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BGH Urteil vom 26.04.2002 – LwZR 10/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 10/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. April 2002 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Die Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ih-

rem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getrof-

fen sind.

BGH, Urt. v. 26. April 2002 - LwZR 10/01 - OLG Celle

AG Dannenberg

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehren-

amtlichen Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle

vom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als der Beklagte zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen

verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen

das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dannen-

berg vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die Klägerin dem Be-

klagten verschiedene

landwirtschaftliche Grundstücke zur Größe von

14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.:

"Gibt der Pächter seinen Betrieb an einen anderen mit der Vereinbarung ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintreten soll, so hat er dies unverzüglich dem Verpächter mitzuteilen. Der Betriebsnachfolger tritt anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Pächter widerspricht."

Der Beklagte nutzte die Pachtflächen zumindest teilweise zur Milchwirt-

schaft. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt dafür eine Milchaufgabevergü-

tung. Aus Anlaß der früheren Rückgabe von ca. 4 ha der Pachtfläche zahlte

der Beklagte an die Klägerin 12.000 DM wegen der Aufgabe der Milchwirt-

schaft auf dieser Teilfläche.

Mit Wirkung zum 30. Juni 1997 übertrug der Beklagte im Wege der vor-

weggenommenen Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich

der Pachtflächen auf seinen Sohn. Davon unterrichtete er die Klägerin im

Herbst 1997.

Das Pachtverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin am

30. September 1998 beendet; die Klägerin erhielt die Pachtflächen zurück.

Mit der Behauptung, die gesamte Pachtfläche habe der Milchwirtschaft

gedient, auf einem Hektar habe eine Milchquote von 6.000 kg geruht und die

Milchaufgabevergütung habe 1,60 DM/kg betragen, hat die Klägerin die Ver-

urteilung des Beklagten zur Zahlung von 98.662,08 DM nebst Zinsen bean-

tragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Die

Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich gewesen; das Oberlandes-

gericht hat den Beklagten zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verur-

teilt. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt

der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Pächter, der ohne Zu-

stimmung des Verpächters die Milcherzeugung durch Beantragung und Erlan-

gung der Milchaufgabevergütung aufgibt, wegen positiver Vertragsverletzung

i.V.m. § 281 BGB a.F. zur Herausgabe der auf die Pachtflächen entfallenden

Vergütung verpflichtet ist. Es nimmt - stillschweigend - an, daß diese Ver-

pflichtung den Beklagten als ursprünglichen Pächter trifft. Den Anspruch der

Klägerin hält es für nicht verjährt, weil in § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB der Verjäh-

rungsbeginn an die tatsächliche Rückgabe der Pachtsache geknüpft sei; der

Pächterwechsel kraft Gesetzes (§ 593 a Satz 1 BGB) ändere daran nichts.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß nämlich der Pächter, der ohne die erforderliche Zustimmung des Ver-

pächters eine Milchaufgabevergütung beantragt und (bestandskräftig) erhalten

hat, diese Vergütung nach § 281 BGB a.F. an den Verpächter auskehren muß,

soweit die aufgegebene Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtver-

trags auf diesen übergegangen wäre (Senat, BGHZ 135, 284). Der Anspruch

darauf, daß der Pächter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Pachtgrund-

stücke in dem Zustand, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsge-

mäßen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB),

nicht nachkommt (Senat, BGHZ aaO, 287; Senatsurteil vom 16. Juni 2000,

LwZR 18/99, WM 2000, 1970, 1971 f). Ob der Verpächter vom Pächter wegen

pflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevergütung Schadensersatz for-

dern könnte, ist unerheblich (Senat, BGHZ aaO, 289).

2. Ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, daß nach der Be-

triebsübergabe nebst Übergabe zugepachteter landwirtschaftlicher Grundstük-

ke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 593 a BGB der Überge-

ber und nicht der Übernehmer zur Auskehr der Milchaufgabevergütung an den

Verpächter verpflichtet ist, wenn er sie - wie hier - vor der Übergabe erhalten

hat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß § 593 a

BGB hier gar nicht anwendbar ist.

a) In der Vorschrift (eingefügt in das BGB durch das Gesetz zur Neuord-

nung des

landwirtschaftlichen Pachtrechts

vom 8. November 1985

[BGBl. I S. 2065]) wird der Grundsatz, daß zu einem Wechsel in der Person

des Pächters die Zustimmung des Verpächters notwendig ist, durchbrochen.

Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb Grundstücke zugepachtet, tritt der Über-

nehmer kraft Gesetzes in den Pachtvertrag anstelle des Übergebers ein, wenn

die zugepachteten Grundstücke mit übergeben werden. Der Pächterwechsel

vollzieht sich ohne Zustimmung des Verpächters. Dieser kann ihn auch nicht

verhindern; ihm steht nach § 593 a Satz 3 BGB lediglich das Recht zur vorzei-

tigen Kündigung des Pachtverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen

Kündigungsfrist zu, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsa-

che durch den neuen Pächter nicht gewährleistet ist.

b) In dem Pachtvertrag können jedoch davon abweichende Vereinba-

rungen getroffen werden; § 593 a BGB ist nämlich abdingbar (MünchKomm-

BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 593 a Rdn. 6; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, [1995],

§ 593 a Rdn. 26; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 593 a Rdn. 1). Von dieser

Möglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. In § 11 des Pachtver-

trags haben sie die Wirksamkeit des Pächterwechsels durch Übergabe des

Betriebs davon abhängig gemacht, daß der Verpächter nicht innerhalb eines

Monats nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsübergabe dagegen Wi-

derspruch erhebt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut für jeden Fall der

Betriebsübergabe; die Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

ist nicht ausgenommen. Davon sind auch die Parteien ausgegangen, denn auf

die Mitteilung des Beklagten über die Betriebsübergabe an seinen Sohn hat die

Klägerin ihr Einverständnis damit erklärt.

Der Umstand, daß die vertragliche Regelung einige Jahre vor Inkraft-

treten des § 593 a BGB vereinbart wurde, steht der Annahme, die Vorschrift sei

abbedungen worden, nicht entgegen. Zwar bestimmt die Überleitungsvorschrift

zum Gesetz zur Neuordnung des

landwirtschaftlichen Pachtrechts vom

8. November 1985, daß Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die - wie

hier - vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, sich von da an nach der

neuen Fassung der §§ 581 bis 597 BGB richten (Art. 219 Abs. 1 Satz 1

EGBGB). Aber das bedeutet nicht, daß frühere vertragliche Vereinbarungen,

die zulässigerweise von den neuen Vorschriften abweichen, ab deren Inkraft-

treten unwirksam wurden; vielmehr haben sie dieselbe Wirkung wie unter der

Geltung des neuen Rechts vereinbarte Abweichungen.

3. Findet § 593 a BGB keine Anwendung, läßt sich die Frage, ob bei

Beendigung des Pachtverhältnisses der ursprüngliche Pächter oder der Über-

nehmer für die Auskehr der (anteiligen) Milchaufgabevergütung haftet, nicht

anhand einer Auslegung des § 593 a BGB, sondern nur anhand der Regelun-

gen des Pachtvertrags beantworten. Ihn hat das Berufungsgericht - aus seiner

Sicht folgerichtig - nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten

und auch nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vorneh-

men (BGHZ 65, 107). Sie ergibt, daß sich der Anspruch der Klägerin nur gegen

den Sohn des Beklagten richtet; der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.

Nach der Regelung in § 11 des Pachtvertrags tritt der Betriebsnachfol-

ger anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter

innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Hier hat die Klägerin der Über-

gabe des Betriebs an den Sohn des Beklagten und damit seinem Eintritt in den

Pachtvertrag nicht widersprochen; sie hat sogar auf die Mitteilung des Beklag-

ten hin ihr Einverständnis mit der Betriebsübergabe erklärt. Damit schied der

Beklagte schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung als Pächter aus; sein

Sohn wurde der neue und alleinige Vertragspartner der Klägerin. Nur er mußte

von da an alle Pflichten aus dem Pachtvertrag erfüllen. Wenn daneben auch

der Beklagte wenigstens für solche Verbindlichkeiten haften sollte, die während

seiner Pachtzeit begründet worden waren, hätte das in der Übergabeklausel

zum Ausdruck kommen müssen. Die Formulierung "anstelle des Pächters" läßt

es jedenfalls nicht zu, irgendeine fortbestehende Haftung des Beklagten anzu-

nehmen. Das entspricht auch der Interessenlage aller Beteiligten. Bei der - wie

hier - Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorwegge-

nommenen Erbfolge will sich der Übergeber üblicherweise auf sein "Altenteil"

zurückziehen; die mit dem Betrieb zusammenhängenden wirtschaftlichen und

rechtlichen Vorteile, aber auch Risiken und Verpflichtungen sollen auf den

Übernehmer übergehen. Eine fortbestehende Haftung des Übergebers für bis

zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten ist regelmäßig nicht ge-

wollt. Das Interesse des Verpächters an der Beibehaltung eines ordnungsge-

mäß wirtschaftenden und solventen Pächters ist ausreichend gewahrt, wenn

- wie hier - die Wirksamkeit der Übergabe - ähnlich wie bei der befreienden

Schuldübernahme nach §§ 414 ff BGB - von seinem Willen abhängt. Er hat

dann nämlich die Möglichkeit, den Pächterwechsel zu verhindern. Für den vor-

liegenden Fall bedeutet das, daß die Klägerin den Beklagten durch ihr Einver-

ständnis mit der Betriebsübergabe auch aus der Haftung für Verbindlichkeiten,

die vor der Übergabe begründet worden waren, entlassen hat. Für diese Aus-

legung spricht überdies der Umstand, daß die Klägerin beim Erhalt der Mittei-

lung des Beklagten von der Betriebsübergabe wußte, daß er 1991/1992 seine

gesamte Milchreferenzmenge freigesetzt und die Milchaufgabevergütung er-

halten hatte; denn ca. 1 1/2 Jahre vorher hatten sich die Parteien über die

Zahlung eines Teils der Vergütung an die Klägerin geeinigt. Wenn sie nach der

Betriebsübergabe vom Beklagten einen weiteren Teil der Vergütung hätte ver-

langen wollen, dann hätte nichts näher gelegen, als das mit ihrer Zustimmung

zu verbinden.

4. Nach alledem ist die Klage unbegründet. Deswegen ist die Berufung

der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts

- Landwirtschaftsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auch

insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung

verurteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Lem-

ke