Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2002 – BLw 29/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 29/01

BESCHLUSS

vom

26. April 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend eine Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Beteiligte:

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April

2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und

Gose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2001 wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-

verfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren au-

ßergerichtlich entstandenen Kosten.

Beschwerdewert: 42.237,55 €

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied einer LPG. Am 23. Juli 1991

beschlossen die Mitglieder die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin.

Den Mitgliedern, die anläßlich der Umwandlung aus der Genossenschaft aus-

scheiden wollten, wurde im Beschluß eine Quote von 20 % ihres Geschäfts-

guthabens als Abfindung angeboten, wobei sich die Höhe des Abfindungsgut-

habens aus "den gegenwärtigen Verkehrswerten des vorhandenen Grund- und

Umlaufvermögens des umgewandelten Unternehmens" ergeben sollte. Die

Eintragung der Umwandlung wurde am 18. März 1992 im Bundesanzeiger be-

kannt gemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 1992 verlangte der Antragsteller sein "an-

teiliges Vermögen an der ehemaligen LPG ... in Form der 20 %igen Abfindung"

und kündigte sein "Mitgliedschaftsverhältnis".

Die Antragsgegnerin errechnete das Geschäftsguthaben des Antrag-

stellers mit 129.685,62 DM. Am 18. Mai 1992 einigten sich die Beteiligten auf

eine Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller von 25.937,12 DM

(20 % aus 129.685,62 DM). Weitere Ansprüche sollten nicht bestehen.

Der Antragsteller hat sein Geschäftsguthaben auf 121.516,86 DM be-

rechnet. Er verlangt von der Antragsgegnerin - nach Abzug geleisteter Zahlun-

gen von insgesamt 38.907,12 DM - restliche 82.609,74 DM zuzüglich Zinsen,

hilfsweise, die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung auf diesen

Betrag zu bestimmen, und höchst hilfsweise die Zahlung desselben Betrags als

bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelas-

senen Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Anträge weiter.

II.

Das Beschwerdegericht verneint einen Anspruch des Antragstellers. Es

läßt offen, ob die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 LwAnpG vorliegen. Es

meint, jeglicher Anspruch des Antragstellers wegen seiner Mitgliedschaft in der

umgewandelten LPG sei durch die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ausge-

schlossen. Diese sei weder nach § 138 BGB nichtig noch nach den Grundsät-

zen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen eines Verstoßes gegen

das AGB-Gesetz unwirksam.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

Bei der Entscheidung der Rechtssache kann dahingestellt bleiben, ob

die Kündigung des Antragstellers vom 17. März 1992 im Hinblick auf die Ein-

tragung der Umwandlung der Antragsgegnerin zu einem Abfindungsanspruch

gemäß § 44 LwAnpG führen konnte (vgl. Senat, BGHZ 125, 166, 169; Senats-

beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, WM 1993, 1019, 1020, insoweit in

BGHZ 120, 349 ff nicht wiedergegeben), ob durch den am 23. Juni 2000 der

Antragsgegnerin zugestellten Antrag die Frist zur Bestimmung einer angemes-

senen Barabfindung durch das Gericht eingehalten wurde (vgl. Senatsbeschl.

v. 9. November 2001, BLw 7/01, WM 2002, 34) und ob für einen Anspruch auf

bare Zuzahlung überhaupt Raum ist. Mit der Einigung über den von der An-

tragstellerin zu zahlenden Betrag ist zwischen den Parteien sowohl über das

Ausscheiden als auch über die dem Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft

in der LPG zustehenden Zahlungsbetrag ein Einvernehmen erzielt worden, das

einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschließt (vgl. Senats-

beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, in NL-BzAR 1997, 277, 278).

Die Vereinbarung vom 18. Mai 1992 ist entgegen der Auffassung des

Antragstellers wirksam.

