BGH Urteil vom 22.05.2002 – VIII ZR 49/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 49/02
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 15. Februar 2002 wird auf
(21.417,60 DM =) 10.950,65 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 9. März 2001
verurteilt worden, an die Kläger rückständige Miete in Höhe von 21.417,60 DM
zu zahlen. Seine Widerklage, mit der er in erster Linie erreichen wollte, daß die
Kläger zum Austausch sämtlicher Fensterflügel und anderer Bauteile der ge-
mieteten Wohnung verpflichtet werden, ist bis auf einen geringen Teil abge-
wiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das
Landgericht Hildesheim durch Versäumnisurteil vom 21. September 2001 zu-
rückgewiesen. Durch Urteil vom 15. Februar 2002 hat es dieses Versäumnis-
urteil aufrecht erhalten.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf
41.583,90 DM festgesetzt.
Gegen das Berufungsurteil vom 15. Februar 2002 hat der Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt auszuspre-
chen, daß er durch das angefochtene Berufungsurteil in Höhe von 21.261,51 €
(= 41.583,90 DM) beschwert ist. Zur Begründung hat er sich auf den Streit-
wertbeschluß des Landgerichts vom 26. Juni 2001 bezogen.
II.
Der Beklagte und Widerkläger ist durch das Urteil des Landgerichts Hil-
desheim vom 15. Februar 2002
lediglich
in Höhe des Betrages von
21.417,60 DM (= 10.950,65 €) beschwert, zu dessen Zahlung er auf die Klage
hin verurteilt worden ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß
durch die genannte Entscheidung die Widerklage des Beklagten bis auf einen
geringen Teil abgewiesen worden ist; denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs scheidet eine Zusammenrechnung von Klage und Wider-
klage für die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten aus, soweit die Gegenstän-
de von Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urteil vom
28. September 1994 - XII ZR 50/94 = NJW 1994, 3292 unter 3 b m.w.Nachw.).
Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Identität in diesem Sinne vorliegt, ist
nicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstands zugrunde zu legen; viel-
mehr ist eine solche Identität grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn die
Ansprüche aus Klage und Widerklage nach dem konkreten Sach- und Streit-
stand der Vorinstanz nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, daß
das Gericht beiden Ansprüchen stattgeben könnte (BGH, Urteil vom
28. September 1994, aaO).
So liegt es hier. Die Kläger verlangen vom Beklagten Mietzins, den die-
ser wegen behaupteter Schadstoffbelastung der Wohnung und anderer von
ihm geltend gemachter Mängel einbehalten hat. Mit der Widerklage wollte der
Beklagte die Kläger zur Behebung dieser von ihm behaupteten Mängel ver-
pflichten. Das Gericht hat die Mängel im wesentlichen als nicht erwiesen ange-
sehen. Es hat deshalb der Klage ganz überwiegend stattgegeben und folge-
richtig im selben Umfang die Widerklage abgewiesen. Ohne einen inneren Wi-
derspruch hätte beiden Ansprüchen nicht stattgegeben werden können. Eine
Zusammenrechnung von Klage und Widerklage scheidet daher aus.
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen