BGH Urteil vom 29.05.2002 – XII ZR 263/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 263/00
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 29. Mai 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2
Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00 - OLG Frankfurt
AG Langen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. Senats
für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abfindung für nachehelichen Unterhalt. Die
Parteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind geschieden.
Nach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhin
zusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie für
den Fall "einer für dauernd erklärten Trennung" u.a. folgende Abreden trafen:
Die Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in ih-
rem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks durch gemeinsame Veräußerung
zuzustimmen; der Verwertungserlös müsse "dabei jedoch zumindest den orts-
gerichtlichen Schätzwert ... erreichen". In einer als "Versorgungszusage" über-
schriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der An-
tragstellerin "zum Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensge-
meinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprü-
che ... auf Zugewinn aus der früheren Ehe" 150.000 DM in monatlichen Raten
von 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, "der auf den Er-
halt des Erlösanteils aus dem Hausverkauf folgt". Die Parteien erklärten sich
"ausdrücklich darüber einig", daß dieser "Versorgungsanspruch nicht vor einer
Verwertung bzw. Veräußerung" des Hausgrundstücks entstehen sollte.
Nach ihrer erneuten Heirat schlossen die Parteien 1990 einen notariell
beurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede "nunmehr ...
als Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben" wollten: Der Versorgungsausgleich
wurde ausgeschlossen, ebenso der Zugewinnausgleich für den Fall der Schei-
dung. Der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin das Hausgrund-
stück sowie ein ebenfalls im Miteigentum der Parteien stehendes Gartengrund-
stück zu Alleineigentum zu übertragen. Für den Fall der Scheidung erklärten
sich die Parteien einig, daß das Eigentum an den Grundstücken in das hälftige
Miteigentum des Antragsgegners zurückzuführen sei; jede Partei verpflichtete
sich, für diesen Fall einer Verwertung der Grundstücke "gem. ... der Urkunde
vom 18.10.1988 zuzustimmen". Außerdem vereinbarten die Parteien in diesem
Vertrag, daß im Scheidungsfall "Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Re-
geln zu zahlen" sei, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin 3/7 seines an-
rechenbaren monatlichen Nettoeinkommens überlassen und von der Antrag-
stellerin erzieltes eigenes Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des An-
tragsgegners angerechnet werden sollte. "Auf Wunsch" der Antragstellerin ver-
pflichtete sich der Antragsgegner zugleich, "deren Unterhalt dahingehend zu
regeln", daß er an die Antragstellerin "einmalig
... den Betrag von
150.000,-- DM zahlt". "Mit Zahlung dieses Betrags" verzichtete die Antragstelle-
rin "auf jegliche weitere Unterhaltsansprüche" gegenüber dem Antragsgegner
"einschl. des Notbedarfs".
Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Unterhaltsab-
findung in Höhe von 150.000 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch
Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die ge-
meinsamen minderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen
und deren Antrag auf Unterhaltsabfindung entsprochen. Die gegen die Rege-
lung der elterlichen Sorge und den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung einge-
legte Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen
und die Revision, beschränkt auf den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung, zu-
gelassen. Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine Ab-
findungsvereinbarung dahingehend getroffen, daß der Antragstellerin ein Wahl-
recht zustehe, ob sie nach der Scheidung Unterhalt nach den gesetzlichen Re-
geln geltend machen oder statt dessen vom Antragsgegner eine einmalige Ab-
findung in Höhe von 150.000 DM verlangen wolle. Dieses Wahlrecht habe die
Antragstellerin ausgeübt, indem sie den Abfindungsbetrag verlangt habe. Damit
sei der Abfindungsanspruch entstanden.
Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung,
die der Antragsgegner aus der nach seiner Auffassung abredewidrigen und
unter Wert erfolgten Veräußerung der Grundstücke durch die Antragstellerin
herleitet und die er gegen die Antragstellerin in einem anderweit anhängigen
Verfahren geltend gemacht hat, greife nicht durch; einer Aufrechung gegen die
Klagforderung stehe nämlich das sich aus § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2
ZPO ergebende Aufrechnungsverbot entgegen. Diese Vorschriften hinderten
nicht nur die Pfändung von und die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche,
die auf Rentenzahlung gerichtet seien; sie erfaßten auch Unterhaltsabfindun-
gen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Oberlandesgericht hält die von den Parteien getroffene Abfindungs-
vereinbarung für eindeutig. Sie lasse der Behauptung des Antragsgegners, die
Zahlung des mit der Klage verlangten Abfindungsbetrags sei von seiner - des
Antragsgegners - Leistungsfähigkeit sowie von der Bedürftigkeit der Antrag-
stellerin abhängig, ebensowenig Raum wie dessen - in das Zeugnis des beur-
kundenden Notars gestellten - Vortrag, die vereinbarte Abfindung habe aus
dem Erlös einer Grundstücksveräußerung gezahlt werden sollen.
Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht
beizumessen (zur Revisibilität: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990
- IV ZR 141/89 - BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daß die für
den Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zah-
lung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Vor-
aussetzungen gebunden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Parteien mit
ihrer Abrede lediglich eine bereits zuvor - nach Scheidung ihrer ersten und vor
Eingehung ihrer neuen gemeinsamen Ehe - getroffene, ebenfalls notariell beur-
kundete Vereinbarung nunmehr "als Eheleute ... fortschreiben" wollten und in
Ansehung der vereinbarten Verwertung der der Antragstellerin zu übertragen-
den und von ihr im Scheidungsfall zurückzuübertragenden Grundstücksrechte
auf diese frühere Abrede ausdrücklich Bezug genommen haben. In dieser frü-
heren Abrede hatten sich die Parteien für den Fall einer "für dauernd erklärten
Trennung" verpflichtet, einer gemeinsamen Veräußerung des damals gemein-
samen Hausgrundstücks zuzustimmen; zugleich hatte sich der Antragsgegner
verpflichtet, nach Verwertung des Hausgrundstücks der Antragstellerin "als
Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., aber
auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche ... auf Zugewinn
aus der früheren Ehe" 150.000 DM zu zahlen.
Die Abfindungsabrede bedurfte danach einer Auslegung, welche die Ge-
samtumstände ihres Zustandekommens berücksichtigt und dabei insbesondere
den Zusammenhang mit der früheren Vereinbarung würdigt. Eine solche Ausle-
gung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Eine derartige Auslegung
war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich bei der von den Parteien ge-
troffenen Abfindungsvereinbarung um eine formbedürftige Abrede handelt.
Richtig ist zwar, daß eine Abrede über den nachehelichen Unterhalt für sich
genommen keiner Form bedarf. Die Parteien haben die Unterhaltsabrede aber
in eine Gesamtregelung einbezogen, die den Zugewinn- und den Versorgungs-
ausgleich ausschloß, den Vermögensausgleich "anderweit" - insbesondere
durch die Aufteilung von Grundvermögen - regelte, Modalitäten für eine Rück-
abwicklung dieser Aufteilung im Scheidungsfall vorsah und diese Rückabwick-
lung - jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - rechtlich mit dem der Antrag-
stellerin eingeräumten Optionsrecht für eine Unterhaltsabfindung verknüpfte.
Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ
101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 - NJW-RR
1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen
nicht nur der Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur
Kompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen über eine
Aufteilung von Grundvermögen sowie über die Modalitäten ihrer Rückabwick-
tatbestandlich an diese Rückabwicklung anknüpfende Befugnis der Antragstel-
lerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung. Richtig ist ferner, daß bei der Ausle-
gung formbedürftiger Rechtsgeschäfte außerhalb der Vertragsurkunde liegende
Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der von einer Partei be-
hauptete rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde
einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck ge-
funden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR
202/95 - NJW 1996, 1735). Eine solche bloße Andeutung für die vom Antrags-
gegner behauptete Verknüpfung der Abfindungsvereinbarung mit der gesetzli-
chen Unterhaltsregelung und der für den Scheidungsfall vereinbarten Grund-
stücksveräußerung läßt sich aber - wie gezeigt - bereits aus dem von den Par-
teien ausdrücklich hergestellten Zusammenhang ihrer Vertragswerke gewinnen.
2. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-
nat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Da das Oberlan-
desgericht die Parteiabreden nicht ausgelegt hat, wäre der Senat zwar nicht
gehindert, diese Abreden selbst auszulegen. Für die gebotene, die Entstehung
beider Abreden und deren Zusammenspiel einbeziehende Auslegung fehlt es
jedoch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit
war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erfor-
derlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird insbesondere eine Verneh-
mung des vom Antragsgegner als Zeuge benannten Notars in Betracht zu zie-
hen sein - dies jedenfalls dann, wenn die Parteien zuvor ihren Vortrag über ihre
Bekundungen in der notariellen Verhandlung ergänzt und präzisiert haben. Die
Zurückverweisung bietet ihnen dazu Gelegenheit.
3. Im übrigen weist der Senat für die erneute Verhandlung und Entschei-
dung auf folgendes hin:
a) Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin
habe einen ihr zustehenden Anspruch auf Unterhaltsabfindung jedenfalls nicht
verwirkt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
b) Das Oberlandesgericht geht auch zu Recht davon aus, daß die an-
derweitige Rechtshängigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderung die Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa Se-
natsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357).
Es erörtert deshalb - im Ansatz zutreffend - die Möglichkeit, den vorliegenden
Rechtsstreit nach Maßgabe des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Beklagte eine
Entscheidung über seine Gegenforderung beigebracht hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet im vorliegenden Fall
eine solche Aussetzung aber schon deshalb aus, weil einer Aufrechnung gegen
die Klagforderung bereits die § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen-
stünden. Das Oberlandesgericht erörtert dabei ausführlich die Frage, ob das in
diesen Vorschriften normierte Aufrechnungsverbot auch für Einmalzahlungen
gelte, durch die - wie im Falle der von der Antragstellerin geforderten Abfin-
dung - künftige Unterhaltsansprüche abgegolten werden sollten. Diese Frage,
deren Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision
ermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar
1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden. Danach erfaßt
§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner ge-
schichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - ent-
gegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-"Renten") generell Unterhalts-"For-
derungen", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsver-
pflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhalts-
beträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Das ist für Unterhaltsrück-
stände bereits seit langem anerkannt (BGHZ 31, 210, 218) und vom Senat
(aaO) auch für den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge
eines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejaht
worden. Für einen Anspruch auf Unterhaltsabfindung kann - jedenfalls im
Grundsatz (vgl. etwa zu den Einschränkungen bei der Pfändbarkeit von nicht
wiederkehrend zahlbaren Vergütungen aus Arbeits- oder Dienstverträgen:
§ 850 i ZPO) - nichts anderes gelten.
Allerdings sind gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur solche Unterhalts-
ansprüche unpfändbar, "die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen"; nur derartige
Forderungen unterliegen daher auch nicht der Aufrechnung nach § 394 BGB.
Der Frage, ob sich der von der Antragstellerin geltend gemachte und
nach Maßgabe der getroffenen Abreden durch einen Einmalbetrag abzufinden-
de Unterhaltsanspruch, wie von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt, aus
dem Gesetz herleitet oder ob sich dieser Anspruch ausschließlich auf die Par-
teiabrede gründet, ist das Oberlandesgericht nicht weiter nachgegangen.
Grundsätzlich verliert zwar ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als ge-
setzlicher Anspruch - hier im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht schon
deshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung
machen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des
gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe,
Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisie-
ren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Für die Unpfänd-
barkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen
einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn
die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine ver-
tragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens
als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom
29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ
1984, 874, 875 sub. 4.b)). Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der
Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände
annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom
28. Juni 1984 aaO). Soweit sich der mit der Klage geltend gemachte Unter-
haltsabfindungsanspruch unter Berücksichtigung der nachzuholenden Fest-
stellungen weiterhin als begründet erweist, wird das Oberlandesgericht deshalb
auch die Frage prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte
ersichtlich sind.
Hahne Richter am Bundesgerichtshof Gerber ist urlaubsbedingt ver- hindert zu unterschreiben.
Wagenitz
Hahne
Ahlt
Vézina