BGH Beschluß vom 14.05.2002 – XI ZR 18/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 18/02
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
am 14. Mai 2002
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und
den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als
unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
1. Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines
Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zur Finanzierung des Erwerbs ei-
ner im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung gewährt hatte.
Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision einge-
legt. Im Rahmen des Revisionsverfahrens haben sie mit Schriftsatz vom
4. April 2002 und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai
2002 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Rich-
ter am Bundesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab-
gelehnt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht:
Die abgelehnten Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteilen-
den Fall. Dies zeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des
XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "drückervermittelten Woh-
nungsfinanzierungen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fälle betreffe. Diese Rechtspre-
chung begünstige einseitig die kreditgewährenden Banken. Das Verhal-
ten der abgelehnten Richter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter
hätten an einer ganzen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage
der Haftung der Banken für "drückervermittelte Wohnungsfinanzierun-
gen" gemeinsam mit dem "Cheflobbyisten" der B.bank Dr. Br. teilgenom-
men. Hierfür hätten sie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift
"W.", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinstitute" kontrolliert
werde, Honorare erhalten. Richter Dr. S. sei zudem Mitglied des Redak-
tionsbeirates der "W.". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai
2001 habe Dr. Br. erklärt, warum der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts-
hofes drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die gegen die B.bank er-
gangen seien, aufzuheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt
und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Ba., erklärt, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet
werden". Später habe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Ur-
teile tatsächlich aufgehoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter
2000 in einem Festvortrag vor der Universität L. über seine Aufgabe als
Richter gesprochen und ausgeführt, es gelte, insbesondere gegenüber
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaf-
ten, die Wettbewerbssituation der betroffenen deutschen Wirtschafts-
branche im Auge zu behalten. Die abgelehnten Richter weigerten sich,
die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden,
derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
Dies sei Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör.
Die abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002
dienstlich geäußert.
2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet.
a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter N.
aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-
mäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung
aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters
zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-
ne Rede sein.
bb) Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtspre-
chung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzier-
ten Immobiliengeschäften. Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige
Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwi-
schen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für
unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei
denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung
des Richters oder auf Willkür. Die Mitwirkung eines Richters an früheren
Entscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn
zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die ergeben, daß der Richter
nicht bereit ist, seine frühere Meinung kritisch zu überprüfen und das
Vorbringen der Prozeßbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu
nehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstände liegen nicht vor.
(1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen
Rechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,
wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter
teilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und an-
deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jahr-
zehnten üblich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient
der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in
der Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hin-
tergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-
sondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ein-
her, daß die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Mei-
nungsbekundungen dort grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-
genheit zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-
ßerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen
(vgl. BVerfG NJW 1997, 1500).
Auch das Verhältnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur
Klägerin stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-
sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des
R-Verlages, zeigen die Beklagten keine Beziehung oder wirtschaftliche
Abhängigkeit zur Klägerin oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des
Seminars am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses sei
von der Zeitschrift "W", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditin-
stitute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Beklagten haben kei-
nen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die unterstellte Abhängigkeit
der Zeitschrift "W." von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Cha-
rakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechts-
auffassung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen
Rechtsfragen beeinflußt haben könnte.
Das Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist
ein Entgelt für den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und
Durchführung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein üblich
und werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in
Form der Teilnehmergebühren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt
jeder vernünftige Grund zu der Besorgnis, daß mit dem Honorar Einfluß
auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden
könnte. Der von den Beklagten geäußerte Verdacht der Bestechlichkeit
ist daher nicht nachvollziehbar.
(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000
vor der Universität L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-
genheit ebenfalls nicht. Derartige Vorträge rechtfertigen die Besorgnis
der Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-
schaftlichen Seminaren. Zudem räumen die Beklagten in ihrem Schrift-
satz vom 24. April 2002 selbst ein, daß der Richter sich hier nicht zu
kreditfinanzierten Immobiliengeschäften oder anderen im vorliegenden
Rechtsstreit erheblichen Fragen geäußert hat.
(3) Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Richter weigere
sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsme-
thoden, derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu
nehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht
aus. Die Beklagten haben weder schlüssig vorgetragen, daß der Richter
in einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches
Gehör durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt
haben könnte, noch, daß ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-
fangenheit im vorliegenden Verfahren begründen könnte. Soweit die Be-
klagten geltend machen, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschlüs-
sen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennen
sie, daß einer dieser Beschlüsse von einem anderen Senat des Bundes-
gerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaßt worden ist,
sowie daß das Gesetz eine nähere Begründung für Nichtannahmebe-
schlüsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entbehrt jeder Grundlage.
b) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S.
aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf die-
selben Gründe wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gestützt
wird, ist es aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.
bb) Auch die darüber hinaus geltend gemachten Gründe rechtferti-
gen die Besorgnis der Befangenheit nicht.
(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbei-
rat der Zeitschrift "W." reicht hierfür nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft
eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mi t-
gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluß vom 5. März 2001
- I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433).
(2) Soweit die Beklagten behaupten, Richter Dr. S. habe auf dem
Seminar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der
B.bank darin zugestimmt, daß drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba.,
die zum Nachteil dieser Bank ergangen waren, aufzuheben seien, und,
bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlan-
desgerichts Ba., erklärt, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet wer-
den", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ver-
helfen.
Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-
ßerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen
Revisionsverfahren überhaupt geeignet sein könnten, für Parteien ande-
rer Verfahren wie die Beklagten die Besorgnis der Befangenheit zu be-
gründen.
Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom
8. April 2002 erklärt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem
schwebenden Verfahren geäußert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese
Darstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" be-
stätigt. Gegenüber diesen Äußerungen reichen die von den Beklagten
vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April
2002 und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die
Darstellung der Beklagten im wesentlichen bestätigen, zur Glaubhaftma-
chung nicht aus.
c) Die einzelnen von den Beklagten geltend gemachten Umstände
rechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der
Befangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begründet nicht die An-
nahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kre-
ditfinanzierten Immobiliengeschäften beruhe auf unsachlichen Erwägun-
gen und hindere sie daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegen-
den Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu
würdigen.
Bungeroth Müller Joeres
Wassermann Mayen