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BGH Beschluss vom 26.04.2002 – BLw 40/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 40/01

BESCHLUSS

vom

26. April 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Auskunft wegen eines Anspruchs auf bare Zuzahlung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April

2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und

Gose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der unda-

tierte, auf mündliche Verhandlung vom 29. August 2001 ergange-

ne Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlan-

desgerichts Naumburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als er zum Nachteil der Antragstellerinnen ergangen ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des

Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Naumburg vom 21. Okto-

ber 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aus-

kunft zum Stichtag 30. April 1991 zu erteilen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren

einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin-

nen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 3.000 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen sind die Erben ihres Vaters, der 1961 der LPG

"B. " G. beitrat, in die er Land einbrachte und für die er einen In-

ventarbeitrag von 30.040 DM leistete. Rechtsnachfolgerin dieser LPG war u.a.

die LPG (P) K. , in der der Vater der Antragstellerinnen Mitglied blieb.

Mit Beschlüssen vom 30. April 1991 teilte sich die LPG (P) K. ,

schloß sich der Teil, dem der Vater der Antragstellerinnen angehörte, mit der

LPG (T) "B. " G. zusammen und wandelte sich diese LPG in die

Antragsgegnerin um. Die Wirkung dieser Beschlüsse sollte zum 1. Mai 1991

eintreten; die Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 1991 in das Genos-

senschaftsregister eingetragen.

Der Vater der Antragstellerinnen blieb bis zu seinem Tode am 8. Dezem-

ber 1992 Mitglied der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerinnen haben als Erben ihres Vaters zunächst einen An-

spruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 162.156 DM geltend gemacht. Nach

Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Antragsgegnerin haben die Antrag-

stellerinnen den Zahlungsantrag zurückgestellt und im Wege des Stufenan-

trags Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermö-

gens der LPG (T) "B. " G. zum 30. Juni 1991 verlangt. Das Land-

wirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwer-

de der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diesen Antrag abgewiesen,

auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin aber

verpflichtet, Auskunft über die Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des

Vermögens der LPG (P) K. zum 30. April 1991 zu erteilen. Dagegen richtet

sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie

ihren ursprünglichen Auskunftsanspruch weiterverfolgen.

II.

Die - zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß ein Anspruch auf bare

Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur dann gegeben ist, wenn die quotale

Beteiligung eines Mitglieds an der neuen Genossenschaft nicht dem früheren

Anteil am Eigenkapital der umgewandelten LPG entspricht. Da der Vater der

Antragstellerinnen vor der Umwandlung in die Antragsgegnerin nur Mitglied der

LPG (P) K. , nicht auch der "Gesamt-LPG" (bestehend aus Teilen der

LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. ) gewesen sei, komme es

für die Frage der Berechnung eines möglichen Anspruchs nach § 28 Abs. 2

LwAnpG nur auf diese Beteiligung an. Abzustellen sei daher auf die Umwand-

lungsbilanz der LPG (P) K. . Nur darauf und auf die sich daraus erge-

bende Personifizierung des Vermögens sei daher der Auskunftsanspruch ge-

richtet.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.

Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung einer LPG in

eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert

seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Die

umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal

dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so

kann jedes Mitglied von dem Unternehmen nach § 28 Abs. 2 LwAnpG einen

Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen (Beschl. v. 8. Dezember 1995,

BLw 28/95, WM 1996, 740, 741 = AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29. Novem-

ber 1996, BLw 13/96, WM 1997, 890, 891 f = AgrarR 1997, 48, 49). Um einen

etwaigen Anspruch berechnen zu können, hat das Mitglied ein umfassendes

Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für die Berechnung maßgebenden Unter-

lagen (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 202; Beschl. v. 29. November 1996,

BLw 13/96 aaO; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 =

AgrarR 1999, 60).

b) Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die Auflösungsbilanz

der LPG (P) K. trägt dem - richtig umschriebenen - Interesse der An-

tragstellerinnen als Erben ihres Vaters indes nicht vollständig Rechnung. Un-

abhängig davon, ob die Teilung der LPG (P) K. sowie der Zusammen-

schluß mit der LPG (T) "B. " G . rechtlich vollständig vollzogen wurde

oder ob damit zeitgleich die Umwandlung in die Antragsgegnerin einherging,

hatte der Vater der Antragstellerinnen jedenfalls nur einen Anspruch darauf,

daß sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG durch die

Umwandlung in die Antragsgegnerin nicht verschlechterte. Das läßt sich im

vorliegenden Fall jedoch durch einen bloßen Vergleich der Beteiligung an der

LPG (P) K. mit der an der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zu berück-

sichtigen ist vielmehr, daß die Antragsgegnerin einerseits nur aus einem Teil

der ursprünglichen LPG (P) K. , andererseits aber auch aus der LPG (T)

"B. " G. umgewandelt wurde. Zu einem zutreffenden Ergebnis ge-

langt man daher nur, wenn diese Umstände bei der Bemessung der Beteiligung

Berücksichtigung finden. Denn die Antragsgegnerin setzt sich, gerade auch,

was ihr Vermögen anbelangt, aus beiden Genossenschaften zusammen, der

(reduzierten) LPG (P) K. und der LPG (T) "B. " G. Die Betei-

ligung des Vaters der Antragstellerinnen kann daher nicht isoliert in Bezug auf

ein Teilvermögen festgestellt werden, sondern muß am Vermögen der "Ge-

samt-LPG" ausgerichtet werden. Dazu bedürfen die Antragstellerinnen nicht

nur der von dem Beschwerdegericht zugesprochenen Auskunft, sondern auch

der Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G.

zum Zeitpunkt der Umwandlung.

c) Da die Antragstellerinnen mit der Anschlußbeschwerde neben dem

von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch betreffend die

Vermögensverhältnisse der LPG (T) "B. " G. auch - nicht nur hilfs-

weise - Auskunft hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) K.

verlangt haben, können beide Ansprüche zuerkannt werden. Lediglich hinsicht-

lich des Zeitpunkts ist der von dem Landwirtschaftsgericht zuerkannte An-

spruch anzupassen und auf den 30. April 1991 umzustellen, da dies der Um-

wandlungsstichtag (auch für die LPG [T] "B. " G. ) sein sollte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke