Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.04.2002 – LwZR 20/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 20/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. April 2002 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

BGB § 242 (Bc)

Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerordent- liche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Ver- pächters geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Verpächter.

BGH, Urt. v. 26. April 2002 - LwZR 20/01 - OLG Jena

AG Gera

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehren-

amtlichen Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssa-

chen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni

2001 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger zu 1 und 2 sowie die aus den Klägern zu 3 bis 5 bestehende

Erbengemeinschaft sind Eigentümer verschiedener landwirtschaftlich genutzter

Grundstücke, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die W. Agrar

GmbH, mit in ihrem Wortlaut identischen Verträgen vom 1. Januar 1992 bis

zum 31. Dezember 2003 angepachtet hat.

Die Verträge enthalten eine den Vorschriften des § 589 BGB entspre-

chende Abrede und gewähren dem Verpächter das Recht zur fristlosen Kündi-

gung, wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen ge-

setzter Frist einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache, z.B. eine unzu-

lässige Unterverpachtung, fortsetzt.

Die W. Agrar GmbH als übertragende Gesellschaft schloß am

30. März 2000 mit der damals noch als F. Agrargesellschaft mbH fir-

mierenden Beklagten als übernehmender Gesellschaft einen Verschmelzungs-

vertrag. Die Verschmelzung wurde am 29. Mai 2000 in das Handelsregister

eingetragen. Im Hinblick auf diese Verschmelzung kündigten die Kläger die

Pachtverträge nach vorheriger Abmahnung mit Schreiben vom 29. Juni 2000

fristlos und forderten die Herausgabe der Grundstücke.

Das Landwirtschaftsgericht hat den zunächst in drei getrennt geführten

Prozessen erhobenen Räumungs- und Herausgabeklagen im wesentlichen

stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verfahren verbunden und die

Klagen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die

Wiederherstellung der Urteile des Landwirtschaftsgerichts. Die Beklagte bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Kündigungen der Kläger für unwirksam.

Das im Vertrag vereinbarte, der Vorschrift des § 589 Abs. 1 BGB nachgebildete

Kündigungsrecht setze eine Nutzungsüberlassung an Dritte und damit ein

Weiterbestehen des Pächters voraus. Daran fehle es, weil der ursprüngliche

Pächter, die W. Agrar GmbH, als übertragender Rechtsträger nach

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erloschen sei, folglich keine Nutzungsüberlas-

sung an die Beklagte erfolgt, sondern ein gesetzlicher Pächterwechsel einge-

treten sei. In einem solchen Fall bestehe auch kein außerordentliches Kündi-

gungsrecht aus wichtigem Grund. Die Interessen des Verpächters würden

nämlich ausreichend durch anderweitige Gläubigerschutzbestimmungen (ins-

besondere § 22 UmwG) gewahrt.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge-

richts, daß die Voraussetzungen einer Kündigung nach §§ 589 Abs. 1 Nr. 1,

594e, 553 a.F. BGB bzw. nach den inhaltsgleichen Regelungen im Pachtver-

trag nicht gegeben sind. Denn diese Regelungen erfassen nur den Fall, daß

der Pächter das Pachtland ohne Zustimmung des Verpächters einem Dritten

zur Nutzung überläßt. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall einer

Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 UmwG in wesentlichen Punkten.

Die frühere Pächterin als übertragendes Unternehmen hat die Nutzung der

Pachtflächen nicht einem Dritten, der Beklagten, überlassen, sondern sie hat

sich in die Beklagte umgewandelt mit der Folge, daß diese kraft Gesetzes an-

stelle der früheren Pächterin in die bestehenden Verträge eingetreten ist (vgl.

