BGH Beschluss vom 16.05.2002 – VII ZR 181/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 181/00
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
gegen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 wird insoweit ange-
nommen, als durch Verneinung des zur hilfsweisen Aufrechnung
gestellten Minderungsanspruchs wegen der Betonqualität der Tief-
garage in Höhe eines Betrages von 248.900,35 DM zum Nachteil der
Beklagten erkannt worden ist.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Sie hat insoweit keine
grundsätzliche Bedeutung und auch im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des
Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Antrag der Revision,
die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ZPO
auch hinsichtlich der übrigen Beklagten und Revisionskläger bezüglich
der zur Aufrechnung gestellten Forderung als Gesamthänder und
notwendige Streitgenossen Wirkung haben kann (Zöller, ZPO, 23. Aufl.,
§ 62 Rdn. 29).
Streitwert bis zur Teilannahme:
Streitwert nach der Teilannahme:
224.672,31 €
127.260,73 €
Ullmann
Thode
Haß
Kuffer
Bauner