1. Die Rechtsbeschwerde nimmt die Verneinung einer Nichtigkeit der

Vereinbarung vom 18. Mai 1992 durch das Beschwerdegericht unter dem Ge-

sichtspunkt von § 138 BGB hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersicht-

lich. Die Tatsache, daß der Antragsteller in dieser Vereinbarung auf 80 % des

Betrages, auf den die Antragsgegnerin sein Geschäftsguthaben errechnet hat,

verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der

Verzicht auf eine Forderung oder ihr Erlaß sind nur dann nach § 138 Abs. 1

BGB nichtig, wenn der Verzicht oder der Erlaß sich nach der Würdigung von

Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den

guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99,

WM 2000, 1762, 1763; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR

1998, 590). Hieran fehlt es. Dem Antragsteller war die Höhe seines Geschäfts-

guthabens bekannt. Er wußte, auf welchen Betrag er durch den Abschluß des

Vertrages vom 18. Mai 1992 verzichtete. Daß die im Beschluß vom 23. Juli

1991 angebotene Abfindung weit hinter einer angemessenen Abfindung im

Sinne von § 36 Abs. 1 LwAnpG zurückblieb (vgl. Senat, BGHZ 131, 260 ff),

führt nicht dazu, daß die dem Angebot entsprechende Vereinbarung sittenwid-

rig wäre. Der angebotene Betrag entsprach nach den Feststellungen des Be-

schwerdegerichts dem Verkehrswert der Beteiligung des Antragstellers an der

Antragsgegnerin. Daß ein weitaus höherer Betrag anzubieten war, hatte die

Rechtsprechung im Jahr 1992 noch nicht entschieden.

2. Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Mai 1992 ist auch

nicht nach § 779 BGB oder den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts-

grundlage unwirksam.

Eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen der Vertragsparteien bei

Abschluß eines Vertrags oder den einer Partei erkennbar gewordenen Vor-

stellungen der anderen Partei, auf denen der Geschäftswille beruht, und der

bestehenden tatsächlichen Situation oder deren spätere Entwicklung kann zu

einer Anpassung der vereinbarten Pflichten oder der Unwirksamkeit der ge-

troffenen Vereinbarung führen, sofern das Festhalten an der vertraglichen Ver-

einbarung einer oder beiden Parteien nicht zugemutet werden kann. So verhält

es sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts

nicht. Ist der Beschluß zur Umwandlung einer LPG wegen Fehlens eines Ab-

findungsangebots oder deshalb nicht wirksam, weil die angebotene Abfindung

nicht berechenbar oder das Angebot nicht angemessen ist, erfolgt die Korrek-

tur dadurch, daß die anzubietende Abfindung gerichtlich bestimmt wird (§ 37

Abs. 2 LwAnpG). Diesen möglicherweise langwierigen Weg hat der Antrag-

steller nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerde-

gerichts im Gegensatz zu anderen Mitgliedern der umgewandelten LPG nicht

beschritten; vielmehr hat er seinen Austritt aus der Antragsgegnerin erklärt und

eine Abfindung akzeptiert, die die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit

dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23. Juli 1991 angeboten hat.

Damit war der Beschluß zwar Kalkulationsgrundlage, deren Wirksamkeit aber

nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 18. Mai 1992. Das Beschwer-

degericht hat vielmehr fehlerfrei festgestellt, daß mit dieser Vereinbarung gera-

de auch eine Unsicherheit der Beteiligten über die Rechtsgrundsätze der Be-

messung der Abfindung des Antragstellers beseitigt werden sollte. Damit ist die

Vereinbarung weder nach § 779 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des

Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.

3. Ob das AGB-Gesetz auf die Vereinbarung Anwendung findet (vgl.

§ 23 AGB-Gesetz), kann dahingestellt bleiben. Die darin liegende Verzichts-

klausel ist nämlich in jedem Fall wirksam, denn sie ist weder nach §§ 3, 9

AGBG noch nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen überraschend

und benachteiligt den Antragsteller auch nicht entgegen dem Gebot von Treu

und Glauben unangemessen. Anders wäre es nur dann, wenn es um den Ver-

zicht gegenüber Dritten ginge (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984,

VII ZR 95/83, NJW 1985, 970 f). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke