Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 3 StR 8/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
3 StR 8/02
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revi-
sionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechts-
anwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers ist im Hinblick auf die al-
lein von den Angeklagten eingelegten Revisionen nicht erforderlich (§ 397 a
Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revisionen sind, wie der Generalbundesanwalt in
seinem Antrag ausgeführt hat, jeweils zum Schuldspruch und bei dem Ange-
klagten C. auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafaus-
spruch gegen den Angeklagten B. aufgehoben hat, berührt dies die Inter-
essen des Nebenklägers nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich
aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl.
BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßko-
stenhilfe 2).
Rissing-van Saan Miebach Pfister
RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saa n