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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – RiZ (R) 3/00
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (R) 3/00
Beschluss
vom
14. Mai 2002
in dem Prüfungsverfahren
Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger,
gegen
Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin
am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Joeres und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz in
der Kostenrechnung vom 30. Januar 2002 wird als unzulässig zu-
rückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Die Erinnerung ist unzulässig, weil dem Antragsgegner die zur Vornah-
me einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt.
Bei dem Antragsgegner hat im Verlauf des Verfahrens über seine Ver-
setzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine querulatorische Ent-
wicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die schließlich zu seiner Proze-
ßunfähigkeit geführt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember
2001 in der vorliegenden Sache und in dem Beschluß vom selben Tage im
Verfahren RiZ (R) 4/00 ausführlich dargelegt hat, besteht diese jedenfalls für
solche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Dienstfähigkeitsbeurteilung im
weitesten Sinne geht. Dies gilt auch für die nunmehr eingelegte Erinnerung
gegen den Kostenansatz. Der Antragsgegner legt, wie sich insbesondere aus
seinem Schriftsatz vom 17. März 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an
den Tag, welches für Fälle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.
Im übrigen hätte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der Se-
nat im Beschluß vom 14. Mai 1984 - RiZ (R) 4/83 - mit ausführlicher Begrün-
dung entschieden hat, werden auch im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80
DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG
erhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen An-
laß hat, wird Bezug genommen.
Nobbe Solin-Stojanoviæ Joeres
Kniffka Mayen