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BGH Beschluss vom 30.04.2002 – 4 StR 47/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2002
in der Strafsache
gegen
4 StR 47/02
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 20. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten D. die Fra- ge des Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt den Schuldspruch nicht in Frage.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisions- verfahrens wird abgesehen (§ 74 JGG).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible