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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – RiZ (R) 3/00

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

RiZ (R) 3/00

Beschluss

vom

14. Mai 2002

in dem Prüfungsverfahren

Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger,

gegen

Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 14. Mai 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin

am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.

Joeres und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz in

der Kostenrechnung vom 30. Januar 2002 wird als unzulässig zu-

rückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe:

Die Erinnerung ist unzulässig, weil dem Antragsgegner die zur Vornah-

me einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt.

Bei dem Antragsgegner hat im Verlauf des Verfahrens über seine Ver-

setzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine querulatorische Ent-

wicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die schließlich zu seiner Proze-

ßunfähigkeit geführt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember

2001 in der vorliegenden Sache und in dem Beschluß vom selben Tage im

Verfahren RiZ (R) 4/00 ausführlich dargelegt hat, besteht diese jedenfalls für

solche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Dienstfähigkeitsbeurteilung im

weitesten Sinne geht. Dies gilt auch für die nunmehr eingelegte Erinnerung

gegen den Kostenansatz. Der Antragsgegner legt, wie sich insbesondere aus

seinem Schriftsatz vom 17. März 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an

den Tag, welches für Fälle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.

Im übrigen hätte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der Se-

nat im Beschluß vom 14. Mai 1984 - RiZ (R) 4/83 - mit ausführlicher Begrün-

dung entschieden hat, werden auch im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80

DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG

erhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen An-

laß hat, wird Bezug genommen.

Nobbe Solin-Stojanoviæ Joeres

Kniffka Mayen