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BGH Beschluss vom 27.05.2002 – AnwZ (B) 37/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/01

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien

am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 17. März 1988 als Rechtsanwalt bei dem

Amtsgericht H. und dem Landgericht D. zugelassen. Die Antrags-

gegnerin widerrief mit Bescheid vom 28. September 2000 die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Anwalts-

gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-

gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft ist formell und materiell zu Recht erfolgt.

1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Widerrufsverfügung sei nicht

ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 16 Abs. 4 BRAO). Seine Behauptung, er

habe die Widerrufsverfügung "nicht persönlich zugestellt erhalten", ist unzu-

treffend. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß die Widerrufs-

verfügung dem Antragsteller unter seiner privaten Anschrift in H. persönlich

übergeben und dadurch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus

der Postzustellungsurkunde vom 29. September 2000, die als öffentliche Ur-

kunde vollen Beweis für die beurkundete Zustellung erbringt (§ 229 BRAO,

§§ 180, 415 Abs. 1 ZPO). Den Beweis der unrichtigen Beurkundung hat der

Antragsteller nicht angetreten.

2. Auch in der Sache ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin

rechtmäßig.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom

25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom

21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zwar greift die

gesetzlich geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall nicht ein, weil der

Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung

(noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeich-

nis (§ 915 ZPO) eingetragen war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu Recht

den beim Antragsteller eingetretenen Vermögensverfall bejaht. Denn in der Zeit

vor dem 28. September 2000 lagen gegen den Antragsteller mehrere Vollstrek-

kungsaufträge über insgesamt ca. 67.000 DM vor und war die Vollstreckung in

den Geschäftsräumen fruchtlos ausgefallen. Darüber hinaus war der Antrag-

steller durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts H. verurteilt worden, seine

Praxisräume herauszugeben und an die Vermieter rückständige Mieten von

insgesamt 19.500 DM zu zahlen. Diese vom Antragsteller nicht angegriffenen

Feststellungen in der Widerrufsverfügung rechtfertigten die Annahme, daß die

Vermögensverhältnisse des Antragstellers nachhaltig zerrüttet waren.

Das Vorbringen des Antragstellers, ihm stünden Forderungen von ca.

100.000 DM zu, rechtfertigt keine andere Beurteilung seiner damaligen Vermö-

gensverhältnisse. Denn der Antragsteller hat weder gegenüber der Antrags-

gegnerin noch im späteren gerichtlichen Verfahren dargelegt, welche Forderun-

gen - in dieser Höhe - ihm zugestanden haben sollen. Dieses unsubstantiierte

Vorbringen vermag die aufgrund der übrigen Umstände gerechtfertigte Annah-

me des Vermögensverfalls nicht zu entkräften.

b) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-

gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen

nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefähr-

dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-

dantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechts-

anwalts. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, er sei nahezu aus-

schließlich im Asyl- und Ausländerrecht sowie im Strafrecht tätig, schließt dies

eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht aus, weil der Um-

fang, in dem der Antragsteller Mandate übernimmt, die ihn mit Mandantengel-

dern nicht in Berührung bringen, allein vom Willen des Antragstellers abhängt

und nicht kontrollierbar ist.

3. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre

(BGHZ 75, 356), ist nicht eingetreten und wird auch vom Antragsteller nicht be-

hauptet. Vielmehr ist gegen den Antragsteller am 14. Februar 2001 Haftbefehl

zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden; er hat die

eidesstattliche Versicherung zwischenzeitlich abgegeben. Der Vermögensver-

fall besteht deshalb fort. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-

den ist nach wie vor gegeben.

Deppert

Ganter

Otten

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien