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BGH Beschluss vom 27.05.2002 – AnwZ (B) 35/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/01
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien
am 27. Mai 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am
11. Juli 1996 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht D. zugelas-
sen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 widerrief der Präsident des Oberlandes-
gerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ge-
mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-
hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Da-
gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens sind die Befugnisse nach § 224 a
Abs. 1 BRAO auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Diese hat die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 13. März
2002 erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März
2002 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet
hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 19. April 2002 bestandskräftig.
Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich
die Antragsgegnerin angeschlossen.
Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-
ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zu-
treffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hät-
te, wenn nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden wä-
re.
Deppert
Ganter
Otten
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien