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BGH Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 559/01
5. Strafsenat
5 StR 559/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
im Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001
enthaltene Entscheidung über die Entschädigung für Straf-
verfolgungsmaßnahmen wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ange-
klagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die
erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchung
nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause