Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 3 StR 35/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 35/02
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen:
Der Nebenklägerin U. wird für die Revisionsinstanz Rechts-
anwältin R. aus M. beigeordnet.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in
fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung
und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils schlug der Angeklagte in den
Jahren 1995 und 1996 die Nebenklägerin und nötigte sie zum Geschlechtsverkehr
und anderen sexuellen Handlungen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revisi-
on eingelegt. Die Nebenklägerin ist dem Aufhebungsbegehren des Angeklagten
entgegengetreten.
Das Landgericht hatte der Nebenklägerin auf deren Antrag für das erstin-
stanzliche Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin R.
beigeordnet. Die Nebenklägerin hat nunmehr die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die Revisionsinstanz unter erneuter Beiordnung von Rechtsanwältin R.
beantragt. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemei-
nen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach
§ 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß
§ 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt
und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Be-
tracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen
(BGH NJW 1999, 2380). Der Antrag ist in dieser Auslegung auch begründet.
Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO für
die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Taten erfüllen die Vorausset-
zungen des § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom
1. Juli 1997 bzw. des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 und stellen
ein Verbrechen dar. Damit ist die Nebenklägerin, die sich bislang dem Verfahren nur
unter dem Gesichtspunkt der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen
angeschlossen hatte (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StPO), auch gemäß § 395 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a StPO zum Anschluß berechtigt.
Der Bestellung eines Beistands steht nicht entgegen, daß das Landgericht
gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf die in den Jahren 1995 und 1996, also vor
dem Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes, begangenen Taten nicht §
177 StGB, sondern § 240 und §§ 223, 223 a StGB angewandt hat.
Ist eine rechtswidrige Tat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisions-
verfahrens eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, so ist dies für
die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisi-
onsinstanz maßgebend, auch wenn die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch
nicht nach einer der im Katalog aufgeführten Vorschriften strafbar war. § 2 Abs. 3
StGB gilt für diese Bewertung nicht. Der dort geregelte Vorrang der Anwendbarkeit
des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen (vgl. Eser in
Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 16). Demgegenüber dient § 397 a Abs. 1
Satz 1 StPO als verfahrensrechtliche Vorschrift dem Schutz und der Stärkung der
Rechte bestimmter Nebenkläger. Durch die Anordnung anwaltlichen Beistandes für
Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei versuchten Tö-
tungsdelikten soll den berechtigten Interessen dieser vom Gesetzgeber als beson-
ders schutzwürdig angesehenen Opfer entsprochen werden (vgl. BTDrucks.
13/9542). Dieser Gesetzesintention liefe eine Auslegung der Tatbestandsvorausset-
zungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuwider, die ausschließlich auf die der Ver-
urteilung zugrunde liegende Straftatqualifikation (hier: Vergehen der gefährlichen
Körperverletzung und der Nötigung) abstellt. Im übrigen gilt der Grundsatz der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für verfahrensrechtliche Vorschriften in beson-
derer Weise. Mit diesem Gedanken wäre es nur schwerlich zu vereinbaren, wollte
man bei der Auslegung einer Verfahrensnorm, die auf das materielle Strafrecht Be-
zug nimmt, von dem gegenwärtigen Rechtszustand abweichen und auf eine frühere
Gesetzeslage abstellen (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Verbrechen 1).
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Richter am Bundes-
gerichtshof Becker ist
infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Tolksdorf