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BGH Beschluss vom 27.05.2002 – AnwZ (B) 42/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 42/01

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs

vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht F. , seit 1997 auch

bei dem Oberlandesgericht F. zugelassen. Mit Verfügung vom

25. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen

und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hierge-

gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), insbe-

sondere nicht verspätet.

Eine für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist erforderliche förmliche

Zustellung des angefochtenen Beschlusses nach § 40 Abs. 4 BRAO, § 16

Abs. 2 FGG, § 176 f., 190 ZPO ist nicht feststellbar. Zwar wurde entsprechend

der Verfügung des Vorsitzenden versucht, den Beschluß mit Zustellungsurkun-

de dem Antragsteller zu übergeben, wegen bestehender Postsperre aufgrund

des zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen

des Antragsstellers wurde er aber der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuge-

stellt, die ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an den Anwaltsgerichtshof zu-

rücksandte. Ob und wann danach eine Zustellung erfolgte, läßt sich den Vor-

gängen nicht entnehmen. Nach Auskunft des damaligen Verfahrensbevoll-

mächtigten des Antragstellers soll sich der Antragsteller den angefochtenen

Beschluß bei dem Anwaltsgerichtshof zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeit-

punkt selbst abgeholt haben. Das am 9. Juli 2001 bei dem Anwaltsgerichtshof

eingegangene - durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein-

gelegte - Rechtsmittel ist danach nicht verspätet. Der angefochtene Beschluß

ist dem Antragsteller aber - wie sich auch aus der Rechtsmittelbegründung er-

gibt - zugegangen.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der

schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstel-

lers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO)

zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war,

sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Widerrufs-

verfügung zutreffend dargetan. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwalts-

gerichtshofs waren weitere Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen des

Amtsgerichts F. und O. bekannt geworden.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat zwar vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daß er mit

Hilfe seiner Eltern alle Forderungen erledigt, alle Titel mit einer Ausnahme zu-

rückerhalten und die Löschung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichnis-

sen nur aus taktischen Gründen nicht veranlaßt habe. Belege hat er weder in

dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren vor-

gelegt. Den zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrunds nachzuweisen, ist aber

Sache des Antragstellers. Darüber hinaus ist durch Beschluß des Amtsgerichts

F. vom 16. August 2001 über das Vermögen des Antragstellers

das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluß vom 13. Dezember

2001 hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Antrag-

stellers gegen seine durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts

vom 13. Januar 2000 erfolgte Amtsenthebung als Notar zurückgewiesen. Die

Amtsenthebung war unter anderem darauf gestützt worden, daß die Interessen

der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

gefährdet waren. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller eingeräumt, daß

von ihm verwaltete Insolvenzmassen von ca. 1,5 Millionen DM nicht mehr vor-

handen seien.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-

ben.

Dem Antrag des neuen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers

vom 24. Mai 2002, den Termin vom 27. Mai 2002 zu verlegen, war nicht statt-

gegeben, der Antragsteller ist gemäß Zustellungsurkunde vom 30. April 2002

ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Er kann sich in der Sache selbst

vertreten und hatte im übrigen ausreichend Zeit, sich um eine anderweite Ver-

tretung zu bemühen, nachdem sein früherer Bevollmächtigter ausweislich sei-

nes Schriftsatzes vom 27. November 2001 das Mandat niedergelegt hatte. Tat-

sachen, die den vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Vermögens-

verfall widerlegen könnten, sind in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2002 ebenso-

wenig vorgetragen wie in der Beschwerdebegründung seines ursprünglichen

Bevollmächtigten.

Deppert Ganter Otten Frellesen

Schott Frey Wosgien