BGH Beschluss vom 14.05.2002 – RiZ (R) 4/00
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (R) 4/00
Beschluss
vom
14. Mai 2002
in dem Prüfungsverfahren
Antragsteller und Revisionskläger,
gegen
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Untersuchungsanordnung hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin
am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Joeres und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechnung vom 30. Januar 2002 wird als unzulässig zu-
rückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die Erinnerung ist unzulässig, weil dem Antragsteller die zur Vornahme
einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt.
Bei dem Antragsteller hat im Verlauf des Verfahrens über seine Verset-
zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine querulatorische Ent-
wicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die letztlich zu seiner Proze-
ßunfähigkeit geführt hat. Diese bezieht sich nicht nur auf das durch Senatsur-
teil vom 12. Dezember 2001 - RiZ (R) 3/00 - rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand. Auch im vorliegenden Prü-
fungsverfahren, in dem es um die Anfechtung der Anordnung einer amtsärztli-
chen Untersuchung ging, fehlte es dem Antragsteller, wie der Senat in seinem
Beschluß vom 12. Dezember 2001 ausführlich dargetan hat, an der zur Revisi-
onseinlegung erforderlichen Prozeßfähigkeit.
Nichts anderes gilt für die nunmehr eingelegte Erinnerung gegen den
Kostenansatz. Der Antragsteller legt, wie sich insbesondere aus seinem
Schriftsatz vom 17. März 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an den Tag,
welches für Fälle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.
Im übrigen hätte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der Se-
nat im Beschluß vom 14. Mai 1984 - RiZ (R) 4/83 - mit ausführlicher Begrün-
dung entschieden hat, werden auch im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80
DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG
erhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen An-
laß hat, wird Bezug genommen.
Nobbe Solin-Stojanoviæ Joeres
Kniffka Mayen