BGH Beschluss vom 31.05.2002 – AnwZ (B) 3/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/01
BESCHLUSS
vom
31. Mai 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Schlick,
Dr. Frellesen und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor
Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 31. Mai 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 3. Juli
2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 Euro (100.000,-- DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 24. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-
gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die soforti-
ge Beschwerde des Antragstellers, die er mit einem im mündlichen Termin
überreichten Schriftsatz begründet hat. Dem Antragsteller ist daraufhin aufge-
geben worden,
a) eine aktuelle Vermögensübersicht (mit den aktuellen Bela-
stungen des Grundvermögens) und einen Liquiditätsplan,
b) die Überschußrechnungen für seine Mietshäuser sowie sei-
ner sonstigen Einkünfte (Praxisgewinn, Zinseinkünfte) für die
Jahre 1999 und 2000,
c) die Titel des Finanzamts und etwaige Absprachen hinsicht-
lich des Erlasses der Säumniszuschläge (Schriftsatz vom
13.12.2001 zu 3.1.),
vorzulegen und zu belegen. Mit einer anschließenden Entscheidung
im schriftlichen Verfahren hat sich der Antragsteller einverstanden er-
klärt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete
schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Be-
weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen.
1. Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller - in der Widerrufs-
verfügung im einzelnen aufgeführten - titulierten Forderungen und Vollstrek-
kungsverfahren ist die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht
davon ausgegangen, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Nachdem 1998 gegen
den Antragsteller in 80 Verfahren die Zwangsvollstreckung betrieben, von dem
Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aber nach deren Er-
ledigung abgesehen worden war, waren bei Erlaß der Widerrufsverfügung un-
ter anderem 18 Vollstreckungsverfahren anhängig. Auch diese Verfahren wa-
ren zwar zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichts-
hof weitgehend durch Zahlung erledigt. Vielfach hat der Antragsteller jedoch
erst am 23. Mai 2000 gezahlt, ersichtlich - wie sich aus der Gleichzeitigkeit sei-
nes letzten schriftsätzlichen Sachvortrags vor dem Anwaltsgerichtshof ergibt -
unter dem Druck des Widerrufsverfahrens, so daß die Vermutung einer bloßen
Umschuldung nahe liegt. Dafür spricht auch, daß während des laufenden Be-
schwerdeverfahrens weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antrag-
steller bekannt geworden sind, auf die unter 2) noch einzugehen ist. Nur bei-
spielsweise ist anzuführen, daß der Antragsteller etwa durch Versäumnisurteil
vom 5. Oktober 2000 ausgeurteilte Beträge über 8.550,-- DM nebst Zinsen und
durch Beschluß vom 22. November 2000 - im gleichen Verfahren - festgesetzte
Kosten über 2.107,10 DM erst im März 2002 gezahlt hat. Die Volksbank
O. eG hat mit Schreiben vom 7. August 2001 mitgeteilt, daß der Antrag-
steller nicht über pfändbare Kontenguthaben verfüge und Vorpfändungen vor-
lägen. Unter diesen Umständen wird die Annahme des Vermögensverfalls zum
Zeitpunkt der Widerrufsverfügung auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er
Eigentümer verschiedener allerdings belasteter Grundstücke war und - wie er
vorgetragen hat - eine mit 12 % zu verzinsende Darlehnsforderung inne hatte.
Daß gegen den Antragsteller seit Jahren immer wieder Vollstreckungsmaß-
nahmen ergriffen werden mußten, läßt den Schluß zu, daß er dauerhaft nicht
über die erforderlichen liquiden Mittel zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten
verfügte und eine Verwertung seiner Vermögenswerte nicht ohne weiteres
möglich war und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten geführt hätte.
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-
gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wä-
ren, lagen nicht vor. Ob ein Rückgriff auf die Vermögenswerte des Antragstel-
lers bei Pfändung eingehender Fremdgelder ohne weiteres möglich und erfolg-
versprechend gewesen wäre, erscheint nicht gesichert.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeb-
lich ist, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch
berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist
(BGHZ 75, 356; st. Rspr.). Eine solche zwischenzeitlich erfolgte zweifelsfreie
Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nach-
gewiesen. Die Auflagen des Senats hat er nur teilweise erfüllt:
So hat er zwar für seinen gegenwärtigen Grundbesitz in G.