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser strukturelle Unterschied erlaubt auch keine

entsprechende Anwendung des § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB (bzw. eine dahinge-

hende Auslegung der inhaltsgleichen vertraglichen Bestimmungen). Hinzu

kommt, daß die Norm dem Pächter ein bestimmtes Verhalten untersagt und

daß sich an einen Verstoß hiergegen das Kündigungsrecht knüpft. Demgege n-

über war es der Pächterin nicht untersagt, sich durch Verschmelzung mit ande-

ren Unternehmen umzuwandeln. Die Vertragsparteien hätten dies zwar verein-

baren können (OLG Oldenburg, OLG-Report 2000, 65, 66 m.w.N.). Davon ha-

ben sie aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat -

keinen Gebrauch gemacht. Auch dieser Unterschied, der den Grund des Kün-

digungsrechts betrifft, steht einer analogen Anwendung der Norm entgegen.

2. Nichts anderes gilt - entgegen der Auffassung der Revision - für den

Kündigungsgrund der §§ 589 Abs. 1 Nr. 2, 594e, 553 BGB a.F. (den die Partei-

en ebenfalls im Vertrag wiederholt haben). Denn der Vorschrift des § 589

Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt kein über Nr. 1 der Norm hinausgehender Regelungs-

gehalt zu (Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, BGB (1995), § 589 Rdn. 6). Sie geht

vielmehr ebenfalls von einer Überlassung der Pachtsache durch den Pächter

an Dritte aus und stellt lediglich klar, daß der Dritte auch in einem landwirt-

schaftlichen Zusammenschluß bestehen kann. Daß sich der Pächter selbst an

dem Zusammenschluß beteiligt, rückt die von § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfaßte

Konstellation nicht in die Nähe einer übertragenden Umwandlung. Denn trotz

der Beteiligung bleibt der Pächter nach wie vor Vertragspartner (vgl.

MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 589 Rdn. 2). So ergeben sich zu Nr. 1

der Norm weder strukturelle Unterschiede noch Unterschiede hinsichtlich der

Grundlage des Kündigungsrechts.

3. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsge-

richt habe die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wich-

tigem Grund zu Unrecht verneint. Dieses von Literatur und Rechtsprechung

aus §§ 626, 723, 242 BGB entwickelte (und jetzt in § 543 BGB, auf welche

Vorschrift § 594e BGB verweist, geregelte) Kündigungsrecht ist für beide Par-

teien eines Miet- oder Pachtverhältnisses gegeben, wenn ein wichtiger Grund

vorliegt, so daß dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter

Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhält-

nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Vertragsbe-

endigung nicht zugemutet werden kann. Solche Umstände sind im vorliegen-

den Fall nicht gegeben.

a) Im Vordergrund des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund stehen

die Fälle, die durch eine, nicht notwendigerweise schuldhafte, Vertragsverlet-

zung eines der beiden Vertragspartner gekennzeichnet sind. § 543 BGB, wel-

che Vorschrift jetzt eine zusammenfassende Kodifizierung dieses Kündigungs-

rechts enthält (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 543 Rd.Nr. 1), bestä-

tigt dies anschaulich. Die in Absatz 2 der Norm beispielhaft genannten wichti-

gen Gründe haben sämtlich Vertragsverletzungen zum Gegenstand. Ferner

soll das Verschuldenselement einen maßgeblichen Umstand für die Beurtei-

lung des Einzelfalls darstellen (Abs. 1). Vorausgesetzt wird also eine objektive

Pflichtverletzung, da sonst die Frage des Verschuldens nicht gestellt werden

kann. Fälle dieser Art kommen vorliegend von vornherein nicht in Betracht.

Denn die Umwandlung der früheren Pächterin in die Beklagte stellte - wie aus-

geführt - keine Vertragsverletzung dar.

b) Anknüpfungspunkt für eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur

der Umstand sein, daß die Kläger ohne ihre Zustimmung durch die Umwand-

lung einen neuen Vertragspartner erhalten haben. Dieser Umstand berührt

zwar die Interessen der Kläger, ist aber - ohne hinzutretende Besonderheiten -

nicht von einem solchen Gewicht, daß ihnen allein deswegen die Fortsetzung

des Pachtverhältnisses bis zu dessen vertragsgemäßem Ende nicht zugemutet

werden könnte. Das ergibt sich aus folgendem.

aa) Der Gesetzgeber hat dem Umstand, daß die Gläubiger des übertra-

genden - und des übernehmenden - Rechtsträgers an dem Verschmelzungs-

vorgang nicht beteiligt sind und daher Risiken durch die Umwandlung ausge-

setzt sind, auf die sie keinen Einfluß haben, dadurch Rechnung getragen, daß

er ihnen unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG einen Anspruch auf Si-

cherheitsleistung eingeräumt hat. Danach hat es der Gesetzgeber nicht für ge-

boten erachtet, den Gläubiger schon allein wegen der ohne seine Zustimmung

erfolgten Auswechselung des Schuldners vor abstrakten Risiken zu schützen.

Sicherheit ist erst dann zu leisten, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß

durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung, und zwar konkret (vgl.

Bermel, in: Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 22 Rdn. 15; Kraft, in: Kölner

Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 347 Rdn. 9, zur früheren Rechtslage nach

dem Aktiengesetz), gefährdet ist. Diese Regelung ließe sich mit einem Kündi-

gungsrecht schon aufgrund einer allgemeinen Risikoerhöhung nicht vereinba-

ren. Denn es bedeutete einen Wertungswiderspruch, wollte man dem Gläubi-

ger das Recht zu einer Lösung vom Vertrag unter geringeren Voraussetzungen

zubilligen als den Anspruch auf Sicherheitsleistung.

bb) Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil es sich

vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das von der Notwendigkeit

eines gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner zueinander geprägt ist.

Allerdings trifft dies für das Landpachtverhältnis - wie auch die Regelungen des

§ 589 Abs. 1 BGB zeigen - in signifikanter Weise zu (vgl. auch Senat, Urt. v.

5. März 1999, LwZR 7/98, WM 1999, 1293). Gleichwohl läßt sich daraus kein

Kündigungsgrund für den Fall der Umwandlung durch Verschmelzung herlei-

ten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch in § 22 UmwG den Interessen des

Gläubigers in einem Dauerschuldverhältnis nicht in hervorgehobenem Maße

Rechnung getragen. Im Gegenteil, da in einem Dauerschuldverhältnis der je-

weilige Anspruch zumeist erst mit der Fälligkeit der einzelnen Leistung ent-

steht, die Sicherheitsleistung aber nur für bereits entstandene Ansprüche ver-

langt werden kann, versagt der Schutz durch Sicherheitsleistung für zukünftige

Ansprüche (vgl. Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 6; Rowedder/Zimmermann,

GmbHG, 3. Aufl., Anh. nach § 77 Rdn. 127; Hachenburg/Schilling, GmbHG,

7. Aufl., § 77 Anh. Rdn. 3). Zum anderen hat es der Gesetzgeber nicht generell

für geboten erachtet, dem Verpächter im Falle eines ohne sein Zutun zustande

gekommenen Wechsels auf Pächterseite stets ein Kündigungsrecht zuzubilli-

gen. Wird die Pachtsache im Zusammenhang mit einer Betriebsübergabe im

Wege vorweggenommener Erbfolge an einen Dritten übergeben mit der Folge,

daß dieser nach § 593a Satz 1 BGB anstelle des bisherigen Pächters in den

Pachtvertrag eintritt, so ist der Verpächter nur dann zu einer außerordentlichen

Kündigung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der

Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet ist (§ 593a Satz 3

BGB). Stirbt der Pächter, so kann der Verpächter dies zwar zum Anlaß für eine

Kündigung nehmen (§ 594d Abs. 1 BGB). Die Kündigung bleibt jedoch im Er-

gebnis ohne Erfolg, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsa-

che durch die Erben oder einen von ihnen beauftragten Dritten gewährleistet

erscheint (§ 594d Abs. 2 BGB). Auch wenn diese Umstände von den Erben

darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind, zeigt die Regelung, daß

