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BGH Beschluss vom 27.05.2002 – AnwZ (B) 35/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 35/01

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien

am 27. Mai 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am

11. Juli 1996 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht D. zugelas-

sen.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 widerrief der Präsident des Oberlandes-

gerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ge-

mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-

hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Da-

gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens sind die Befugnisse nach § 224 a

Abs. 1 BRAO auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Diese hat die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 13. März

2002 erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März

2002 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet

hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 19. April 2002 bestandskräftig.

Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich

die Antragsgegnerin angeschlossen.

Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-

ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zu-

treffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hät-

te, wenn nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden wä-

re.

Deppert

Ganter

Otten

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien