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BGH Beschluss vom 16.05.2002 – VII ZR 181/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 181/00

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

gegen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 wird insoweit ange-

nommen, als durch Verneinung des zur hilfsweisen Aufrechnung

gestellten Minderungsanspruchs wegen der Betonqualität der Tief-

garage in Höhe eines Betrages von 248.900,35 DM zum Nachteil der

Beklagten erkannt worden ist.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Sie hat insoweit keine

grundsätzliche Bedeutung und auch im Ergebnis keine Aussicht auf

Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des

Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Antrag der Revision,

die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ZPO

auch hinsichtlich der übrigen Beklagten und Revisionskläger bezüglich

der zur Aufrechnung gestellten Forderung als Gesamthänder und

notwendige Streitgenossen Wirkung haben kann (Zöller, ZPO, 23. Aufl.,

§ 62 Rdn. 29).

Streitwert bis zur Teilannahme:

Streitwert nach der Teilannahme:

224.672,31 €

127.260,73 €

Ullmann

Thode

Haß

Kuffer

Bauner