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BGH Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 559/01

5. Strafsenat

5 StR 559/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die

im Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001

enthaltene Entscheidung über die Entschädigung für Straf-

verfolgungsmaßnahmen wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die

erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchung

nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause