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BGH Beschluss vom 27.05.2002 – AnwSt (B) 10/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 10/01

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2002

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Einwendungen gegen die Vollstreckung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-

neralbundesanwalts durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 27. Mai 2002 beschlossen:

Die (weitere) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2001 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist durch Berufungsurteil des Ehrengerichtshofs

für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1992 in

Verbindung mit dem Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsan-

waltskammer vom 12. Mai 1992 wegen einer anwaltlichen Pflichtverlet-

zung zu einer Geldbuße von 15.000,-- DM verurteilt worden. Seine Beschwer-

de wegen der Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Senats

vom 13. September 1993 zurückgewiesen, seine Verfassungsbeschwerde wur-

de durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1994 nicht zur

Entscheidung angenommen. Gegen die Vollstreckung aus diesem Urteil hat

der Beschwerdeführer 1995 einen "Vollstreckungsabwehrantrag" gestellt.

Nachdem das Verfahren von 1995 bis Anfang 2000 im wesentlichen nicht ge-

fördert worden war, hat das Anwaltsgericht über den Antrag, den der Be-

schwerdeführer nach Hinweis des Gerichts als Einwendung nach § 116 BRAO,

§ 458 f. StPO bezeichnet hat, mit der er die Feststellung der Unzulässigkeit der

Vollstreckung wegen überlanger Verfahrensdauer oder wegen Vollstreckungs-

verjährung begehrt, durch Beschluß vom 11. Oktober 2000 entschieden und

die Einwendung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwer-

de hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 6. April 2001 zurückgewie-

sen.

Die - weitere - Beschwerde ist nicht statthaft.

Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist in der Bundesrechtsan-

waltsordnung nicht vorgesehen (BGHSt 19, 4 f.; 20, 68 f.). Für eine analoge

Anwendung von § 145 Abs. 5 BRAO besteht kein Raum, eine Gesetzeslücke

liegt nicht vor.

Nach § 116 BRAO ist auf das anwaltsgerichtliche Verfahren, soweit die

Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Straf-

prozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Einwendungen g e-

gen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO (für die ent-

sprechende Anwendung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 38,

138). Für Einwendungen gegen die Strafvollstreckung - wie die Geltendma-

chung der Vollstreckungsverjährung - ist nach §§ 458 Abs. 1, 462, 462 a Abs. 2

StPO in der Regel das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung zuständig.

Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist abschließend. Eine

weitere Beschwerde findet nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO).

Deppert Ganter Otten Frellesen

Schott Frey Wosgien