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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – BLw 40/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 40/01
BESCHLUSS
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der unda-
tierte, auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergange-
ne Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlan-
desgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Okto-
ber 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aus-
kunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin-
nen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 3.000 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG
"B. " G. beitrat, in die er Land einbrachte und für die er einen In-
ventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a.
die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.
Mit Beschlüssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. ,
schloß sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der
LPG (T) "B. " G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die
Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlüsse sollte zum 1. Mai 1991
eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genos-
senschaftsregister eingetragen.
Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezem-
ber 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunächst einen An-
spruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach
Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antrag-
stellerinnen den Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenan-
trags Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermö-
gens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Land-
wirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwer-
de der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen,
auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber
verpflichtet, Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des
Vermögens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet
sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie
ihren ursprünglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.
II.
Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß ein Anspruch auf bare
Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale
Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem früheren
Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der
Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der
LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der
LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es
für die Frage der Berechnung eines möglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2
LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwand-
lungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus erge-
bende Personifizierung des Vermögens sei daher der Auskunftsanspruch ge-
richtet.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.
Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung einer LPG in
eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert
seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die
umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal
dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so
kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen
Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995,
BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. Novem-
ber 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen
etwaigen Anspruch berechnen zu können, hat das Mitglied ein umfassendes
Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maßgebenden Unter-
lagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996,
BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 =
AgrarR 1999, 60).
b) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflösungsbilanz
der LPG (P) K. trägt dem - richtig umschriebenen - Interesse der An-
tragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollständig Rechnung. Un-
abhängig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammen-
schluß mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollständig vollzogen wurde
oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging,
hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf,
daß sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG durch die
Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das läßt sich im
vorliegenden Fall jedoch durch einen bloßen Vergleich der Beteiligung an der
LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berück-
sichtigen ist vielmehr, daß die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil
der ursprünglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T)
"B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis ge-
langt man daher nur, wenn diese Umstände bei der Bemessung der Beteiligung
Berücksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch,
was ihr Vermögen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der
(reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Betei-
ligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf
ein Teilvermögen festgestellt werden, sondern muß am Vermögen der "Ge-
samt-LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedürfen die Antragstellerinnen nicht
nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch
der Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G.
zum Zeitpunkt der Umwandlung.
c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschlußbeschwerde neben dem
von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die
Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilfs-
weise - Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) K.
verlangt haben, können beide Ansprüche zuerkannt werden. Lediglich hinsicht-
lich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte An-
spruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Um-
wandlungsstichtag (auch für die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke