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BGH Beschluss vom 30.04.2002 – 4 StR 47/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2002

in der Strafsache

gegen

4 StR 47/02

1.

2.

wegen zu Ziff. 1.: versuchten Totschlags u.a.

zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 20. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten D. die Fra- ge des Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt den Schuldspruch nicht in Frage.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisions- verfahrens wird abgesehen (§ 74 JGG).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs