BGH Beschluss vom 27.05.2002 – AnwZ (B) 37/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/01
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien
am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 17. März 1988 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht H. und dem Landgericht D. zugelassen. Die Antrags-
gegnerin widerrief mit Bescheid vom 28. September 2000 die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Anwalts-
gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-
gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft ist formell und materiell zu Recht erfolgt.
1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Widerrufsverfügung sei nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 16 Abs. 4 BRAO). Seine Behauptung, er
habe die Widerrufsverfügung "nicht persönlich zugestellt erhalten", ist unzu-
treffend. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß die Widerrufs-
verfügung dem Antragsteller unter seiner privaten Anschrift in H. persönlich
übergeben und dadurch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus
der Postzustellungsurkunde vom 29. September 2000, die als öffentliche Ur-
kunde vollen Beweis für die beurkundete Zustellung erbringt (§ 229 BRAO,
Antragsteller nicht angetreten.
2. Auch in der Sache ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin
rechtmäßig.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen
kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom
25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom
21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zwar greift die
gesetzlich geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall nicht ein, weil der
Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung
(noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeich-
nis (§ 915 ZPO) eingetragen war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu Recht
den beim Antragsteller eingetretenen Vermögensverfall bejaht. Denn in der Zeit
vor dem 28. September 2000 lagen gegen den Antragsteller mehrere Vollstrek-
kungsaufträge über insgesamt ca. 67.000 DM vor und war die Vollstreckung in
den Geschäftsräumen fruchtlos ausgefallen. Darüber hinaus war der Antrag-
steller durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts H. verurteilt worden, seine
Praxisräume herauszugeben und an die Vermieter rückständige Mieten von
insgesamt 19.500 DM zu zahlen. Diese vom Antragsteller nicht angegriffenen
Feststellungen in der Widerrufsverfügung rechtfertigten die Annahme, daß die
Vermögensverhältnisse des Antragstellers nachhaltig zerrüttet waren.
Das Vorbringen des Antragstellers, ihm stünden Forderungen von ca.
100.000 DM zu, rechtfertigt keine andere Beurteilung seiner damaligen Vermö-
gensverhältnisse. Denn der Antragsteller hat weder gegenüber der Antrags-
gegnerin noch im späteren gerichtlichen Verfahren dargelegt, welche Forderun-
gen - in dieser Höhe - ihm zugestanden haben sollen. Dieses unsubstantiierte
Vorbringen vermag die aufgrund der übrigen Umstände gerechtfertigte Annah-
me des Vermögensverfalls nicht zu entkräften.
b) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-
gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen
nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefähr-
dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-
dantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechts-
anwalts. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, er sei nahezu aus-
schließlich im Asyl- und Ausländerrecht sowie im Strafrecht tätig, schließt dies
eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht aus, weil der Um-
fang, in dem der Antragsteller Mandate übernimmt, die ihn mit Mandantengel-
dern nicht in Berührung bringen, allein vom Willen des Antragstellers abhängt
und nicht kontrollierbar ist.
3. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des
Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre
(BGHZ 75, 356), ist nicht eingetreten und wird auch vom Antragsteller nicht be-
hauptet. Vielmehr ist gegen den Antragsteller am 14. Februar 2001 Haftbefehl
zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden; er hat die
eidesstattliche Versicherung zwischenzeitlich abgegeben. Der Vermögensver-
fall besteht deshalb fort. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-
den ist nach wie vor gegeben.
Deppert
Ganter
Otten
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien