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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 3 StR 35/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 35/02

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen:

Der Nebenklägerin U. wird für die Revisionsinstanz Rechts-

anwältin R. aus M. beigeordnet.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in

fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung

und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils schlug der Angeklagte in den

Jahren 1995 und 1996 die Nebenklägerin und nötigte sie zum Geschlechtsverkehr

und anderen sexuellen Handlungen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revisi-

on eingelegt. Die Nebenklägerin ist dem Aufhebungsbegehren des Angeklagten

entgegengetreten.

Das Landgericht hatte der Nebenklägerin auf deren Antrag für das erstin-

stanzliche Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin R.

beigeordnet. Die Nebenklägerin hat nunmehr die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die Revisionsinstanz unter erneuter Beiordnung von Rechtsanwältin R.

beantragt. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemei-

nen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach

§ 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß

§ 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt

und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Be-

tracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen

(BGH NJW 1999, 2380). Der Antrag ist in dieser Auslegung auch begründet.

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO für

die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Taten erfüllen die Vorausset-

zungen des § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom

1. Juli 1997 bzw. des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 und stellen

ein Verbrechen dar. Damit ist die Nebenklägerin, die sich bislang dem Verfahren nur

unter dem Gesichtspunkt der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen

angeschlossen hatte (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StPO), auch gemäß § 395 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. a StPO zum Anschluß berechtigt.

Der Bestellung eines Beistands steht nicht entgegen, daß das Landgericht

gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf die in den Jahren 1995 und 1996, also vor

dem Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes, begangenen Taten nicht §

177 StGB, sondern § 240 und §§ 223, 223 a StGB angewandt hat.

Ist eine rechtswidrige Tat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisions-

verfahrens eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, so ist dies für

die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisi-

onsinstanz maßgebend, auch wenn die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch

nicht nach einer der im Katalog aufgeführten Vorschriften strafbar war. § 2 Abs. 3

StGB gilt für diese Bewertung nicht. Der dort geregelte Vorrang der Anwendbarkeit

des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen (vgl. Eser in

Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 16). Demgegenüber dient § 397 a Abs. 1

Satz 1 StPO als verfahrensrechtliche Vorschrift dem Schutz und der Stärkung der

Rechte bestimmter Nebenkläger. Durch die Anordnung anwaltlichen Beistandes für

Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei versuchten Tö-

tungsdelikten soll den berechtigten Interessen dieser vom Gesetzgeber als beson-

ders schutzwürdig angesehenen Opfer entsprochen werden (vgl. BTDrucks.

13/9542). Dieser Gesetzesintention liefe eine Auslegung der Tatbestandsvorausset-

zungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuwider, die ausschließlich auf die der Ver-

urteilung zugrunde liegende Straftatqualifikation (hier: Vergehen der gefährlichen

Körperverletzung und der Nötigung) abstellt. Im übrigen gilt der Grundsatz der

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für verfahrensrechtliche Vorschriften in beson-

derer Weise. Mit diesem Gedanken wäre es nur schwerlich zu vereinbaren, wollte

man bei der Auslegung einer Verfahrensnorm, die auf das materielle Strafrecht Be-

zug nimmt, von dem gegenwärtigen Rechtszustand abweichen und auf eine frühere

Gesetzeslage abstellen (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Verbrechen 1).

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister Richter am Bundes-

gerichtshof Becker ist

infolge Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Tolksdorf