in materieller Hinsicht nicht der Parteiwechsel an sich die Kündigung rechtfer-

tigt, sondern daß entscheidend - wie bei § 593a Satz 3 BGB - die Gefährdung

der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung ist. Daran knüpft der Ge-

setzgeber sowohl im Umwandlungsrecht (zur Frage der Sicherheitsleistung) als

auch im Landpachtrecht (zur Frage der Kündigung) an. Das verbietet es, unab-

hängig von diesem für die Wertung maßgeblichen Gesichtspunkt, allein aus

dem Umstand, daß ein Parteiwechsel auf Pächterseite stattgefunden hat, auf

ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu schließen.

c) Ein anderes Ergebnis ließe sich im konkreten Fall nur dann rechtferti-

gen, wenn die Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, aus denen auf die

Gefährdung bzw. Nichtgefährdung der Ansprüche des Verpächters geschlos-

sen werden kann, in entsprechender Anwendung des § 594d Abs. 2 BGB der

Beklagten obläge. Das ist indes zu verneinen.

Zum einen sind die Fälle des Pächterwechsels durch Umwandlung mit

denen einer Rechtsnachfolge durch Tod des Pächters hinsichtlich der Frage

der Darlegungslast nicht zu vergleichen. Stirbt der bisherige Pächter, so ist es

völlig dem Zufall überlassen, ob der oder die Erben willens und in der Lage

sind, das gepachtete Land ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Erfahrung

zeigt, daß dies eher nicht angenommen werden kann (vgl. Begründung des

Gesetzentwurfs zu § 594d, BT-Drucks. 10/509, S. 24). Angesichts dessen

konnte der Gesetzgeber die Darlegungslast wie geschehen verteilen. Anders

ist es beim Pächterwechsel durch Umwandlung eines Rechtsträgers im Sinne

des § 3 UmwG. Hier ist es - ähnlich wie bei § 593a Satz 1 BGB - nicht in glei-

cher Weise dem Zufall überlassen, ob das umgewandelte Unternehmen willens

und in der Lage ist, die Pächterpflichten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaf-

tung zu erfüllen. So hat auch im Falle des § 593a BGB der Verpächter darzule-

gen und zu beweisen, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht g e-

währleistet ist (§ 593a Satz 3 BGB). Soweit der neue Pächter die Pachtgrund-

stücke entsprechend seiner wirtschaftlichen Ausrichtung oder seines Gesell-

schaftszwecks anders nutzen will, ist der Verpächter ohnehin durch § 590 BGB

geschützt.

Zum anderen obliegt die Darlegungslast hinsichtlich des wichtigen

Grundes dem Kündigenden. Lediglich soweit es auf Verschulden ankommt,

rechtfertigt sich eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf denjeni-

gen, in dessen Verantwortungsbereich die Pflichtverletzung fällt (vgl. BGH, Urt.

v. 15. März 2000, XII ZR 81/97, NJW 2000, 2342, 2343). Im übrigen bleibt es

aber bei dem Regelfall, daß derjenige, der sich von dem Vertrag lösen will, die

Umstände darlegen und beweisen muß, die dieses Begehren rechtfertigen.

Diesem Grundsatz widerspräche es, wollte man dem umgewandelten Unter-

nehmen die Pflicht auferlegen, darzulegen und zu beweisen, daß der Pächter-

wechsel nicht eine konkrete Gefährdung der Rechte des Verpächters zur Folge

hat. Ausnahmen hiervon sind dem Gesetzgeber vorbehalten.

d) Konkrete Umstände dafür, daß die Umwandlung der früheren Pächte-

rin in die Beklagte zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche der Kläger

geführt hat, in welchem Falle allein eine Kündigung aus wichtigem Grund in

Betracht gekommen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die

Revision verweist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Tatsachenin-

stanzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Lemke