(H. straße 13, 15, 15a, 17 und 19) ein Wertgutachten aus dem Jahre
1995 über 2.560.000,-- DM vorgelegt und dinglich gesicherte Darlehnsverbind-
lichkeiten bei der Volksbank O. eG in Höhe von 383.683,44 Euro und
der Allgemeinen Hypothekenbank R. in Höhe von 136.880,86 Euro
(Stand jeweils 28. Februar 2002) nachgewiesen. Für die eingetragenen
Zwangssicherungshypotheken des Finanzamts hat er Steuerschulden (u. a.
Einkommensteuer 1998, 2000, 2001, Umsatzsteuer 2000 und 2001, Lohnsteu-
er November und Dezember 2001, Januar und Februar 2002) in Höhe von
39.292,15 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.850,90 Eu-
ro), die laut Stundungsverfügung des Finanzamts vom 27. März 2002 begin-
nend ab 15. April 2002 bis zum 15. Dezember 2002 zu tilgen sind, belegt. So-
weit eingetragene Belastungen nach den Angaben des Antragstellers nicht
mehr valutieren, sind aber Grundschuldbriefe nur teilweise vorgelegt worden.
Auch Nachweise für Zusagen über den Erlaß der Säumniszuschläge hat der
Antragsteller nicht erbracht.
Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge für seine Konten bei
den Volksbanken O. eG und M. eG vom 14. März 2002 bzw.
23. März 2002 weisen zwar Guthaben auf, dabei bleibt aber offen, ob die Kon-
ten dauerhaft im Haben geführt werden.
Nach den vorgelegten Steuerbescheiden für 1999 und 2000 hat der An-
tragsteller über Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Ver-
pachtung verfügt. Dabei ist aber zu bedenken, daß der Antragsteller neben den
allein steuerlich zu berücksichtigenden Schuldzinsen auch Tilgungsleistungen
zu erbringen haben wird. Für die anwaltliche Tätigkeit ist jeweils ein Verlust
errechnet worden. Soweit der Antragsteller für 2001 insoweit einen Überschuß
von ca. 77.000 DM ermittelt hat, ist die von ihm selbst erstellte Einnahme-
Überschußrechnung nicht in allen Punkten nachvollziehbar (beispielsweise
hinsichtlich der betrieblichen Aufwendungen für die D. -Bank).
Für die von der Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens
aufgeführten weiteren Verbindlichkeiten, die wiederum zu Vollstreckungsmaß-
nahmen geführt haben, hat der Antragsteller zwar zum größten Teil Zahlungen
belegt, es fehlt aber u. a. an Nachweisen für Zahlungen auf Forderungen in
Sachen K. , W. und V. aufgrund des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses des Amtsgerichts W. vom 12. November 2001 in
Höhe von 1.766,52 Euro (VU Amtsgericht W. vom 11.1.2002
) - die eingereichten Quittungen beziehen sich auf andere Titel -,
auf Forderungen in Sachen B. aufgrund der Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 20. März 2001 über
510,25 DM und 2.345,20 DM (64 M und 64 M ) und auf Forde-
rungen der Krankenversicherung AG aufgrund des Vollstrek-
kungsbescheids des Amtsgerichts E. vom 31. Juli 2001 über
5.221,82 DM (AZ. 01548582308). Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der
Zahlungen in Sachen Dr. P. . Die vorgelegte Quittung bezieht sich auf ein
Urteilsaktenzeichen (14 O ), das nicht mit dem von der Antragsgegnerin
angegebenen Aktenzeichen (14 O ) übereinstimmt.
Da die Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des Vermögens-
verfalls im Beschwerdevefahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des
Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine
sofortige neue Zulassung zu vermeiden, kommen weitere Ermittlungen im Be-
schwerdeverfahren nicht in Betracht. Der Antragsteller wird ggfs. im Zulas-
sungsverfahren die verbleibenden Zweifel und Unsicherheiten im Hinblick auf
seine Vermögensverhältnisse auszuräumen haben.
Hirsch Schlick Frellesen Otten
Salditt Schott Wosgien