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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 3 StR 8/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

3 StR 8/02

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revi-

sionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechts-

anwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers ist im Hinblick auf die al-

lein von den Angeklagten eingelegten Revisionen nicht erforderlich (§ 397 a

Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revisionen sind, wie der Generalbundesanwalt in

seinem Antrag ausgeführt hat, jeweils zum Schuldspruch und bei dem Ange-

klagten C. auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafaus-

spruch gegen den Angeklagten B. aufgehoben hat, berührt dies die Inter-

essen des Nebenklägers nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich

aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl.

BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßko-

stenhilfe 2).

Rissing-van Saan Miebach Pfister

RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saa n