Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.04.2002 – BLw 36/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
BLw 36/01
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuer-
werb auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlan-
danteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.
BGH, Beschluß v. 26. April 2002 - BLw 36/01 - OLG Rostock
AG Stralsund
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 wird der unda-
tierte, auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 ergan-
gene Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssa-
chen - des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
15.338,76 €.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1998 verkauften die Beteiligten
zu 1 bis 3 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Größe von rund 9 ha an die
Beteiligte zu 4. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die Beteiligte zu 5 das
Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um den Ankauf der
Grundstücke durch die D. A. GmbH zu ermöglichen, die die Flä-
chen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 6 nachgeordnete Behörde versagte
die Genehmigung des Vertrages vom 7. Dezember 1998. Den Antrag der Be-
teiligten zu 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zu-
rückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt.
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betei-
ligten zu 6, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschafts-
gerichts erstrebt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ist zulässig. Da das Be-
schwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist
(vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nur
unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungs-
rechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus,
daß eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung
des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn
ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert
wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend
benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des
Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Es
legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem
groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergrößerung des
Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Ver-
besserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96,
NJW 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermöge im kon-
kreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu be-
gründen, weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche von ca.
9 ha gehe, die nur zu einer Erhöhung des Eigenlandanteils von - unterstellt -
9,2 % auf 9,6 % führe. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechts-
satz, den der Senat
in seiner Entscheidung vom 29. November 1996
(BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegericht
schränkt nämlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, ein
grobes Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele für die Frage
der Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mögliche Zu-
erwerb lediglich eine geringe prozentuale Erhöhung des Eigenlandanteils zur
Folge habe.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man
- wozu bindende Feststellungen fehlen -, daß die Beteiligte zu 4 einem Land-
wirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen für eine
Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt. Die D. A.
GmbH ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergrößerung des Ei-
genlandanteils auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche an-
gewiesen. Dies führt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn
- wie hier - der Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maße zu erhö-
hen vermag. Auch eine geringe Vergrößerung des Eigenlandanteils dient der
wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des
Beschwerdegerichts verkennt, daß jeder Schritt auf dem Weg zu einem aus-
gewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle
Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkei-
ten, die nur verhältnismäßig große Flächen betreffen, dem Zweck, eine ung e-
sunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft. Im konkreten Fall wird das
Bedürfnis der D. A. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlan-
danteils besonders greifbar, da es sich bei der an die Beteiligte zu 4 verkauften
Fläche um eine von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Fläche han-
delt, die - wie das Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut arrondierter
und von ihr bewirtschafteter Flächen liegt.
Daß die D. A. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaf-
tung dieser Fläche möglicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligten
zu 4 (falls deren Erwerb genehmigt würde) sicherstellen könnte, läßt das Be-
dürfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es würde an dem Mißverhältnis zwi-
schen Eigenland und Pachtlandanteil nichts ändern.
3. Da die Erwägungen des Beschwerdegerichts die angefochtene Ent-
scheidung nicht tragen, ist der Beschluß aufzuheben. Das Beschwerdegericht
wird prüfen müssen, ob die Beteiligte zu 4 wie ein Nichtlandwirt zu behandeln
ist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten
und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nichter-
werbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351). Dabei be-
gegnen die bisherigen Erwägungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgrün-
den keinen Bedenken.
Wenzel Krüger Lemke