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BGH Beschluss vom 27.05.2002 – AnwSt (B) 10/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 10/01
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2002
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Einwendungen gegen die Vollstreckung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 27. Mai 2002 beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2001 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer ist durch Berufungsurteil des Ehrengerichtshofs
für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1992 in
Verbindung mit dem Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsan-
waltskammer vom 12. Mai 1992 wegen einer anwaltlichen Pflichtverlet-
zung zu einer Geldbuße von 15.000,-- DM verurteilt worden. Seine Beschwer-
de wegen der Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Senats
vom 13. September 1993 zurückgewiesen, seine Verfassungsbeschwerde wur-
de durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1994 nicht zur
Entscheidung angenommen. Gegen die Vollstreckung aus diesem Urteil hat
der Beschwerdeführer 1995 einen "Vollstreckungsabwehrantrag" gestellt.
Nachdem das Verfahren von 1995 bis Anfang 2000 im wesentlichen nicht ge-
fördert worden war, hat das Anwaltsgericht über den Antrag, den der Be-
schwerdeführer nach Hinweis des Gerichts als Einwendung nach § 116 BRAO,
§ 458 f. StPO bezeichnet hat, mit der er die Feststellung der Unzulässigkeit der
Vollstreckung wegen überlanger Verfahrensdauer oder wegen Vollstreckungs-
verjährung begehrt, durch Beschluß vom 11. Oktober 2000 entschieden und
die Einwendung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwer-
de hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 6. April 2001 zurückgewie-
sen.
Die - weitere - Beschwerde ist nicht statthaft.
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist in der Bundesrechtsan-
waltsordnung nicht vorgesehen (BGHSt 19, 4 f.; 20, 68 f.). Für eine analoge
Anwendung von § 145 Abs. 5 BRAO besteht kein Raum, eine Gesetzeslücke
liegt nicht vor.
Nach § 116 BRAO ist auf das anwaltsgerichtliche Verfahren, soweit die
Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Straf-
prozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Einwendungen g e-
gen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO (für die ent-
sprechende Anwendung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 38,
138). Für Einwendungen gegen die Strafvollstreckung - wie die Geltendma-
chung der Vollstreckungsverjährung - ist nach §§ 458 Abs. 1, 462, 462 a Abs. 2
StPO in der Regel das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung zuständig.
Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist abschließend. Eine
weitere Beschwerde findet nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO).
Deppert Ganter Otten Frellesen
Schott Frey Wosgien