegnerin

passiv legitimiert ist. Doch hat sich dieser Streit nach den Feststellungen des

Beschwerdegerichts erledigt. Sowohl der Antragsteller als auch die Antrags-

gegnerin sind zuletzt davon ausgegangen, daß der Antragsteller das Angebot

der Antragsgegnerin, die Schulden zu übernehmen, nicht angenommen hat

(§ 414 BGB) und auch einem Schuldübernahmevertrag mit der LPG nicht zu-

gestimmt hat (§ 415 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat ohnehin nie etwas an-

deres behauptet. Aber auch die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsansicht - wie

das Beschwerdegericht nicht verkennt - darauf gestützt, daß der Antragsteller

kein Interesse an der Feststellung haben könne, wenn sie, die Antragsgegne-

rin, bereit sei, die Schuld zu übernehmen; es sei rechtsmißbräuchlich, wenn er

darauf nicht eingehe. Nicht anders stellt sich der Sach- und Streitstand nach

dem beiderseitigen Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz dar. Ange-

sichts dessen fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Be-

teiligten, zu dessen Klärung die beantragte Feststellung etwas beitragen

könnte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke